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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-07-10 · Heft 28 (10.7.1883) · p. Seite 458

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 28 (10.7.1883)
Date
1883-07-10
Page
Seite 458 (sequence 12)
Language
German
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verschleppt hatten, wurden zu mehrwöchentlicher Gefängnißstrafe verurtheilt. Pest, 28. Juni (Privatmitth.). Im Mittelalter wurden die Juden mit Anklagen über Mord von Christenkindern und dergl. Albernheiten mehr gequält, aber die Friedhöfe wurden respectirt. Die Heiligkeit der Friedhöfe wird heute auch schon außer Acht gelassen. Vorige Nacht drangen bisher unbekannte Thäter in den israelitischen Friedhof Altofen's und richteten daselbst schreckliche Verheerungen an: Die steinernen Einfriedungen, sowie eine Gedenktafel zum Andenken an die Cholera im Jahre 183 l wurden zertrümmert, die Grüfte einiger Familien zerstört, die Fenster im Bethause eingeschlagen und die jüdischen Inschriften auf den Leichensteinen besudelt. Das geschah in der unmittelbaren Nähe der Hauptstadt, oder genau genommen in der Hauptstadt selbst. Bei dem demnächst in Leyden tagenden internationalen Orientalisten - Congresse wird die ungarische Akademie der Wissenschaften durch das correspondirende Mitglied, Herrn Or. Ignatz Goldziher vertreten sein. Goldziher ist Docent an der hiesigen Universität und bekanntlich auch Secretär der hiesigen israelitischen Gemeinde. Pest, 30. Juni. Bekanntlich hat die Regierung den Abg. Jstoczy wegen antisemitischer Schriften vor das Geschworengericht gestellt. Trotz einem glänzenden Plaidoyer des Staatsanwaltes und einer heftigen Vertheidigung Jstoczy's sprachen ihn die Geschworenen mit 10 Stimmen gegen 2 frei. Was man in xwlitieis von Geschworenen und deren zufälliger oder beabsichtigter Zusammensetzung zu halten hat, weiß man. Dagegen verräth sich auf diese Weise Gesinnung und Stimmung desto deutlicher. Effegg, 18. Juni. (P. Ll.) Bon den hier in jüngster Zeit vorgesallenen zwei Eidesverweigerungen nach dem Muster des hochwürdigen preußischen Pastors Hapke, hat diezeugung anzutasten, weil jedem die Freiheit seines Religionsbekenntnisses verbürgt ist und weil dieses im vorliegenden Falle umso weniger angemessen war, da es sich lediglich um die Beeidigung eines Zeugen handelte, welche auch vor einem andern richterlichen Beamten vorgenommen werde konnte . . . In Erwägung, daß, wenn auch die Partei die Erstreckung zum Behufe der Ablegung des Eides beantragt hat, das Gericht ganz gegen die Normen dieser Bitte willfahren hat, weil cs seine Sache war, dafür zu sorgen, daß die Verhandlung nicht unnöthig verzögert werde ... In Erwägung, daß hier kein Grund zur Erstreckung vorlag, da der Eid auch von einem andern richterlichen Beamten abgenommen werden kann ... In Erwägung, daß der rekurrirte Bescheid aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt erscheint, daß er aber auch nach den Bestimmungen der §§ KH> und 173 der Zivilprozeß -Ordnung unbegründet ist und auch wegen seiner rücksichtslosen Strenge, welche sich mit Bezug darauf, daß der Zeuge nicht die Abgabe der Aussage und deren Beeidigung an sich verweigerte: hat die Banaltafel befunden, dem Rekurse Folge zu geben, den rekurrirten Bescheid nach den §§ 318, 335 und 343 der Civilprozeß-Ordnung aufzuheben und dem Gerichte aufzutragen, eine neuerliche Tagsatzung zur Eidesablegung anzuordnen, welche von einem andern richterlichen Beamten nach Wahl des Gerichtsvorstandes abzunehmen sein wird." Ohne auf die juridische Stichhaltigkeit dieser gewundenen Begründung näher einzugehen, muß es gewiß einen possierlichen Eindruck machen, die Religionsfreiheit selbst als eine Rechtfertigung für eine Verletzung der Religionsfreiheit angerufen zu sehen, und nicht minder erheiternd muß es wirken, wenn unsere hohe Banaltafel in der über den beträchtlich wohlhabenden Bartholovics verhängten Strafe von hundert Gulden den Ausdruck „rücksichtsloser Strenge" zu erkennen geneigt ist. Die Strafe richtet sich in ähnlichen jenige des Wein - und Spirituosenhändlers und kön. Hof- Fällen bekanntlich nach den Vermögensverhältnissen des Belieferanten Karl Bartholovics, zufolge der in Ihrem Blatte bereits erwähnt gewesenen Entscheidung der Banaltafel, eine prinzipielle Wichtigkeit erlangt. Unsere Appellations-Instanz hat nämlich das Urtheil des hiesigen städtischen Bezirksgerichtes , mit welchem über Bartholovics eine Geldstrafe von hundert Gulden verhängt wurde, aufgehoben und diesen Bescheid mit den folgenden Gründen motivirt: „In Erwägung, daß der Rekurrent bei der auf den 17. Mai l. I. angeordneten Tagsatzung als Zeuge auf die an ihn gestellten Fragen geantwortet hat und lediglich die Ablegung des Eides in die Hände des Gerichtskommissärs aus dem Grunde verweigerte, weil dieser nicht dem christlichen Religionsbekenntniß angehört und ihm daher sein relitrcffenden, und in diesem speziellen Falle hätte die Banaltasel sich wohl umso mehr auf das Ermessen des Leiters des hiesigen städt. deleg. Bezirksgerichts verlassen können, als derselbe, Gerichtsrath Stefan Kralj, ein Verwandter und Gevatter des Bestraften ist. Das offizielle Organ der Regierung, die Agramer „Narodne Novine" haben denn auch bereits das Bedürfniß empfunden, das sensationelle Urtheil der zweiten Instanz zu koinmentiren. Die Banaltafel, heißt es in dem Amtsblatte, habe bei dem Rechtspruche nur die Opportunität im Auge gehabt und dem Rekurse aus dem Grunde Folge gegeben, weil der Rekurrent erklärte, er werde dem Juden keinen Eid leisten und wenn er dadurch an den Bettelstab gebracht würde. Man sieht demnach, daß auch unserem giöses Gefühl die Eidesablegung verbiete ... In Erwägung, Amtsblatte keineswegs die Fähigkeit abgeht, selbst die schlimmste daß es nicht angezeigt war, irgend Jemandes religiöse Ueber- Sache noch zu verschlimmern. Ein Rechtfpruch aus Oppor-

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