Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 47 (1883)
- Issue
- Heft 51 (18.12.1883)
- Date
- 1883-12-18
- Page
- Seite 823 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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823 menden Kinder haben in der Religion der christlichen Ehe-; Hälfte erzogen zu werden." (Zustimmungsrufe.)! Daniel Jranyi: Mit Recht hat sich der geehrte Herr! Abgeordnete Göndöcs darauf berufen, daß die Verfügung j über die Religion der Länder ein unveräußerliches Recht der! Eltern bildet und ich, der ich seit 14 Jahren für die Reli-! gionsfreiheit kämpfe, kann meinen Principien auch in dieser Frage nicht untreu werden, ich muß daher für den Paragraphen stimmen. (Zustimmung.) Jeder von uns kann eine j Vorliebe für die eine oder die andere Religion hegen, doch j darf er diese Vorliebe nicht auch in die Gesetzgebung verj pflanzen wollen. Darum bin ich auch dafür, daß die Eltern § ihre Kinder in einer ihnen beliebigen Religion erziehen! dürfen. Dieses Princip ist auch von sämmtlichen Gesetz-! gebungen der modernen Staaten anerkannt.! Gleichwohl muß ich ein Amendement zu dem Paragraphen einbringen. Der Herr Abgeordnete erinnert uns daran, daß wir uns im vorigen Jahre gegen die Ehereverse erklärt haben. Ich bin auch jetzt gegen solche Reverse. Die Eltern müssen das Recht besitzen, wann immer sich darüber äußern zu können, in welcher Religion sie ihre Kinder erziehen wollen, weil sich auch die religiöse Ueberzeugung der Eltern ändern kann und dieser freie Wille soll durch keine schriftlichen Erklärungen beschränkt werden können. Ich beantrage daher, daß in dem Paragraphen ausgesprochen werde, alle dieses Elternrecht einschränkenden Reverse, Verträge oder Verfügungen sind ungiltig. (Lebhafte Zustimmung auf der äußersten Linken.) Albert Kiss theilt vollkommen die Ansicht Jranyi's, daß der Abgeordnete, so er in dieses Haus tritt, jede Borliebe für irgend eine oder die andere Confession draußen laffen müsse; ja gerade darum, weil er keine Konfession der anderen vorziehen möchte, wünscht er es, daß das Gesetz, welches bei den christlichen Confesfionen anordnet, daß die Knaben der Religion des Vaters, die Mädchen der der Mutter anzugehören haben, auch auf die Kinder, die aus den nach vorliegendem Gesetze zu schließenden Ehen hervorgehen werden, seine Anwendung. finde. Seit wann, fragt Redner, herrscht Frieden unter den Confesfionen im Vaterlands? seitdem dieses Gesetz geschaffen ist; der Antrag Jranyi's bewahrt uns nicht davor, daß Reverse nicht dennoch Vorkommen werden. Redner meint, daß die Juden den christlichen Confesfionen gegenüber unduldsam sind und wenn das Gesetz ihnen freie Hand läßt, so werden sic das zum eigenen Bortheile und zum Nachtheile der christlichen Hälfte ousbeuten und die meisten Kinder in der jüdischen Religion erziehen. (Wir brauchen nur auf den obigen Redner Göndöcs zu verweisen, um zu zeigen, daß die Unduldsamkeit nicht blos bei diesem und jenem Juden vorhanden ist!) Der Abgeordnete Madarasz bemerkt vor Allem, daß Antrag Göndöcs' in unserer Zeit der Bildung, Aufklä-; und Rechtsgleichheit nicht mehr diskutirbar sei. Selbst n unsere Gesetze die Religionsfreiheit nicht garantirten, dürfte man das Elternrecht hinsichtlich der Religion der Kinder nicht beschränken. Er wendet sich aber auch gegen die Behauptung Jranyi's, daß die Eltern befugt sein müssen, zu jeder Zeit über die Religion ihrer Kinder verfügen, respektive dieselbe ändern zu können. Die Religionsfreiheit müsse nicht nur für die Eltern, sondern auch für die Kinder stehen und sie sollen nicht bis zu ihrem 18. Lebensjahre der wechselnden Glaubensmeinung der Eltern ausgesetzt sein. Er seinerseits würde im Allgemeinen dafür plaidiren, daß die Kinder die Religion der Mutter befolgen sollen, der sie ja am nächsten stehen. Man muß die Rechte der Mutter, als des schwächeren Theiles, schützen. Und in diesem Falle würde er ebenfalls dem schwächeren Theile, der die jüdische Ehehälfte wäre, den Schutz der Legislative angedeihen lassen. Da er jedoch für die Gleichheit sämmtlicher Konfessionen ist, beantragt er, daß auch hier die Bestimmung des 1868er Gesetzes über die Mischehen zur Geltung gelangen. Gerade entgegengesetzter Meinung ist der Abgeordnete Hoffmann, welcher will, daß der Vater die Religion der Kinder bestimmen soll, da er das Oberhaupt der Familie ist und die Laufbahn und Erziehung der Kinder bestimmt (?). In diesem Sinne beantragt er, den Paragraphen an den Ausschuß zur nochmaligen Berathung zurückzuweisen. Mocsary ist dafür, daß das Gesetz eine bindende Bestimmung hinsichtlich der Religion der Kinder enthalten solle. Nur dann könne man sich eine omalgamirende Wirkung von dem Gesetze versprechen, wenn aus diesen Ehen Geschwister hervorgehen werden, die zu verschiedenen Religionen gehören werden und deren gegenseitige Liebe das Vorbild religiöser Toleranz und allgemeiner Bruderliebe sein wird. Er stimmt für den Antrag Madarasz'. Es ergreift hierauf das Wort der Juftizminister Theodor Pauler: Die freie Verfügung über die Erziehung der Kinder, die physische sowohl wie die sittliche, ist ein Recht der Eltern, das dem Verhältnisse zwischen Eltern und Kindern entspringt, welches Berhältniß wieder in der Natur wurzelt. Nichtsdestoweniger ist der Staat befugt, den Rechtskreis der Eltern in Bezug auf deren Kinder zu regeln, beziehungsweise einzuschränken, insoweit dies im Interesse der ersteren oder der letzteren geboten erscheint. So schützt das Gesetz die Kinder vor Uebergriffen des elterlichen Züchtigungsrechtes. Aus gewissen Gesichtspunkten kann also das Erziehungsrecht der Eltern durch den Staat eingedämmt werden, wenn solches im Interesse der staatlichen Ordnung unbedingt nothwendig erscheint. So ordnet der G.-A. XXVI -.1791 bezüglich der Mischehen zwischen Christen verschiedener Confesfionen an: , wenn der Vater Katholik ist, so haben alle Kinder die Re-