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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-12-18 · Heft 51 (18.12.1883) · p. Seite 822

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 51 (18.12.1883)
Date
1883-12-18
Page
Seite 822 (sequence 4)
Language
German
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8SS Anschauungen. Der Staat hat demnach nur erst dann seine i Hand anzulegen, wenn das Individuum aus seiner religiösen Ansicht heraus gegen die Gesetze des Staates handelt. Diese vollständige Religionsfreiheit besteht bis jetzt allein in der Nordamerikanischen Union, die z. B. selbst nicht dem Mormonenthum, sondern erst dem einzelnen Anhänger dieser sonderbaren Sekte zu Leibe geht, wenn er sich auf Grund der Mormonenlehre die Vielweiberei gestattet. In den alten europäischen Staaten existirt diese Religionsfreiheit noch nicht und ist das Berhältniß des Staates zu den Religionsbekenntnissen ein sehr verschiedenes, und zwar nicht blos überhaupt, sondern auch gegen jedes einzelne derselben. In Spanien ist noch heute die öffentliche Uebung der protestantischen und der israelitischen Religion nicht gestattet und in Rußland der Uebertritt allein zur griechisch-orthodoxen Kirche, jeder andere mit den schwersten Strafen belegt. Die Religionsfreiheit hat überhaupt nur erst noch eine junge Geschichte. In den Bereinigten Staaten selbst datirt sie nicht von der Gründung der Union, sondern vollendete sich erst in ihren Phasen in den zwanziger Jahren unseres Jahrhunderts. In Frankreich erreichten erst 1830 die protestantische und jüdische Religionsgenoffenschaft die volle Gleichberechtigung, die ihnen eine gleichmäßige Subvention aus Staatsmitteln, aber auch eine staatliche Organisation und den Kultusdienern den Charakter als Staatsbeamte ertheilte. In Preußen, wo der Streit zwischen Staat und Kirche zeitweise zu großer Heftigkeit entflammte und das Berhältniß des Staates zur katholischen und protestantischen Kirche ein sehr verwickeltes ist, gab der Staat 1847 den Juden eine Gemeindeverfassung und diese Gemeinden stehen unter staatlicher Aussicht, so daß ihre jährlichen Etats von der Regierung genehmigt und selbst der einfache Lehrer einer kleinen Gemeinde zu seiner Anstellung vom Staate bestätigt werden muß: dennoch erhalten sie vom Staate keinen Zuschuß zu ihren Kultuskosten, während die jüdischen Steuerzahler zu den Staatskosten für die beiden christlichen Kirchen beitragen. Aehnlich ist dies in Oesterreich der Fall. Die freie Bewegung innerhalb der einzelnen Religionsgenoffenschasten unter einander datirt in den beiden letztgenannten Staaten erst seit kurzer Zeit und wir haben noch Fälle erlebt, wo in Preußen jüdischen Müttern unehelich geborene Kinder durch Gensdarmcn von der Mutterbrust genommen und zur Taufe gebracht wurden. In Norwegen wurde erst vor ungefähr zwei Jahrzehnten der Paragraph des Staatsgrundgesetzes gestrichen, der jeden Katholiken und jeden Juden, der Norwegen beträte, mit Gefängniß und polizeilicher Fortschaffung bedrohte. Im ungarischen Staate ist noch heute der Uebertritt zum Judenthume verboten und die Verehelichung zwischen Juden und Christen soll erst durch das in Verhandlung stehende Gesetz vermittelst der Nothcivilehe ermöglicht werden. Nachdem nun der Gesetzentwurf vom Abgeordnetenhause in dritter Lesung angenommen worden, unterliegt er noch der Berathung und Beschlußfaffung seitens des Herrenhauses. Bon dem oben bezeichneten Standpunkte aus hat aus der Specialdebatte über die hundert Paragraphen des Entwurfs, welche die Schließung oder Scheidung einer solchen Mischehe in ihren Bedingungen und Formen, nur der eine Punkt eine Bedeutung, nämlich der über die religiöse Erziehung der aus solchen Ehen entsprungenen Kinder. Es ist einsichtlich, daß gerade aus der Behandlung dieser Frage die vorherrschenden Ansichten über das Recht der Religionsfreiheit am ehesten hervorleuchten. Der von der Regierung vorgelegte Gesetzentwurf enthielt über die religiöse Erziehung der Kinder gar keine Bestimmung; der Ausschuß fügte ein: „§ 38. In Betreff der Religion der aus einer Civilehe stammenden Kinder entscheidet das Einvernehmen der Eltern; wo ein solches nicht zustande kommt, folgen die Knaben der Religion des Baters und die Mädchen jener der Mutter." Der erste Redner war der katholische Abt G ö n d ö c s. Derselbe ist „als Ungar und Christ dagegen, daß die Eltern über die Religion der aus dieser Mischehe stammenden Kinder entscheiden sollen können, da es dann geschehen kann, daß aus Christen und Ungarn Juden werden. (Heiterkeit.) Redner fährt fort: Wenn Sie mich auch steinigen (Große Heiterkeit), so muß ich doch sagen, daß mir das nicht gefällt, daß mir das nicht mundet; das wünsche ich nicht und nehme es auch nicht an (Bewegung), doch nehme ich es auch nicht an, daß die Knaben die Religion des Baters und die Mädchen die der Mutter befolgen sollen. Das ist geradezu eine Unmöglichkeit, und das wäre die größte Ungleichheit. Die göttliche Religion und die reine Moral des einen Kindes würde von dem anderen Kinde verhöhnt werden und es gäbe keine Geschwisterliebe und keinen Fortschritt, sondern vielmehr einen Rückfall. Unter solchen Umständen sei es mir gestattet, von der Ueberzeugung ausgehend, daß die christliche Religion die Grundlage der Civilisation, der Kunst, der Wiffenschaft, der Menschenliebe, des Humanismus, die Grundlage also von Allem ist (Wir verargen es keinem Christen, wenn er von seiner Religion das Beste und Allerhöchste denkt; aber um so weniger darf man den Juden vorwerfen, wenn sie dieselbe Meinung von ihrer Religion haben und äußern. Die Red.) und mit Berufung darauf, was meine Kollegen, die zum israelitischen Volke gehören (Heiterkeit), hier im aufrichtigen und patriotischen Geiste gesagt, daß sie nämlich ebenso Ungarn sein wollen wie wir, einen Antrag zu stellen. Nun denn, meine israelitischen Brüder (atyämfiai) (Große Heiterkeit) , ich will Euch Gelegenheit geben, Ungarn zu werden und stelle den Antrag: „ Sämmtliche aus der Civilehe stam-

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