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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-08-28 · Heft 35 (28.8.1883) · p. Seite 565

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 35 (28.8.1883)
Date
1883-08-28
Page
Seite 565 (sequence 3)
Language
German
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565 verbreiten, die Bequemlichkeiten des menschlichen Lebens j brauchbarer und allgemeiner zu machen. Der geringste Handelsjude ist in dieser Betrachtung kein bloßer Verzehrer, sonj dern ein nützlicher Bürger des Staates, ein wirklicher Her-! vorbringer." Die Eidesabnahme. I. Zwei uns vorliegende Schriften, die eine pro, die andere contra Eidcsabnahme ohne Berücksichtigung der Confession des Richters, die eine von jüdischer, die andere von, christlicher Seite, bewegen uns, auf diesen Gegenstand näher einzugehen. Man wird sich erinnern, daß in Berlin der protestantische Prediger Hapke den Zeugeneid vor einem Richter jüdischer Religion abzulegen verweigerte, von dem betr. Gerichte zu 300 M., in der Zweiten Instanz zu 100 M. Strafe verurtheilt wurde. Die conservative Partei des Reichstages brachte hieraus einen Antrag ein, welcher den Mitgliedern jeder Religionsgenossenschaft gestattete, zur Ablegung des Eides einen Richter ihrer Religion zu fordern. Ter Antrag kam aber nicht auf die Tagesordnung, also auch nicht zur Verhandlung, obschon jener Partei es nicht schwer geworden wäre, ihn auf die Tagesordnung setzen zu lassen. — Einen anderen Weg nahm eine ähnliche Angelegenheit in Essek (Ungarn). Ueber diese hat soeben der dortige Oberrabbiner vr. Samuel Spitzer eine Broschüre veröffentlicht: „Das religiöse Bedenken, oder kann der Eid vor einem andersgläubigen Richter abgelegt werden oder nicht?" (Essek, 1883, Pfeiffer). Hier heißt es über die Facta: „Ein christ-! licher Bürger wurde als Sachverständiger zur Beurtheilung! eines Schadens gerichtlich bestellt. Zur Abnahme des vor-i geschriebenen Eides war ein Richter mosaischen Glaubens ent-; sendet worden, der Sachverständige verweigerte es aber, aus! religiösem Bedenken, von einem Nichtchristcn in Eid genom-; men zu werden. Bald darauf fand diese Weigerung in einem Falle, wo einem christlichen Bürger als Zeuge der Eid von eben demselben Richter israelitischer Consession abgenommen werden! sollte, Nachahmung, indem der Zeuge, unter gleicher Berufung auf sein religiöses Bedenken, die Eidesablegung verweigerte. Bis zur Stunde steht die Angelegenheir so: Das Gericht erster Instanz hat den Zeugen wegen Widersetzlichkeit gegen obrigkeitliche Verfügungen zu einem Geldpönale verurtheilt. In zweiter Instanz soll, einem Berichte zufolge, dieses Urtheil verworfen und der Zeuge dahin begünstigt worden sein, daß er auf seinem Verlangen beharren könne, von einem Richter katholischen Bekenntnisses vereidet zu werden. Es ist also die endgiltige Entscheidung noch gar nicht gefällt und wird gewiß die Frage noch den ganzen Jnstanzenzug dnrchmachen, wie es noch gewisser ist, daß unser gesetzgebender Körper — der Landtag — nicht stillschweigend diese hochwichtige Frage übergehen, sondern darüber berathen und entscheiden werde." Der Verf. stellt sich zwei Fragen: a) „War das Bedenken des renitenten Zeugen ein berechtigtes: b) Wenn die gedachte Weigerung eines Christen gesetzliche Anerkennung finden sollte, wie sollen fortan Bekenner des Judenthums bei vorkommenden Eidesleistungen sich benehmen? sollen auck sie daraus bestehen, nur vor einem Richter ihrer Consession den Eid abzulegen?" — Zur Beantwortung dieser Fragen erweist Verf., daß Judeneid und Christeneid sich „nicht nur wissenschaftlich, sondern auch dogmatisch ihrem Wesen nach in nichts unterscheiden, nur die äußerlichen Formalitäten weichen bei j beiden auseinander." In beiden Eiden wird Gott der All- ] mächtige zum Zeugen angerufen, bei beiden wird nach der! Meinung und dem Sinne des Gerichtes geschworen, für beide gilt das Gebot als heilig 2 Mos. 20, 7. Tie Hauptform i bei dem christlichen Eide besteht in der Erhebung dreier! Fragen, alle übrigen gelegentlichen Formalitäten haben keine! Wichtigkeit. „Der jüdische Eid kennt nicht die mindeste Feierlichkeit. Sobald dem Juden eine Eidesformel, in welcher Fassung immer vorgelesen wird und er diese mit einem „Amen" beschlossen hat, so ist sein Eid ein giltiger und hat er im Falle, daß sich dann seine Aussage als unwahr ergiebt, die Heiligkeit des Eides verletzt." Es kommt hierbei durchaus nicht auf die Sprache an, in welcher der Eid vorgesprochen wird, noch auf die Person dessen, der den Eid vorspricht. Alle anderen Formalitäten haben hiervor kein Gewicht. Allerdings legt man jener Förmlichkeit bei dem christlichen Eide verschiedene Bedeutung bei; aber jedenfalls nur eine symbolische, und es kann den, der den Eid leistet, wenig berühren, ob das Symbol dem«, vor dem er schwört, verständlich und heilig ist oder nicht, wenn der Schwörende selbst nur von der Heiligkeit des Eides durchdrungen ist. Auch ist das Aufheben der Finger beim Eide alttestamentarisch (1 Mos. 14, 23), so daß diese Form gar nicht gegen die jüdische Anschauung verstößt. Hierzu kommt, daß der den Eid abneh-! mende Richter ein Telegirter des Gerichtes ist. Der Schwörende legt also den Eid nicht vor dieser Persönlichkeit, sondern vor dem Gerichte ab, der jene delegirt hat. Das Gesetz setzt ein Credo bei dem Schwörenden voraus, verlangt aber keines von dem, der den Eid abnimmt. Nachdem der Verf. diese Sätze ausführlich behandelt hat, geht er zu der zweiten Frage über. Er sagt hierüber: „Wie sollen in dem Falle, wenn die Weigerung eines Christen den Eid vor einem Inden abzulegen, praktische Anwendung und gesetzliche Zustimmung finden sollte — Bekenner des Inder thums bei ihnen ausgetragenen Eiden sich benehmen? 3b*

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