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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-07-03 · Heft 27 (3.7.1883) · p. Seite 435

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 27 (3.7.1883)
Date
1883-07-03
Page
Seite 435 (sequence 5)
Language
German
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435 <Jm Bewußtsein des erhabenen richterlichen Berufes und! der Ausübung der richterlichen Gewalt und nach Erwerbung der Ueberzeugung laut Recht und Gesetz, wird dieser königl. Gerichtshof je nach den Ergebniffen das härteste Urtheil sprechen; doch wird ihm das menschlich fühlende Herz von j Freude schwellen, wenn die schreckliche Anklage zunichte wird und die Angeklagten ihren Angehörigen und der Gesellschaft zurückgegeben werden." Nachdem somit der Gerichtshof bei seinem eben gekennzeichneten Standpunkte frei ist von jeder erdenklichen Beeinflussung, würden Diejenigen, die etwa gewillt wären, aus ihn einzuwirken, an seiner Ueberzeugung nichts ändern können. Aus diesem Grunde und im Hinblick auf die Eigenschaft unseres Volkes, daß es das Gesetz respectirt, ermahne ich das ohnehin vorwiegend intelligente Publikum, sich draußen und herin jeden solchen Uebergriffcs zu enthalten, welcher die richterliche Unabhängigkeit oder die Freiheit der Anklage und Bertheidigung gefährden oder auch nur beschränken könnte; es möge sich hauptsächlich hier jeder Beifalls > und Mißfallens-Kundgebung und einer solchen Ruhestörung enthalten, welche auf den Gang der Verhandlung dieser ernsten Angelegenheit störend einwirken könnte. Ich würde es bedauern , wenn ich gegenüber den Ruhestörern kraft meines Rechtes als Präsident die Strenge des Gesetzes walten lasten müßte." Diese Rede war gewiß sehr schön: die Frage ist nur, ob der Präsident seiner Verheißung auck nachgekommen ist. Die Art, wie er dem aus der Gentrn der Umgegend mit Einlaßkarten versehenen Auditorium das zügelloseste Benehmen gestattete, wie er bei wichtigen Momenten der Zeugenaussagen eingriff und namentlich wie er den Knaben Moritz Scharf behandelte, fast hätschelte, entspricht dieser Rede nicht. Der öffentliche Ankläger Szeyffert trug die Geschichte der Untersuchung und Anklage in unparteiischer Weise vor. Er wirft dem Gerichtshöfe vor, die Aussage des Moritz Scharf gerichtlich authencitirt zu haben, eine „mit dem Normativ über das Strafverfahren unvereinbare Handlung". Er fährt fort: „Aus der also gewonnenen Grundlage hat dann der Untersuchungsrichter mit fieberhaftem Eifer die schon am 1!'. Mai begonnenen Verhöre fortgesetzt; mit fieberhafter Thätigkeit, sagte ich, setzte der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung fort, wir sehen ihn gehen und kommen, er forscht in der Tißa-Eßlarer Synagoge und in den Häuiern, er stört die Grabesruhe der Todten, er sucht Blutspuren und die Leiche nahe und fern, Spuren über und unter der Erde, im Waster und am trockenen Lande: aber nirgends eine Spur der lebenden oder todten Esther Solymosi, noch des kleinsten Fetzens der Kleider, die dieselbe zur Zeit ihres Verschwindens getragen hat; der Untersuchungsrichter verschaffte sich sogar zur orientirenden Gebrauchsnahine aus den Matrikeln der Perer Kirchengemeinde des Szilügyer Comitats die aus dem Jahre 179 l dortselbst verewigte Geschichte, laut welcher mehrere Juden, gegen welche unter Anwendung von Prügeln die Ermordung eines christlichen Knaben und die Abzapfung seines Blutes erwiesen wurde, gerichtlich zum Tode verurtheilt wurden. Zur Ergänzung dieser Geschichte wurden dem k. Gerichtshöfe mehrere Dokumente vorgewiesen, aus welchen die Motive zu ersehen sind, vermöge deren jenes Urtheil nicht nur nicht vollzogen wurde, sondern auch die betreffenden Inquisitoren einem fiskalischen Verfahren unterzogen wurden." Hierauf kommt der Staatsanwalt auf die Geschichte der Tißa - Dadaer Leiche, wobei er dem Gerichtshöfe nicht ersparte, ihm sein Verfahren „im Widerspruch zum £ 58 des Normativs über das Strafverfahren" vorzuwerfen. Er ruft ferner aus: „Es wird der Verdacht des schrecklichen Verbrechens als festgestellt angenommen. Allein ich frage: Was war das Motiv, was die Triebfeder jenes Verbrechens? Diese Frage ist in dem Anklagebeschluß nicht weiter erörtert, doch kann man ihr nicht ausweichen: denn nur durch die Eruirung dieser Motive können alle Bestandtheile des Verbrechens des Mordes bestimmt, kann die Tödtung eines Menschen mit vorüberlegter Absicht ausgesprochen werden. Ich antworte daher auf diese Frage und erkläre, daß gegen die Angeklagten der Verdacht des rituellen Mordes obwaltet." Er schließt: „Anfangs wird der Verdacht der Solymosi gegen die Juden mit Unglauben ausgenommen, doch zu welcher Wichtigkeit entwickelt sich die Sache später! Welche großartige Jntereffenahme, welche Aufregung der Gemüther!" „Der Fall von Tißa-Eßlar wird zum allgemeinen Gesprächsstoffe. In der Presse entsteht aus diesem Anlaste eine besondere Litteratur, welche den rituellen Mord als gewiß hinstellt und die Verdächtigten für schuldig erklärt, noch bevor ein gerichtliches Urtheil gefällt worden wäre; in Deutschland und in Rußland hat schon vorher eine Bewegung gegen die Juden im Allgemeinen bestanden; aber das Gespenst des rituellen Mordes war erst bei uns aufgetaucht. Dienstboten suchen, entsetzt über die in die ersten Gesellschaftsschichten gedrungenen Schreckensgerüchte, aus jüdischen Diensten zu fliehen; bei mehreren Behörden werden Anzeigen über beabsichtigte oder vollführte Blutabzapfungen erstattet; in Tißa-Szt.-Jmre soll ein ähnlicher Fall an einem christlichen Knaben verübt worden sein. In den Sälen der Legislative und der Parteiklubs finden stürmische Berathungen statt, in mehreren Gegenden des Landes wird der Landfriede gewaltsam gestört, es werden die Wohnungen der Juden gestürmt, sie selbst mißhandelt; die Grundlosigkeit all' dieser Anklagen ist bereits gerichtlich festgestellt, die Ruhestörer aber sind bereits gesetzlich verurtheilt. Blos der Eßlarer Fall ist noch unentschieden und harret seiner Lösung. Und im Jntereste dieser Lösung bin

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