Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 47 (1883)
- Issue
- Heft 33 (14.8.1883)
- Date
- 1883-08-14
- Page
- Seite 529 (sequence 3)
- Language
- German
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529 Bertheidiger Dr. Friedmann: Ein Beweggrund, der, meiner Meinung nach, gegen die Beeidigung des Zeugen spricht, ist der, daß er in dieser Angelegenheit gleichfalls als Angeklagter figurirte, insolange er nämlich aus Grund der Aussage des kleinen Samu der Thäterschaft verdächtigt wurde;! denn er wurde unter diesem Verdachte zu Recsky abgeführt,? während man ihn als Zeugen auf sein gesetzliches Recht, sich j der Aussagen gegen seinen Vater zu entschlagen, damals, als j man dies thun mußte, nicht aufmerksam gemacht hat. Es wäre dies die Sanktionirung eines großen Mißbrauches, denn! es ist natürlich, daß man das einmal auf diese Weise erschlichene Geständniß später nimmermehr widerrufen kann mit dem Hinweise darauf, daß man das Anrecht hierauf habe. Es giebt Staaten, in denen Großjährige sich aller Religionsgenofsenschasten entschlagen können, und haben die Konfessionslosen dieselben Rechte, welche das Gesetz den zu einer bestimmten Konfession Gehörenden gewährleistet. In Ungarn jedoch muß Jedermann einer Religionsgemeinde angehören. Sie haben gehört, daß der Zeuge seine Religion, in der er geboren, offen verleugnet hat. Er leugnet seinen Gott ab, der auch dem Gesetze zufolge sein Gott ist, während das Gesetz es ihm untersagt, sich einer Religion anzuschließen, zu welcher er sich seiner eigenen Aussage nach hingezogen fühlt, da er das gesetzliche Alter, 18 Jahre, als das Alter der freien Entscheidung, noch nicht erreicht hat. Schließlich! ist ja der Eid nichts Anderes, als eine Berufung auf Gott,' und nur Jener kann die Bedeutung des Eides begreifen, der da weiß, daß er den Geboten eines Gottes, eines Glaubens untersteht. Wer dies nicht weiß, wer den Glauben, den das | Gesetz ihm auserlegt, verleugnet und erklärt, daß er sich als, einer Kirche angehörend fühlt, welche ihm das Gesetz schon j vermöge seines Alters verbietet, ein Solcher kann die Bedeutung des Eides nicht ermeffen, denn er hat Niemanden, aus wen er sich berufe, denn er hat keinen Gott. Das Gesetz und insbesondere Berböczy fordern direkt, daß der Betreffende, der einen Eid leistet, zumindest nicht des fittlichen Gefühles entbehre. Der hohe Gerichtshof hat aus den Aussagen dieses Knaben ersehen, daß dessen sittliches Gefühl gleich Null ist. Er hat sich hier seinem Vater gegenüber in einer Weise benommen, wie sich kein Kind benehmen darf seinem Vater gegenüber, und wenn derselbe auch das größte Verbrechen auf Erden begangen hätte. Es giebt ja Verbrecher genug, die noch viel entsetzlicherer Verbrechen geziehen werden, als Joseph Scharf und die auch verurtheilt ihn, so dürfen dies doch feine Gattin und seine Kinder nicht thun. Diese haben die Pflicht, ihn zu beweinen. Und hoher Gerichtshof! was sehen wir hier? Es ist das Kind, das für seinen Vater den Henkerstrick dreht. Wir haben die Wahl zwischen dem tiefsten sittlichen Verfall, dem Mangel an jedwedem moralischen Empfinden und der Einwirkung irgend eines Zwanges. Der hohe Gerichtshof wolle eine dieser drei Eventualitäten wählen, doch in keinem Falle besitzt dieser Junge die Qualifikation, sich aus Gott berufen und einen Eid leisten zu können. Die Handlungen der Menschen, die Thätigkeit der Staaten, das Rechtsgefühl der Gerichtsbehörden werden stets nach den Mitteln beurtheilt, deren dieselben sich bedienen. Nicht im Interesse der Angeklagten, denn es ist und bleibt ganz vollkommen irrelevant, ob dieser Zeuge den Eid leistet oder nicht, da die innern Widersprüche in seinen Depositionen durch den j Eid nicht paralysirt werden können, nicht im Interesse der . Angeklagten also, sondern im Interesse unserer Rechtspslege! bitte ich den hohen Gerichtshof unter solchen Umständen, bei! den obwaltenden Bedenken den Zeugen Moriz Schars nicht in Eid nehmen zu wollen. Verth. Eötvös: In einem der ersten Großmachtstaaien Europa's nennt man die Zeugen der Anklage Zeugen der Krone. Es hat dieses Wort in jenem Lande eine, wenngleich Jahrhunderte alte, so doch traurige Geschichte. Hierzulande sind die Zeugen der Anklage mit keinem Epithel solcher Art dekorirt, ich nenne aber diesen Zeugen den Zeugen des Komitats. Und ob ich ihn so benenne, ob ich dies nicht thue, dieser Name wird erhalten bleiben durch lange Zeiträume. In meinem Plaidoyer werde ich und werden wir Gelegenheit haben, diese Benennung zu motiviren. Dieser Zeuge, der kein freies Selbstversügungsrecht besitzt, der nicht kommen und gehen kann, wie es ihm beliebt, zu dem man nicht gelangen, dem man gar nicht nahen kann und zu dem man überhaupt nicht im Stande ist, ein Sterbenswörtchen gelangen zu lassen, der von seiner Familie serngehalten und dem Priester und Lehrer seiner Konfession vorenthalten worden. > ja der sogar jüngst zu der in Eßlar abgehalrenen Beaugenscheinigung nur unter der Lbhut des Komitatskastellans und seines Hejduken erscheinen konnte und durste; der selbst hier nicht frei steht, hierher geführt wird und nur so lange frei erscheint, als er sich innerhalb der Mauern dieses Saales befindet, während er außerhalb desselben der administrativ bewachte Zeuge des Komitats ist: dieser Zeuge kann zum worden find; doch wo ist der gesittete Mensch, der nicht Ent- Zeugeneid nicht zugelassen werden. rüstung fühlte, wenn er sieht, daß das Kind seinem Vater Ich besitze keinerlei moralische Garantien dafür, ob be gegenüber sich derartig benimmt? Und in der That finden züglich der Beeidigung oder Nichtbeeidigung dieses Zeugen wir, daß jeden Verbrecher, selbst den zum Tode verurtheilten nicht die nämliche zwingende Macht den Ausschlag giebt, Frevler sein eigenes Kind beweint. Wendet sich auch Alles welche sich bisher bei den 'Anssagen, die derselbe hier ab- und Jeder von ihm ab, wirft auch alle Welt den Stein aus gegeben, gellend gemacht hat. Jeder Zeuge hat das Reckt