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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-12-04 · Heft 49 (4.12.1883) · p. Seite 788

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 49 (4.12.1883)
Date
1883-12-04
Page
Seite 788 (sequence 2)
Language
German
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788 einem Fürsten in deinem Volke fluche nicht." Diese Vorschrift hat aber nur den Charakter einer Verwarnung, da keine Strafbestimmung, ja nicht einmal eine Strafandrohung hinzugefügt ist, wie es, bei dem unmittelbar vorher in B. 25 u. 2(j ertheilten Gebote, das gepfändete Kleid bis zum Sonnenuntergänge zurückzugeben, der Fall ift1). Dies bestätigt sich auch durch das eigentliche Gesetz, welches gelegentlich erfolgte. Im 3. Mos. Kap. 24 wird erzählt, daß der Sohn eines Aegypters und einer Israelitin im Lager sich mit einem israelitischen Manne gezankt habe; „und lästernd sprach-) jener den Gottesnamen aus und fluchte, und sie brachten ihn zu Moses", und thaten ihn in Haft, bis Bescheid erfolge. Dieser lautete dahin: „Führe den Flucher hinaus außerhalb des Lagers, und Alle, die es gehört, sollen ihre Hände legen auf fein Haupt und steinigen soll ihn die ganze Gemeinde." Hierauf folgt die Gesetzesbestimmung (B. 1j): „Jedweder, so er feinem Gotte flucht, trägt seine Schuld. Und wer den Namen des Ewigen lästernd ausfpricht, soll getödtet werden, steinigen soll ihn die ganze Gemeinde, sei es Fremdling, sei cs Einheimischer, so er lästernd den Gottesnamen ausspricht, soll er getödtet werden." Das Gesetz bestimmt also, daß wer Gott lästert, ohne den geheiligten Namen --.rr dabei l) Das in V. 27 gebrauchte Wort wird von Sept., Midr., Raschi, Abarbanel als „Gott" bezeichnend auch hier angenommen. Andere wie schon Mechilth., Aben-Esra, Raschbam aber als „Richter". Ta aber schon die Rrchler vertritt, im vorhergehenven und nachfolgenden Verse von Gott die Rede ist; da unser Vers im Allge mcinen aussagt: Jede höhere, entscheidende Autorität, wenn sie nach den Umständen auch gegen die Wünscve des Einzelnen verfügr, muß respekrirr und jede lä;ternde Acußeruug vermieden werden: endlich die Erwägung: das vorhergehende Gesetz spricht über die Armen; Gott ist das Verhängnis, von dem die Schicksale der Menschen verttjei.lt wecden und deshalb solle der Arme selbst in dringenden verzweiflungsvollen Lagen sich nie gegen Gottes Berhängniß lästernd ausleynen, und ebeniowenig gegen den Richter, der nach dem Gesetze, ohne Ansehn der Person, zu entscheiden har — alles dies nöthrgt uns, das Wort auch hier in seinem gewöhnlichen Sinne „Gott" zu verstehen. Dies wird denn auch durch die im Texte weiter angeführte stelle bekrästigt. Man hat sich gewundert, daß Philo (de vita .Mos. s. 166 und Josephus (Antiqu. 4, 8, 6; umern Vers dahin uuslegen, man solle selbst fremden Göttern nicht fluchen. Die Erklärung dieser sonderbaren Meinung ist leicht, wenn man weiß, daß die Sept. hier 2v;t\N &tovg „Götter" übersetzen, und daß Philo und Josephus nach den Sept. gearbeitet haben. Die Sept. hatten aber hierzu Veranlassung in den ägyptischen Zuständen, machten hiermit den Aegyptern ein Zugeständnis und verwarnten zugleich die Juden, sich der Lästerung eines ägyptischen oder griechischen Gottes nicht ichuldcg zu machen, was für sie und ihre Glaubensgenossen traurige Folgen haben mußte. •■0 Saalschütz (mosaisches Recht S. 496) will dem Ausdrucke Ip.' nur die Bedeutung von „aussprecheu" beilegen, was in der