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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-09-11 · Heft 37 (11.9.1883) · p. Seite 597

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 37 (11.9.1883)
Date
1883-09-11
Page
Seite 597 (sequence 3)
Language
German
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liche Volk" befände sich in einer „Gewissensnoth", welche „den Deutschen das Recht zurückerobern will, ihren christlichen Eid nur der einem Christen schwören zu dürfen". Sie verlangt deshalb, daß die von der Reichsgesetzgebung sestgestcllte Eidesformel wieder beseitigt und durch die frühere „christliche" Eidesformel mit all' den üblichen Bräuchen wieder ersetzt werde. Hierbei muß es auffallen, daß die Kirchenzeitung so viel von einem „christlichen Eide" spricht und ihn von dem „jüdischen Eide" unterscheidet, während es doch auf dem Grunde des Neuen Testamentes gar keinen „christlichen Eid" giebt. In der Bergpredigt spricht es Jesus ganz unzweideutig (Matth. 5, 33—37) aus: „Wiederum habt ihr gehört, daß von den Alten gesagt ist: Du sollst nicht falsch schwören, sondern dem Herrn deine Schwüre leisten. Ich aber sage euch, daß man überhaupt nicht schwören soll, weder beim Himmel, denn er ist Gottes Thron; noch bei der Erde, denn sie ist seiner Füße Schemel; noch bei Jerusalem, denn es ist des großen Königs Stadt; noch auch sollst du bei deinem Haupte schwören, denn du vermagst kein Haar weiß oder schwarz zu machen. Es sei aber eure Rede: ja, ja! nein, nein! und was darüber ist, das ist vom Nebel." (Wir citiren nach der Uebersetzung von de Wette.) Wie nach dieser sehr bestimmten Vorschrift des Stifters der christlichen Religion ein aufrichtiger Christ und besonders ein christlicher Theologe noch von einem „christlichen Eide" sprechen kann, ohne in „Gewiffensnoth" zu gerathen, da er hiermit dem entschiedenen Willen und Ausspruch Jesu widerspricht, ist uns nicht erfindbar. In Wirklichkeit giebt cs deshalb gar keinen „christlichen Eid", möge man ihn mit noch so vielen spezifischen Formeln und Bräuchen umgeben. Wenn nun der Staat aus Rücksichten auf die Rechtspflege, um dieser einen letzten Weg, die Wahrheit zu finden, zu sichern, sowie um die Treue der Unterthanen und der Beamten fester zu binden, von der entschiedenen Vorschrift Jesu, welche jeden Eid verwirft, abgesehen hat, so hat er seine Zuflucht zu dem „jüdischen Eid" genommen. Dieser ist begründet auf dem dritten der Zehngebote (2. Mos. 20, 7., 3. Mos. 5, 4., 19, 12.), und auf diese Stellen muß sich der Staat berufen, wenn er den Eid biblisch rechtfertigen will. Statt nun anzuerkennen, daß der vom Gesetze angenommene Eid aus dem Judenthume hcrübcrgcnommen und biblisch gerechtfertigt ist, sucht jene Kirchenzcitung einen Unterschied zwischen dem jüdischen und christlichen Eide aufzustellen, der in Wirklichkeit für einen christlichen Theologen nur insofern existiren könnte, als von christlicher Seite jeder Eid verworfen, von jüdischer Seite als eine religiöse Institution aufrecht erhalten wird. Aber sie ist gezwungen, noch weiter zu gehen und dem Judenthume noch eine andere Anschauung zu entlehnen. Sie behauptet, daß die Eidesleistung „ein Gottesdienst" sei, also eine gottesdienstliche Handlung, welche deshalb zugleich ein „christliches Bekenntniß" enthalten müsse. Hiermit stellt sic sich abermals in vollen Widerspruch mit dem von uns citirten Ausspruche Jesu, der diese Ansicht (V. 33) als eine altjüdische bezeichnet und bekämpft. Wir sehen also abermals eine jüdische Anschauung und Lehre von der Kirchenzeitung für eine christliche ausgegeben, während sie von Jesus verneint und bestritten ist. Allerdings heißt es (5. Mos. 10, 20.): „Ten Ewigen, deinen Gott, ehrfürchte, ihm diene und an ihm hange und bei seinem Namen schwöre." Hieraus ergab sich, daß cs dem Menschen gestattet ist, den Namen Gottes anzurufen, um die Wahrheit seiner Aussage zu bekunden; zugleich aber ist darin enthalten, daß dieser Eid bei Gott zugleich ein Bekenntniß des Gottglaubens ist, was die Lehrer des Judenthums seit ältester Zeit anerkannten. Beider jüdischen Lehren bemächtigt sich nun die Kirchenzeitung, stellt sie trotz des Widerspruchs aus dem Munde Jesu als christliche Lehren auf und argumentirt nun: weil der Eid eine religiöse Handlung, ein gottesdienstlicher Akt ist, muß er „eine ausdrückliche Berufung auf unsren Herrn und Heiland" enthalten, folglich muß der den Eid abnehmende Richter ebenfalls ein Christ sein. Tiefe Argumentation erscheint aber in jedem ihrer Glieder willkürlich. Der Eid geht vom Staate aus und dieser hat zu bestimmen, in wie weit der religiöse Charakter desselben zum Ausdruck kommen soll. Gerade deshalb ist es ihm unmöglich, den Eid für jedes Individuum so spezifisch zu gestalten, daß die besondere religiöse Ueberzeugung des Individuums zum Ausdruck komme; er darf die Eidesformel nicht confessionell machen, denn er kann nicht wissen, inwiefern das Individuum mit der kirchlichen Consessionssormel einverstanden ist: er muß daher sich begnügen, da der Eid ans den allgemeinen Gottglanben sich stützt, diesen und nichts Anderes zum Ausdruck zu bringen. Ferner wäre erst zu beweisen, ob ein gottesdienstlicher Akt auch vom christlichen Standpunkte gar nicht gedacht werden kann, wenn dabei nur „Gott der Allmächtige und Allwissende" angeruscn wird, wie z. B. Kirchenlieder gebräuchlich sind, namentlich auch Psalmen, in denen nur von Gott die Rede ist. Was endlich den letzten und für uns hier wichtigsten Satz betrisst, so ist der Richter als solcher keine individuelle Persönlichkeit, vielmehr der Vertreter und Delegirte des Staates selbst, aus dessen persönliche Ansichten es durchaus nicht ankommt, der vielmehr strikte das Gesetz zu vollführen hat. Wenn der Satz der Kirchenzeitung richtig wäre, so könnte ein protestantischer Richter einem Katholiken den katholischen Eid, der sich auf die „Heiligen" beruft, nicht abnehmcn: es mußte also überhaupt für jede Conscssion ein Richter dieser selben bestellt werden. Wir glauben hiermit den Artikel der Kirchcnzeitnng zurückgewiesen zu haben und müßten für den besprochenen Antrag ganz andere Motive abwartcn. Daß in jenem nebenbei versucht wird, einen Schatten auf den „jüdischen

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