Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 47 (1883)
- Issue
- Heft 49 (4.12.1883)
- Date
- 1883-12-04
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Allgemeine Zeitung des Äudenthums. Ein unparteiisches Organ fiir alles Wische Interesse. Diese Heilung erschein! wöchentlich. Preis vierteljährig 3 Marl. Abonne-! ment in Deutschland (Postzeitungsliste > Nr. 92) und Oesterreich bei allen Postämtern. außerdem durch den Buchhandel. Herausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Philippson in Bonn. GzepeöiLrorr: Leipzig, Woßpkcrh 18. In redactionellen Angelegenheiten wende man sich an vr. L. Philippson in . Bonn direct, in allen übrigen an die : Berlagshandlung. Beilagen (Gebühr 12 M.) sind gleichfalls an letztere einzusenden. 47. Jahrgang. Leipzig, den 4. December 1883. No. 49. Inhalt. Leitende Artikel: Bilder aus dem jüdischen Rechtsleben. IV. — Die Berufsstatistik der jüdischen Gemeinde in Berlin. — Der Gesetzentwurf über die Ehe zwischen Juden und Christen im ungarischen Abgeordnetenhause. I. u. II. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Nenstetlin, Kassel, Thorn, Posen, Münster, Straßburg, München. — Oesterreich-Ungarn: Pest. — Schweden: Stockholm. — Frankreich: Paris. — Großbritannien: London. — Rußland: Petersburg. — Türkei: Paris. — Bonn: Notizen. — Feuilleton: Das Mansionhouse in London. — Vermischtes: Eine Reminiscenz. Bonn, 28. November. Silber aus dem jüdischen Rechtsieben. IV. i) Das deutsche Strafgesetzbuch § 166 besagt: „Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästert, ein Aergerniß giebt oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Corporationsrechten innerhalb des Bundesgebiets bestehende Religionsgesellschast oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte Unfug verübt, wird mit Gesängniß bis zu drei Jahren bestraft." Auf Grund dieser Gesetzesbestimmungen erklärte jüngst das deutsche Reichsgericht eine Beschimpfung der Unfehlbarkeit des Papstes für strafbar, da das Dogma zu den Einrichtungen der Kirche gehöre. Hiergegen hat sich in der Tagespreffe vielfach großes Beil Lnr erhallen von Berlin aus einer juristischen Feder zu Nr. III unserer „Bilder aus dem jüdischen Rechtslcben" (Nr. 45) eine Berichtigung. Da wir dort, wie wir es ausdrücklich bemerkten, nur obenhin über die in Frankreich jetzt stattfindende Bewegung gegen das Verbot der Ehescheidung handelten, widerfuhr uns er» lapsus calami, da wir bemerkten, der Locke dlaxoleon habe dieses au» dem kanoniicheu Rechte geflossene Verbot aufrecht erhallen. Dies ist aber nickt der Fall, jondern erst die Restauration erließ das Gesetz vom 8. ck'tai welches in Art. 1 bestimmt: die Eveschcidung ist abgefchafft. Dieses Gesetz ist selbstverständlich in den demschen Landern, welche ehemals zum französischen Kaiserreich gehörten, niemals zur Geltung gekommen. j denken kundgegeben, indem dieser Grund überhaupt sehr bestritten werden könne, insbesondere das Dogma von der Unj fehlbarkeit des Papstes von den deutschen Staatsregierungen; um so weniger als ein integrirender Theil der katholischen I Kirchenlehre anerkannt sei, als im Gesetz über den Altkathoj lizismus gerade dieses Dogma, welches von jenem bestritten | wird, als irrelevant für den Charakter des Katholizismus erklärt ward. Wir fügen hinzu, daß der Appellhos des Hofgerichts zu Darmftadt in der Verhandlung vom 30. Juni 1871 ausgesprochen, daß eine beschimpfende Aeußerung über das Dogma der Unfehlbarkeit nicht strafbar sei, weil dasselbe eine Lehre, aber keine Einrichtung und kein Gebrauch der katholischen Kirche sei. Jndeß haben wir dies hier nicht weiter zu untersuchen. Wir führten dasselbe nur an, weil es ein Beispiel ist, wie weit noch in unserer Zeit die Strafbarkeit über betreffs kirchlicher Einrichtungen gethane Aeußcrungen ausgedehnt wird. Man konnte hierüber in Zweifel gerathen, wenn man die beschimpfenden Aeußerungen in Betracht zog, welche in den letzten Jahren in übergroßer Menge gegen das Judenthum gemacht worden und die straflos blieben. Es soll uns vielmehr dies nur die Veranlaffung geben, das jüdische Recht mit jener Bestimmung des deutschen Strafgesetzes zu vergleichen, die schon im kanonischen Rechte, im preußischen allgemeinen Landrechte und in den Gesetzbüchern der übrigen deutschen Staaten ganz ähnlich lauteten. Wir werden hierzu um so mehr ausgesordert, als es eine landläufige Aeußerung ist, dem jüdischen Rechte Fanatismus und Zelotismus nachzusagen, und zwar aus völliger Unkenntniß. , Im 2. Mos. 22, 27 heißt es: „Gott lästere nicht und 49