Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 47 (1883)
- Issue
- Heft 44 (30.10.1883)
- Date
- 1883-10-30
- Page
- Seite 712 (sequence 6)
- Language
- German
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fand da übereinstimmend in allen Processen, daß die Geständnisse der Angeklagten nicht die ausgezeichneten ausführlichen Berichte über ihre Hexerei selbst enthielten, daß diese vielmehr bereits vor dem Beginn des Verfahrens ausgezeichnet waren und dann von den Angeschuldigten nur durch ein „Ja" als wahr bezeichnet wurden. Dieses „Ja" aber erfolgte fast niemals freiwillig, sondern in den meisten Processen erst nach Anwendung der Folterwerkzeuge mit allen ihren endlosen Qualen, mit deren Schilderung wir den Leser nicht ermüden wollen. Wer aus unseren Museen und Alterthumssammlungen sich einmal eine klare Vorstellung von den namenlosen Martern, welche diese Werkzeuge, die schrecklich, sten Producte der erfinderischen menschlichen Grausamkeit, den armen Opfern auferlegten, gemacht hat, der wird es begreiflich finden, daß die Angeschuldigten nach dem zweiten oder dritten Grade der Folter, schon mehr todt als lebendig, zu jedem Geständnisse bereit waren, wiewohl sie mit Bestimmtheit wußten, daß ein Geständniß den Tod auf dem Scheiterhaufen zur Folge hatte; selbst dieser Tod aber mußte ihnen als eine Erlösung gegenüber den namenlosen Qualen der Folter erscheinen, find doch viele der Angeschuldigten an den Folgen der Folterung selbst gestorben. Sobald man also über die Art, wie diese Selbftgeständ - nisse zu Stande kamen, im Klaren war, schwinden diese aus der Reihe der psychologischen Probleme; nur die genauen Angaben der Denuncianten, unter denen merkwürdig oft auch unmündige Kinder figurirten, stellten der Erklärung und Mo ttvirung noch immer fast unübersteigliche Hindernisse entgegen. Man konnte eben nur annehmen, daß ein dem Wahnsinn ähnlicher Fanatismus ihre Phantasie so fruchtbar gemacht habe, oder daß sie von anderen religiösen Fanatikern als Werkzeuge benutzt worden wären, lind in der That ist diese einzig mögliche Erklärung auch die richtige. Eben für die Methode aber, durch welche die Angeber zu ihren eingehenden Angaben gebracht oder verleitet wurden, scheint uns der Proceß von Tißa-Eßlar eine höchst bemerkenswerthe Analogie zu bilden. Die Einleitung der Untersuchung beginnt ohne irgend ein Jndicium, welches unter gewöhnlichen Verhältnissen zu einer Anklage geführt hätte. Die kindische und in einem Momente kindlicher Erregung hingeworfene Aeußerung eines vierjährigen Knaben (des kleinen Samuel Scharf) bildet zunächst den einzigen Anhaltspunkt. Sämmtliche Angeklagte sind bisher vollkommen unbescholtene Personen, denen selbst der größte Eifer des Untersuchungsrichters nicht das mindeste Nachlheilige aus ihrem Vorleben nachzuweisen vermag. Jene kindische Aeußerung und die dadurch entstehenden Gerüchte genügen aber dem Untersuchungsrichter zur Einleitung der Untersuchung; eben weil er in religiöser Voreingenommenheit und verblendetem Fanatismus an die Möglichkeit eines rituellen Mordes glanbt, hält er die Angeklagten für schuldig, oder giebt wenigstens vor, sie für schuldig zu halten. Da nun aber zu einem geordneten Verfahren, welches im neunzehnten Jahrhundert nun einmal nicht zu umgehen ist, doch mehr Judicien erfordert werden, als die Aeußerungen eines vierjährigen Kindes, so mußte die nächste Sorge derer, welche die hirnverbrannte Aussage aufrecht hielten, diejenige sein, einen Zeugen zu finden, der das nicht Geschehene gesehen hat. Soweit stimmt Alles genau mit den ersten Phasen in der Entwickelung der Hexenprocesse. Nun zeigt sich der erste Unterschied. Ein erwachsener Mensch, der als Zeuge dienen kann, ist nicht aufzutreiben. Im Mittelalter und noch im 17. Jahrhundert hätte das einem Hexenrichter keine wesentlichen Schwierigkeiten bereitet. Wenn er Jemand für einen Zauberer oder eine Hexe hielt, so fand sich schon auch ein Zeuge, der die Jndicien für die Anklage verschasste. So leicht wurde es dem Untersuchungsrichter hier gar nicht gemacht: es mußteerstein Zeuge geschaffen werden, und wieder war es ein unmündiges Kind, — der Sohn eines der Angeklagten. Auf welchem Wege dieses Kind zu seinen Aussagen gebracht worden ist, deren Unmöglichkeit die Bertheidigung in glänzendster Weise dargethan hat, ist, wie vieles Andere in diesem mystischen Processe, der wohl noch so manches Nachspiel haben wird, noch unaufgekärt. Die Thals ache aber steht fest, daß der Knabe Aussagen über Dinge gemacht hat, die niemals vorgegangen find, die er jedenfalls aber, selbst wenn sie vorgegangen waren, nicht in der Weise gesehen hahen kann, wie er angiebt. Sehen wir von dem Gegenstände der Anklage selbst, welche nach unserer Ueberzeugung als völlig unwahr und aus der Luft gegriffen erwiesen ist, einmal völlig ab, so bleiben auch dann noch Beweise dafür, daß jener Knabe die Controlle über die Wahrheit oder Unwahrheit seiner Aussagen völlig verloren hat. Er gab u. A. an, daß er im Archive gewesen sei und Dort Documente gesehen habe, welche sich auf seine Versorgung in der Zukunft bezögen. Daß diese Aussage nicht wahr sein kann, liegt auf der Hand. Und gerade an dieser Stelle kann man mit Bestimmtheit erkennen, in welcher Art Phantasie und Verstand des Knaben allmählich verwirrt worden sind. Es kann kein Zweifel sein, daß ihm diese Dinge ebenso systematisch immer und immer wieder vorgeredet worden find, wie seine ausführlichen Aussagen über den angeblichen Mord selbst. Man hat ihm Vorspiegelungen 'über seine glänzende Zukunft gemacht, die ein Kind mit seiner leicht erregbaren Phantasie nur zu leicht für wahr halten muß, und als er auf diese Weise erst in eine Art von Größenwahn versetzt war, mag die systematische Aufteizung gegen seinen Vater und seine Nation I so schwer nicht mehr gewesen sein. Jeder ersahrene Pädagog wird es bestätigen, was während des Processes wie- , derholt gesagt worden ist, daß ein Kind in diesem Alter,