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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-12-18 · Heft 51 (18.12.1883) · p. Seite 833

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 51 (18.12.1883)
Date
1883-12-18
Page
Seite 833 (sequence 15)
Language
German
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833 des Antisemitismus und eine Bervollständignng der Emanzipation der Juden an. Vollständig kann man diese allerdings auch nach der Annahme dieses Gesetzes nicht betrachten, so lange in Ungarn der Uebertritt zum Judenthum gesetzlich verboten. Man war nun auf das Schicksal des Gesetzes im Oberhause, wo doch das konservative Element die Oberhand hat, gespannt. An Hetzereien hat es nicht gefehlt. Auch hielten die katholischen Kirchenfürsten, die zahlreich im Oberhause vertreten find, eine Versammlung bei dem Kardinal Fürstprimas, und entschieden sich einstimmig für die Ablehnung des Gesetzes, das den Charakter einer Nothcivilehe hat — also an die obligatorische Civilehe mahnt. Zum Th eil nun ist das Loos über das Gesetz im Ausschuffe des Oberhauses und zwar zu Gunsten desselben, jedoch nicht ohne eine bedeutende Veränderung, geworfen. In zwei Sitzungen verhandelte der Ausschuß über dasielbe. Kardinal-Erzbischof vr. Haynald eröffnet«: die Diskussion und motivirte sein ablehnendes Votum, namentlich vom religiös moralischen Stand- Punkt aus. Er besorgt als ganz unausbleiblich, daß bei internem Zusammenleben einer christlichen und einer nichtchristlichen Partei das religiöse Gefühl und Bewußtsein der einen, oder wohl auch beider erschüttert und gefährdet werde. — In gleichem Sinne sprachen sich später der Bischof vr. Schlauch und der Erzbischof von Erlau aus, wogegen der Ministerpräsident, der Graf Julius Andrassy und andere Magnaten sich für das Gesetz erklärten. In der zweiten Sitzung waren es zwei Grafen Zichy, die lebhaft opponirten. Der eine, weil das Gesetz die Civilehe und hiermit einen Bruch zwischen Kirche und Staat enthalte. Graf Felix Zichy erklärt sich gleichfalls gegen die Vorlage. Er hält dafür, daß die Hauptmotive, welche dieselbe ins Leben gerufen hätten, in volkswirthschaftlichen Rücksichten und Momenten zu suchen seien. Bei Lichte besehen, geschehe mit dem intentionirten Gesetze eigentlich Niemanden ein Gefallen: die Katholiken wünschen es nicht; die Protestanten wiffen Niemandem Dank dafür und den Juden sind Mischehen mit Nichtjuden nach ihren Religionsgesetzen vollends verboten. Redner fürchtet den Einfluß der Alliance universelle isra^lite, welche ohnehin so eindringliche Waffen führe, daß es sicherlich nicht gerathen sein könnte; denselben noch eine Bresche zu öffnen. (Man sieht, diese Herren machen sich eine phantastische Vorstellung von der Alliance und haben eine Art Gespensterfurcht vor deren Macht und Einfluß. Red.) Baron Erwin Rosner (Profesior des kanonischen Rechtes an der Akademie zu Großwardein) nimmt die Vorlage an. Dieselbe bekunde und bethättge eine Politik der Versöhnung, der Ausgleichung und Entkräftung zahlreicher gesellschaftlicher Gegensätze; und eine solche Polittk thue uns vor Allem noth. Redner sieht das katholische Prinzip durch den Gesetzentwurf durchaus nicht geschädigt, denn derselbe trete dem sakramentalen Charakter in gar nichts nahe. Bei voller Hochachtung für die diesfällige kirchliche Doktrin sei man gleich wohl genöthigt, ausnahmsweise Zustände und Fälle anzuerkennen, welche dann auch Ausnahmsverfügungen kategorisch erheischen; solche zu treffen aber sei jedenfalls und ausschließlich Recht und Pflicht des Staates. — Die Disparität des Kultus berge weder in der Theorie, noch auch in der Praxis eine wesentliche Gefahr. In der Theorie nicht, denn die heiligen Bücher des neuen Testaments lehren, daß ein eheliches Zusammenleben einer christlichen und einer jüdischen Partei zulässig sei; in der Praxis nicht, denn das Beispiel zahlreicher ausländischer Gesetzgebungen zeige, daß man anderwärts über alle diesbezüglichen Anstände und Bedenken faktisch ganz gut hinwegkommt. In jüngster Zeit erst hat der päpstliche Stuhl selbst gewisse Dispensen für Mischehen in Japan gewährt. Bischof Jpolyi spricht gegen die Ausführungen Baron Rosner's. Die Kirche hat und übt allerdings von jeher ein gewisses Dispensalionsrecht für die verschiedensten Ehefälle; allein der oberste Gesichtspunkt ist und bleibt immer die Wahrung des Seelenheiles ihrer Gläubiger: „Suprema lex: salus ammarum“. Dieses oberste Gebot ist aber nur dann gewahrt, wenn die Erfüllung des Grundsatzes gewahrt ist, daß „Infidelis sanet.ificetur per fidelem“ — der Ungläubige durch den Gläubigen bekehrt werde. Dafür aber ist in dem Gesetzentwürfe eine Garantte weder gegeben, noch könne sie demselben auch nur zugemuthet werden. — Der kasuistische Standpunkt in den Ausführungen des Vorredners sei nicht haltbar, den die Theorie dem praktischen Leben aufokttoyiren wollen, das sei nur die Tendenz der Revolutionen. — Was die Stellung der jüdischen Religions-Theorie zu dem Gesetze anbelangt, so gehe deren Intention in der That dahin, den abrahamitischen Stamm rein und unvermischt zu erhalten; es sei also vorauszusehen, daß wahrhaft religiöse Juden eine Ehe mit Christen kaum eingehen werden. Wenn man das Gesetz als ein Postulat des Liberalismus hinstellt, so sollte man doch bedenken, daß derselbe viel höhere und niedrigere Ziele habe, als die Amalgamifirung zwischen Christen und Juden gleichsam als Nothverband über die gesellschaftlichen Schäden und Uebelstände zu legen. Vollends die in neuester Zeit sporadisch vorkommenden antisemitischen Wirren können kein genügendes Motiv für dieses Gesetz abgeben, umsoweniger, als dasselbe, auf haltlose und verkehrte Grundlagen basirt, niemals gute Früchte tragen könne. Redner bittet wiederholt, die Vorlage abzulchnen. Ministerpräsident Tißa reflektirt auf einige Sätze in der Rede Bischof Jpolyi's. Er betont zunächst, daß den antisemitischen Wirren bei uns nichts weniger als eine statthafte Idee, sondern ganz einfach selbstisches Privatinteresse und die Sucht zu rauben zu Grunde liege. Das Gesetz werde

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