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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-12-18 · Heft 51 (18.12.1883) · p. Seite 824

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 51 (18.12.1883)
Date
1883-12-18
Page
Seite 824 (sequence 6)
Language
German
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824 ligion des Vaters zu befolgen; ist aber der Vater Protestant, so können die Söhne der Religion des Vaters folgen, während die Töchter in diesem Falle stets der Religion der Mutter zu folgen haben. Dieser fakultativen Entscheidung des Gesetzes (segui possint) entsprang der Gebrauch der Reversalien, bei welchem die Kirche auf die Eltern mannichfachen, oft auch schädlichen Einfluß übte, um die dieser Bestimmung unterliegenden Kinder an sich zu reißen. Um den Reversalien-Unfug einzustellen, erging an den 1843er Reichstag die königliche Botschaft, ein Gesetz zu schaffen, nach welchem die Religion der Kinder aus Mischehen, in welchen der Vater Protestant ist, der freien Entschließung der Eltern anheimzustellen. Damals konnte dieses Gesetz nicht zustande kommen und dem Reichstag im Jahre 1868 war es Vorbehalten, diesen .Einfluß der Kirche nicht nur zu paralyfiren, sondern auch unmöglich zu machen durch ein Gesetz, wonach bei solchen Ehen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter jener der Mutter zu folgen haben. Anders verhält sich die Sache bei Ehen, welche, wie die in Rede stehenden, nicht vor dem Priester, sondern mit völliger Umgehung der Kirche vor Organen des Staates geschloffen werden; in diesem Falle ist eine Einflußnahme der Priester um so weniger zu besorgen, als ja die Ehegenoffen zur Schließung der Ehe die Mitwirkung derselben nicht anriesen. Daß der Sohn der Religion des Vaters folge, ist ein Princip für Mischehen zwischen Christen; wenn es sich aber um Mischehen zwischen Christen und Nichtchristen Handelt, so kann ganz gut ein anderes Princip aufgestellt werden, aus welchem bezüglich der Mischehen zwischen Christen gar kern Präzedeus geschaffen, gar keine Konsequenz gezogen werden kann. Eine Analogie kann nur dort aufgestellt werden, wo zwischen den beiden Vergleichs-Objekten kein wesentlicher Unterschied besteht. Hier aber besteht ein sehr wesentlicher Unterschied zwischen Ehegenoffen, welche beide Christen find, und solchen, von welchen nur ein Theil dem Christenthum angehört. Denn die Christen aller Confessionen stehen auf Einer Basis, auf der Basis jener Religion, welche, dem alten Testament entspringend, sich von der jüdischen darin unterscheidet, daß sie nicht für eine Raffe geschaffen, sondern eine Religion für die gesammte Menschheit ist. Es wäre also nicht logisch, Principien, die eigens für Christen geschaffen wurden, auf Nichtchristen anwenden zu wollen. Darum ist es billig, daß bei Mischehen zwischen Christen und Nichtchristen die Religion der Kinder der freien Entschließung der Eltern anheimgestellt werde und nur wenn eine Vereinbarung zwischen den Eltern nicht zu Stande kommt, habe der Sohn der Religion des Vaters, die Tochter jener der Mutter zu folgen. Den Antrag des Abgeordneten Hoffmann kann Redner nicht acceptiren, denn die Gattin sei eine gleichberechtigte Genossin der Ehe, welcher das Recht, auf die Erziehung der Kinder Einfluß zu nehmen, um so weniger benommen werden kann, als ja die Mutter bekanntlich auf die sittliche Gestaltung des Kindes — wie man weiß — von entscheidendem Einflüsse ist. Was den Antrag Jranyi's anbelangt, hält der Minister denselben für überflüssig, weil ohne praktischen Werth, denn dort, wo es eine imperative Bestimmung giebt, zu statuiren, daß dagegen kein Revers was gilt, hätte noch einen Sinn. Aber dort, wo es keine imperative Bestimmung giebt, hat der Revers ohnehin einen blvs moralischen Werth, der aber dadurch nicht beeinträchtigt wird, wenn das Gesetz solche Reverse auch verbietet. (So ist's!) Ich bitte, fährt der Minister fort, den Herrn Abgeordneten von Bekes, sich einmal in die Situation zu versetzen, daß er ein Judenmädchen ehelichen wollte (Lebhafte Heiterkeit) und daß dessen Eltern ihm das Versprechen abnehmen werden, die Kinder müßten in der jüdischen Religion erzogen werden. Ich weiß nicht, ob der Herr Vertreter der Stadt Bekes dieses Versprechen geben würde; würde er es aber geben, so würde er es auch gewiß halten, allen entgegengesetzten Bestimmungen zum Trotz. (Zustimmung.) Ich kann dieser Klausel daher keinen praktischen Werth zuerkennen; doch habe ich nichts dagegen, daß sie in den Text ausgenommen werde; nur muß dies so fiylisirt werden, daß man hieraus nicht den Schluß ziehen könne, daß die Eheleute hinsichtlich der Religion der Kinder überhaupt keine Vereinbarung eingehen können. In diesem Sinne empfehle ich den Paragraphen zur Annahme. (Zustimmung.) Nachdem nun der Referent den oben angeführten Paragraphen noch einmal vcrtheidigt hatte, wurde zur Abstimmung geschritten. Für den Antrag Hoffmann's erhob sich der Antragsteller ganz allein. Der Antrag des Ausschusses und der Jranyi's wurden mit überwiegender Majorität angenommen. Die Winkel-Labbinerschuien vor dem Ung. Abgeordnetenhausc. Pest, 2. December 1883. Der gestrige Tag gehörte wieder den Juden. Die Petitionen, welche das Borsoder und vier andere Komitate gegen die Winkel Rabbinerschulcn eingereicht haben, gelangte gestern zur Verhandlung. Dieselbe gab Herrn v. Simonyi wieder einmal Gelegenheit, eine seiner bekannten Reden vom Stapel zu lassen und erwähnen wir sie nur wegen der kernigen! Worte, mit welchen der Minister-Präsident den Herrn Antisemiten zum Schweigen brachte. Zu einer eigentlichen Debatte über die Petition kam es

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