Gesetzesbestimmung V. 16 nicht ohne Bedeutung wäre. Er stützt sich dabei auf V. i l, wo noch ausdrücklich hinzugefügt ist. Allein damit soll nur der weitere Inhalt der Lästerung, deren sich der Mann schuldig gemacht, ausgefuhrt werden. Man braucht nur Sprüche 11,26., 24, 24. Hiob 2, 8 zu lesen, um der Bedeutung des;p; (eigentlich durchlöchern, durchbohren) von lästern und fluchen sicher zu sein. An ersterer Stelle heißt es: „wer Korn zurückhält, ihm flucht das Volk, Segen auf dessen Haupt, der es verkauft." Es steht hier also dem -3-12 geradezu gegenüber. auszusprechen, also Gott mit irgend einer anderen Bezeichnung, irgend einem anderen Nameik, selbst benennend, „seine Sünde trägt", d. h. nicht vor ein Gericht gezogen und von demselben verurtheilt werden soll, sondern die Bestrafung für sein Vergehen soll er in dem eigenen Gewissen und von der göttlichen Fügung zu erwarten haben. Nur derjenige, welcher den geheiligten Namen “irr dabei ausspricht und in seinem Fluche benennt, soll strafrechtlich verfolgt und, wenn er schuldig befunden, gesteinigt werden. Man erinnere sich, daß dieser höchste Name Gottes während des ersten Tempels nur bei den Aussprüchen des Segens durch die Priester (Sota 37, 2), während des zweiten Tempels aber allein von dem Hohenpriester am Versöhnungstage ausgesprochen werden durste, und daß man dafür sonsthin („Mein Herr") sagt, desien Vokale “irr in der Schrift erhielt, wie denn auch die Sept. es immer mit v.voioc („Herr") übersetzten und hiermit das Alterthum dieses Gebrauchs erweisen. Wenn also Jemand bei seiner Gotteslästerung jenen höchsten Namen Gottes ausdrücklich aussprach, erwies er eine bewußte Absichtlichkeit und den höchsten Grad der gottesleugnerischen Frechheit. Den Unterschied, den hier das Gesetz zwischen einer anderweitigen Bezeichnung Gottes (v-i?N) und dem geheiligten Gottesnamen macht, hielt auch die Tradition fest. Sanhedrin Mischna 7, 5 heißt es: „Der Gotteslästerer wird erst dann schuldig, wenn er dabei den höchsten Namen Gottes ausdrücklich nennt. Bei der ganzen Verhandlung verhört man die Zeugen, ohne sich jenes Namens zu bedienen, durch eine Umgehung, z. B. indem man sagt, er hätte gesprochen: „Jose schlage den Jose." Ist die Verhandlung zu Ende, läßt man Jedermann hinausgehen und frägt den vorzüglichsten unter den Zeugen mit den Worten: „Sprich, was du gehört hast, wörtlich aus." Und er muß es sagen. Die Richter stehen von ihren Sitzen auf und zerreißen ihre Kleider (wie bei dem Todesfälle eines nahen Verwandten), ohne den Riß je wieder zunähcn zu dürfen. Der zweite Zeuge spricht: „Ich habe ebenso wie er gehört!" Der dritte Zeuge sagt das Nämliche. Auf diese Weise wurde der vierbuchstabige Name Gottes nur einmal ausgesprochen, um so die Entheiligung möglichst zu verhindern und dennoch die Zeugenaussage ganz unzweideutig zu machen. Wir haben also nur eine einzige Gesetzesbestimmung und diese in unzweideutigster Klarheit. Nur wenn die Gotteslästerung den auch sonst zum Aussprechen verbotenen geheiligten Gottesnamen enthielt und dies ausdrücklich von mindestens zwei Zeugen bekundet ward, fand eine gerichtliche Verfolgung und im Falle der Berurtheilung Bestrafung statt. Es war die Verhandlung selbst mit besonderer Vorsicht und mit Ceremonien verbunden, welche das Entsetzen Aller über ein solches Vergehen zum Ausdruck brachte. Es konnte deshalb auch nur ein seltenes Vorkommniß sein, daß sich ein

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