Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 47 (1883)
- Issue
- Heft 47 (20.11.1883)
- Date
- 1883-11-20
- Page
- Seite 766 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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766 eingesetzt. In der letzten Sitzung des akademischen Senats! der Minorität geblieben. Der akademische Senat hat in der wurde nun über die Anträge dieses Comitös verhandelt. Tie aus den Professoren Rulf und Petz bestehende Majorität des Comitös beantragte, daß sich der akademische Senat gegen die Einleitung der Disciplinaruntersuchung ausspreche und dem Unterrichtsministerium im Wege der Vorstellung eröffne, daß ein Grund zur Einleitung einer Disciplinar- Untersuchung nicht vorhanden sei, denn den Gegenstand des Hauptsache die formalen Gründe der Comitämajorität acceptirt." — Wie künstlich diese Vereitelung der Disciplinaruntersuchung gegen Rohling aufgebaut ist, ist leicht ersichtlich. Das strikte Verbot der Vorgesetzten Behörde wird für eine bloße „Mahnung" erklärt, nach welcher sich Rohling gar nicht zu richten brauchte. Wenn das österreichische Cultusministerium dies ruhig hinnimmt, hat es auch den Spott dem Professor Rohling zur Last gelegten Verbrechens bilde verdient, der in der ganzen Ausführung der beiden Profeseine Druckschrift. Nun hat aber Jedermann das staatsgrund-1 soren liegt — dies aber um so mehr, wenn es wahr ist. gesetzlich gewährleistete Recht, seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Diese Schranken bilden einerseits das Strafgesetz, für den Staatsdiener jedoch auch die Pflicht seines Amtes und so namentlich die Pflicht des Gehorsams gegen die innerhalb der Grenzen des Gesetzes erlassenen Anordnungen seiner Vorgesetzten. Nun hat das Unterrichtsministerium dem Professor Rohling die Weisung ertheilt, sich der publicistischen Polemik zu enthalten und sich in seinen wissenschaftlichen Abhandlungen einer maßvolleren Sprache zu bedienen; allein diese Weisung kann nur als eine Mahnung, nicht als ein Gebot angesehen werden, da nicht angenommen werden kann, es habe das Unterrichtsministerium das dem Professor Rohling staatsgrundgesetzlich gewährleistete Recht der freien Meinungsäußerung beschränken wollen. Es könnte daher die Einleitung einer Disciplinaruntersuchung nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn er durch Veröffentlichung der Druckschrift eine strafbare Handlung begangen und derselben schuldig gesprochen worden wäre. Nun soll zwar die bezügliche Druckschrift mit Beschlag belegt worden und in ihr das Vergehen der Feindseligkeit gegen das Judenthum enthalten sein; doch dieses Erkenntniß hat eben nur den Inhalt der Druckschrift, nicht aber die Schuld des Angeklagten zum Gegenstände, und dasselbe schließt nicht aus, daß die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen Professor Rohling erhebe, von welcher derselbe durch die Geschworenen sreigesprochen werden könnte. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, daß die bezügliche Druckschrift nur die Bertheidigung gegen die Angriffe zum Zwecke habe, welche Rohling durch seinen „Talmudjuden" hervorgerufen hat. Diese Schrift ist aber erschienen, bevor Rohling nach Oesterreich berufen wurde, nnd war somit zur Zeit seiner Berufung der Regierung bekannt. Wie will man ihn da zur Verantwortung ziehen wegen der Bertheidigung einer Schrift, die eben den Grund zu seiner Berufung nach Oesterreich legte? Im Comit« herrschte Einmüthigkeit darüber, daß im Princip Rohling's Schreibweise zu verdammen sei, nur über das eventuelle Einschreiten gegen Rohling machte sich eine Meinungsverschiedenheit geltend. Professor Ulbrich hatte nämlich im Comit« für die Einleitung einer Disciplinaruntersuchung gestimmt, war jedoch mit diesem Anttage in daß Rohling gerade auf seine berüchtigte Broschüre „der Talmudjude" vom österreichischen Cultusministerium nach Prag berufen worden ist. Die Tendenz dieser Broschüre war doch genugsam unverhüllt; das Ministerium konnte sich also nur durch den trügerischen Schein wirklicher Kenntniß des Talmuds haben irre leiten lassen; aber daß diese Kenntniß eine durchaus simulirte war, hatten schon damals Gegenschriften hinlänglich erwiesen, die wahrscheinlich das Ministerium nicht gekannt oder nicht beachtet hat. Es ist ja nicht zu verkennen, daß überall die geheime antisemitische Gesinnung sich den hetzerischen Antisemitismus hat über den Kopf wachsen lassen und nunmehr, da die Folgen ans Licht zetteten, daran herumlaborirt, ihn zu unterdrücken, aber auch hierzu nur halbe Maßregeln ergriift. Krakau, im November. Verschiedene Blätter veröffentlichten die Mittheilung, daß sich die Staatsanwaltschaft in Krakau an Rohling um ein Gutachten über den rituellen Gebrauch der Juden gewendet habe. In der heuttgen Nummer der „N. Fr. Pr." finden wir nun folgendes Dementt: „Tie in der Nr. 6893 der „N. Fr. Pr." vom 4. November 1883 in der Rubrik „Aus dem Gerichtssaale" enthaltene, angeblich aus dem „Dziennik Polski" geschöpfte Nachricht, wonach die Staatsanwaltschaft in Krakau aus Anlaß der bevorstehenden neuerlichen Sttafgerichtsverhandlung im Mordproceffe der Eheleute Ritter in Lutcza sich an Professor Di-. Rohling um sein Gutachten über die rituellen Gebräuche der Juden gewendet habe — ist gänzlich unwahr. Krakau, 5. November 1883. Der k. k. Staatsanwalt Brason." Großbritannien. London, 9. November. Der „V. Z." schreibt man: Zu Ehren Sir Moses Montefiore's, der gestern (nach jüdischer Zeitrechnung) den Eintritt in sein 100. Lebensjahr feierte, haben in Ramsgate, dem Wohnsitze desselben, große Festlich». keiten stattgefunden, an denen sich die ganze Stadt betheiligte. Ein zwei (engl.) Meilen langer Festzug, die Stadtcorporation an der Spitze, bewegte sich am Mittag nach dem Landsitze des Gefeierten. Die Königin hatte den Letzteren telegraphisch beglückwünscht.