Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 47 (1883)
- Issue
- Heft 33 (14.8.1883)
- Date
- 1883-08-14
- Page
- Seite 531 (sequence 5)
- Language
- German
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zukassen, weil er theils vor dem Untersuchungsrichter und dem Gerichtshöfe, theils sodann wieder 'vor dem Untersuckmngsrichter und schließlich im Laufe dieser Verhandlung j und der Eßlarer Beschau bezüglich mehrerer wesentlicher Umstände, namentlich bezüglich dessen: a) Wer die Esther in's Haus gerufen habe, b) bezüglich der Farbe des Tuches das Esther angeblich in der Hand hielt, c) bezüglich der Körperlage der Esther gelegentlich des angeblichen Geschehnisses mehrfache Widersprüche austvies, ja, in Bezug auf das Tuch durch nachgewiesene Fakten desavouirt wurde; aus diesen Gründen wurde von der Beeidigung des Zeugen Moriz Scharf Umgang genommen. Bor der Rückkehr des Gerichtshofes spielte sich noch eine tiefergreifende Scene ab. Josef Scharf, der unglückliche Bater sprang auf, schritt auf seinen Sohn hin, und schaffte seinem tiefen Seelenschmerz Luft, indem er dem Moriz die Frage zuschleudeerte, ob er die ihm infiltrirte Lüge auch noch beschwören und seinen Verbrechen noch das des Meineides hinzufügen wolle? Er sollte doch nun endlich gestehen, wer ihn zu diesem Verhalten abgerichtet habe. Der Knabe, der keinen Blick erhob, klammerte sich nur an die Barriere vor den Sitzen der Richter und blieb stumm und unbeweglich, selbst als ihm der Vater voraussagte: seine jetzigen Beschützer würden ihn aus dem Wege räumen, ihn vergiften, wenn erst die Sache zu Ende wäre. Ter Staatsanwalt mußte den auf's tiefste bewegten Bater aus dem Saale bringen laffen. i Nach einer Viertelstunde kehrte Scharf in den Saal zurück j und verhielt sich seitdem ruhig. Mit dem obigen Beschlüße ist eigentlich der Prozeß entschieden. Doch haben wir hier noch ein Dokument von geschichtlichem Werthe anzuführen. Um zu beweisen, daß die Juden des rituellen Mordes für fähig und verdächtig zu halten seien, hatte der Untersuchungsrichter das Urtheil eines siebenbürgischen Gerichtes aus dem Jahre 1791 angeführt, durch welches die (gefolterten) Juden verurtheilt worden. Aber er verschwieg, daß in derselben Sache ein zweit- und drittrichterliches Urtheil erfloffen ist, durch welches die Juden frei gesprochen und die Richter und der Arzt in disciplinarische Untersuchung gezogen wurden. Das desfallsige Urtheil lautete: Siebenbürgisches Gubernium, Z. 2153/1795. Im Namen Sr. heil, kaiserlich und apostolisch königl. Majestät unseres allergnädigsten Herrn ist dem Gubernium des Großfürstenthums Siebenbürgen Folgendes mitzutheilen: „In dem Prozesse, welcher durch den Fiscus magistratualis (Beilage A) gegen Jakob, David, Solomon Abraham, dessen Eheweib Sarah Abraham, ferner gegen Jakob und Franz Markovics, von welchen der Letztere ein Jude aus Peel ist, während die übrigen Juden aus Perje sind, wegen des an dem Christenknaben Andreas Takacs angeblich verübten Mordes zuerst vor dem Filialgerichte des Komitats Közep - Szolnok angestrengt, von hier aber durch königliche Resolution zur königl. Tafel, endlich aber im Wege der Appellation an das königl. Gubernium geleitet wurde; nachdem die Prozeß-Akten in Folge des ünterthänigen Berichtes des königl. Guberniums am 30. Mai l. I. sub Z. 676 anher unterbreitet und hier studirt und geprüft und von Neuem durchgesehen wurden, nachdem sich aus denselben ergeben hat: erstens, daß das über die zu wiederholten Malen bewerkstelligte Untersuchung der Leiche ausgefertigte Visum rspertum nicht nur durch die willkürlichen Aeußerungen des Bizecomes Büdöskuti gefälscht, sondern auch in Folge der abweichenden Aussagen der Zeugen unvollständig ist, wozu noch die Mangelhaftigkeit des bisherigen Gutachtens der Aerzte, dieses Visum rspertum und der zur Aufhellung der Wahrheit noth wendigen Daten kommt, so daß diese vor dem Gerichtshöfe keine Glaubwürdigkeit verdienen; zweitens, daß die zur Erhärtung der Anklage beioebrachten Zeugenaussagen in der von den Gesetzen und zu Recht bestehenden Verordnungen vorgeschriebenen Weise widerrufen wurden und demnach jeder Beweiskraft vollständig entkleidet sind; nachdem ferner aus den Akten klar hervorgeht: 1. daß der siebente Zeuge, Michael Köteles, bei der von den Gubernial-Kommissären bewerkstelligten Untersuchung seine Aussage einfach zurückgezogen §hat, indem er sagte, daß er bei dem früheren Verhör von den Komitatsbeamten zweimal dreißig Stockstreiche erhielt, weil er auf die an ihn gestellten Fragen nicht nach ihrem Wunsche antwortete, was die unter Z. 14, 33 und 47 angeführten Aussagen bestätigen; 2. daß auch das Eheweib des Juden Salomon Abraham bei einem wohlwollenden Verhör der Gubernial-Kommissäre ausgesagt hat, daß ihre früheren Aussagen durch Prügel und Drohungen erpreßt wurden, was durch die sub Z. 1, 3, 4, 5, 9, 10, 11 aufgeführten Aussagen bestätigt wird; 3. daß bei Gelegenheit der von den Gubernial-Kommissären gepflogenen Untersuchung die Aussage des sechsjährigen Knaben, der im Hinblick auf sein Alter zu einer rechtsgiltigen Zeugenaussage ohnehin nicht geeignet ist, von Seite des Knaben zurückgezogen wurde. Da die früheren Geständnisse zur Eruirung des den Angeklagten imputirten Verbrechens ungenügend find und vor dem Gerichtshof keinen Glauben verdienten, und da auch das Visum rspsrtum, das gleichfalls die Grundlage des ganzen Prozesses bildet, und auf welchem in Folge einer : befangenen und falschen Präsumtion und eines grundlosen | Aberglaubens ein von allen Seiten gefälschter Prozeß basirt wurde, zur Bekräftigung des Oorpus delicti um so ungeeigneter, weil es bezüglich der Art und Weise und der Um- 1 stände des vollführten Mordes handgreifliche Widersprüche i enthält und die Unmöglichkeit der That involvirt (nach diesem