Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 47 (1883)
- Issue
- Heft 29 (17.7.1883)
- Date
- 1883-07-17
- Page
- Seite 464 (sequence 2)
- Language
- German
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464 ihrer Negation, ja ihres Witzes '.nachten, begannen ernstere' Geister das mosaische Gesetz zum Gegenstände ihrer Forschung | und Prüfung zu machen. Michaelis, Salvador, Philippson, Saalschütz, S. Mayer, abgesehen von Monographien, suchten es vom Standpunkt der heutigen Wissenschaft und des modernen Rechtsbewußtseins in neues Licht zu stellen. Die Einen bemühten sich, mehr das Materielle des mosaischen Rechtes darzustellen, zum Theil auch mit Vergleichung anderer antiken Rechte, die Anderen, wie Salvador und Philippson, gingen vielmehr daraus aus, die Principien desselben klar zu legen und wie diese die wahren Grundsätze auch im entwickelteren Staatsleben seien. Ihnen gesellte sich jüngst ein Franzose, Theodore Vibert, zu, in seiner Schrift: Le droit divin de 1;/ 1 >emoeratie (Paris, Ghio, 1881). Vibert ist kein Gelehrter von Fach, hat sich aber ein reiches Wissen, namentlich auch auf dem Felde der griechischen Rechtsphilosopyie erworben; er ist kein Philosoph, aber ein scharfer, origineller Denker und von einer solchen lleberzeugung und Begeisterung, daß er rücksichtslos die von ihm gewonnenen Ansichten und Resultate mit voller Kraft vertheidigt. Für ihn ist das mosaische Gesetz das höchste und lauterste, das, allem Wechsel und allen Schwierigkeiten zum Trotz, in der Menschenwelt verwirklicht werden müßte. Er geht von dem Gedanken aus: „Es ist eine der Thorheiten dieses Jahrhunderts, die Religion von der Politik durchaus trennen zu wollen; wie wenn dies möglich wäre, wie wenn die Religion nicht trotz Allem das höchste Interesse des Menschen wäre", und erweist nun im ersten Stapitct „die Rothwendigkeit der Offenbarung". Das Gewissen, die Gesetzgebung, die Philolophie haben sich als völlig unfähig erwiesen, das wahre Recht unzweifelhaft anfzustellen. Dies lehrt jeder Blick in die Sitten, Rechtsgesetze und Philosopheine der alten Welt, die, ohne das Verhältnis des Menschen zu Gott zu berücksichtigen. aus sich selbst das Recht schassen wollten und nur zu Unrecht und Gewaltthütigkeiten gelaugten. Jin zweiten Kapitel handelt der Verfasser von der „Constitution des jüdischen Volkes", und zwar im ersten Abschnitt von den Rechten, im zweiten von den Pflichten. Von hier ab wendet er die erlangten Resultate aus die modernen Verhältnisse, insbesondere aus die des französischen Volkes an. um diese zu kritisiren, und zu zeigen, wohin sie geleitet werden müßten. Wir gehen hier nicht auf die Einzelheiten ein, die hier und da einer Eorrektur bedürfen und zu verschiedener Ansicht Anlaß geben, sondern geben an dieser Stelle nur seine Schlußworte jenes zweiten Kapitels wieder. „So proclamirt im Alterthum das jüdische Gesetz allein, das heißt das göttliche Gesetz, bei jeder Gelegenheit und bei allen Phasen des menschlichen Lebens den Schutz des Schwachen gegen den Starken, der Sohn dem Vater. der Diener und selbst der Sklave dem Herrn gegenüber; die Frau hinsichtlich des Mannes; der Schuldner betreffs des Gläubigers, während in allen Gesetzgebungen der anderen Völker, das heißt in den Gesetzen, die von Menschen gegeben worden, die Unterwerfung des Schwachen unter den Mächtigen proclamirt ward; die Vernichtung des menschlichen Wesens wird wie ein Dogma gelehrt; der Sklave, an Händen und Füßen gefesselt, den ungezügelten Leidenschaften eines erbarmungslosen Herrn überliefert, das Kind den wilden Launen einer entarteten Vaterschaft überlassen, so weit, daß es nichts mehr nicht allein Menschliches, sondern auch Thierisches hat; die Frau gebeugt unter dem Joche eines ehelichen Gesetzes, das an Despotismus mit dem der Vaterschaft rivalisirt; der Schuldner durch das Gesetz einem Gläubiger überlassen, der das Recht hat, ihn wie ein niedriges Thier zu behandeln. Kurz, das jüdische oder göttliche Gesetz sieht immer den Menschen, wie groß auch seine Schwäche einem anderen Menschen gegenüber sei, unbekümmert um die Macht des letzteren; das heidnische Gesetz theilt die Gesellschaft in zwei Kategorien: die Schwachen als Opfer, die Starken als Ungeheuer." „Wenn man also die Infamie all' dieser griechischen oder römischen Gesetze und die Größe, den Adel, die Reinheit, die Erhabenheit der mosaischen Gesetze betrachtet, wo Alles fest-; gestellt worden betreffs des Wohlbefindens, der Vermehrung, der Erhaltung ebenso wie hinsichtlich der Moralität des Menschen, dieses Geschöpfes, das im Ebenbilde Gottes geschaffen wurde; Gesetze, welche das Ziel hatten, den Menschen dahin zu führen, feinem göttlichen Schöpfer nachzuahmen und ihn so zu sagen bis zu ihm zu erheben; während alle Gesetze der menschlichen Weisheit ihn auf die Stufe der Thiere setzten, wenn nicht darunter; Gesetze, welche durch die Klugheit ihrer Voraussicht alle alten oder modernen Gesetzgebungen weit hinter sich lassen, da sie nicht nur den Schwachen, das Kind, den Armen, den Schuldner, die Gattin, den Diener, den Sclaven, gegen den Starken, den Vater, den Reichen, den Gläubiger, den Gatten, den Herrn beschützt haben, sondern sie haben ihn vor seinen eigenen Leidenschaften, gegen seine Unwissenheit, seine Schwäche gesichert, und, so sehr haben sie sich um sein Wohlergehen bekümmert, daß sie so weit gingen, selbst die einfachsten Polizei- und Gesundheitsmaßregeln festzustellen." „Nie können wir diese göttliche Gesetzgebung genug bewundern, wo Alles logisch ist und ein vollkommenes Ganzes bildet; wo nichts Zusammenbangsloses, wie in unseren noch halb wilden Gesetzen, die Vernunft verletzt; Gesetze, die so demokratisch sind, daß unsre kühnsten Träumer es nicht wagen, die Möglichkeit ihrer Anwendung für unsere modernen Staaten im Nebel der Zeiten zu ersehen. Eines drängt sich 'uns auf: der Gesetzgeber mußte inspirirt sein; wie könnte j man sonst sich erklären, daß ein Mensch, wie groß er auch