Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 47 (1883)
- Issue
- Heft 33 (14.8.1883)
- Date
- 1883-08-14
- Page
- Seite 530 (sequence 4)
- Language
- German
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530 a, die Pflicht, wenn er vom Gerichtshof zur Eidesleistung aufgefordert wird, zu erklären, ob er zur Bekräftigung seiner protokollarischen Aussage sich auf seinen Gott berufen will, oder nicht, er hat die Pflicht, all' das zu bedenken, was er ausgesagt, er hat die Pflicht, alle Konsequenzen seiner Aussage zu erwägen, er hat die Pflicht, das Gewicht seiner Worte in jeder Hinsicht zu ermessen und sein Gewissen zu prüfen, ob jedes seiner Worte dem thatsächlich Geschehenen entspricht. Nun frage ich: Ist dieser Zeuge in der Lage dies zu thun? Mit nichten. Er wurde Monate hindurch im Kerker gehalten und als sich über Intervention des Staatsanwalts die Thüren des Kerkers öffneten und er wieder den freien Boden betrat, da harrte seiner bereits das gestrenge und hochlöbliche Komitat. Sein gegenwärtiger Zustand wird nicht als der eines Häftlings betrachtet; allein wenn die größten Geister dieser Welt sich zusammenstellen, um den Begriff der Haft zu definiren, so wird der so definirte Begriff vollkommen auf die gegenwärtige Lage dieses Zeugen passen. In einen durch Mauern begrenzten Raum gesperrt, kann er sich nicht nach freiem Willen bewegen, darf nicht mit Jenen verkehren, die mit ihm verkehren möchten. Das ist seine gegenwärtige Lage, die aus dem gestern verlesenen Berichte des gestrengen Herrn Bizegespans hervorgeht. Wird er vor Gericht geladen, so begleiten ihn, den Zeugen, der Kastellan, der Soldat des Komitats mit den Panduren. Ein solcher Zeuge steht nicht ex libertate hier, ein solcher Zeuge ist ein Häftling, wie die Uebrigen, denen an Händen und Füßen schwere Fesseln haften. Der Eid eines solchen Zeugen gilt so viel, als wäre ihm derselbe durch seine Schergen aufgedrungen worden. Im Namen der Makellosigkeit unserer Judikatur kann ich nicht zustimmen, daß Moriz Scharf hier in Eid genommen und daß ihm die Berufung auf einen Gott gestattet werde, der für ihn und für den er nicht existirt! Ich bitte den hohen Gerichtshof, diesen Zeugen nicht zum Eid znzulaffen. Verth. Funtak: Hoher Gerichtshof! Ich bitte doch diesen Zeugen zu betrachten. Er hört, wie man ihm in's I Antlitz schleudert, daß er Vater und Mutter die kindliche j Liebe versagt, man beweist ihm, daß er keine Religion, keinen j Gott habe — und der Knabe bleibt trotzdem unerschüttert j und mit solch' horrendem Gleichmuth vor uns stehen, daß j es eine schwere Sünde wäre, ihn zum Eide zuzulassen. Ich opponire jedoch nicht aus diesen Gründen der Beeidigung. Bedenken Sie, daß wir Familienväter sind, bedenken Sie, wie viele Kinder von diesem Eide hören werden, und welche Gefühle in den Herzen der Kleinen erwachen, Gefühle, welche alle hergebrachten Grundsätze und Ansichten über die Liebe der Kinder zu ihren Eltern über den Haufen werfen werden. Ein Kind, welches, die Hand auf's Haupt des Vaters legend, den Eid darauf schwört, daß sein Erzeuger ein Mörder ist: ein solches Kind kann nicht zum Schwure zugelaffen werden. nicht nach positiven, nicht nach Moralgesetzen. Ich appellire an das elterliche Gemüth, an die zarten Gefühle der Mitglieder des hohen Gerichtshofes gegen ihre Kinder, indem ich ersuche, den Zeugen nicht in Eid zu nehmen. Berth. Heumann: Im Laufe der Verhandlung wurde vorgebracht, daß Moriz Scharf an Farbenblindheit leide. Er leidet nicht hieran, wohl leidet er aber sonder Zweifel an sittlicher Blindheit, an der rnoral insanity, an einem moralischen Defekt! Der Zeuge ist ethisch vollständig degenerirt, denn ob er die angeblichen Dinge gesehen oder nicht, d. h. ob er nun lügt: die Manier, in welcher er gegen Vater, Mutter und Religionsgenossen auftritt, läßt mit Recht Zweifel darüber auftauchen, ob sein Seelenzustand noch ungetrübt ist? Den Argumenten meiner Bertheidigerkollegen war ich so frei, dieses eine beizufügen, welches darin gipfelt, daß Derjenige, der sich über seine Eltern und Glaubensgenossen so blind, gehässig und im Tone solcher Verachtung ausspricht, wie Moriz Scharf dies gethan, daß ein solches Individuum schon so ipso nicht als unbedenklicher Zeuge gelten könne. — Der Gerichtshof zieht sich hierauf zur Beschlußfassung zurück und nach anderthalbstündiger Berathung verkündet der Präsident: Bezüglich des Antrages betreffs Beeidigung des Zeugen Moriz Scharf hat der kön. Gerichtshof Folgendes beschlossen: Im Strafverfahren findet sich darüber, in welchem Alter die Zeugen in Eid genommen werden dürfen, keinerlei Bestimmung vor. Die Normen des Gerichtsverfahrens in Civilsachen können aber in dieser Beziehung nicht als maßgebend betrachtet werden, da laut der gerichtlichen Praxis solche 12—16 jährige Zeugen, von deren intellektueller Einsicht der Gerichtshof sich Ueberzeugung verschafft hat, zum Eide zugelassen werden können. Auch kann jene Einwendung nicht in Betracht gezogen werden, welcher gemäß Moriz Scharf gelegentlich seiner Einvernehmung durch den Untersuchungsrichter nicht darüber aufgeklärt wurde, daß er gegen seinen Vater nicht aussagen dürfe, denn Moriz Scharf wurde durch den Untersuchungsrichter nicht als Zeuge, sondern als Angeklagter einvernommen. Obgleich laut Gesetz es nicht unbedingt nothwendig ist, daß der Zeuge irgend einer Religionsgenossenschaft angehöre und obgleich es nicht wahr ist, daß seine Beeidigung hiervon abhängig gemacht werden müsse, so wird Moriz Scharf doch nicht zum Eide zugelassen, weil er vor dem Gerichtshöfe so starke Beweise seines Hasses und seiner Verachtung gegen seinen Glauben, seinen Vater und seine Glaubensgenossen gegeben hat, daß dieselben nebst seinem unreifen Alter, hinsichtlich seines sittlichen und religiösen Gefühles und somit auch hinsichtlich der Unbedenklichkeit seiner Zeugenschaft ernste Besorgnisse erwecken müssen. Doch war Zeuge auch aus dem Grunde nicht zum Eide zu-