Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 47 (1883)
- Issue
- Heft 20 (15.5.1883)
- Date
- 1883-05-15
- Page
- Seite 320 (sequence 6)
- Language
- German
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320 in dem zu gründenden Staate, zu dessen segensreicher Ent-!Beisassen, und dem zeitweise in Palästina sich aufwickelung, verboten. Daß aber auch hier das Verbot nicht | haltenden Ausländer, ganz und gar geschwunden; jeder Nichtnur auf Israeliten, sondern auch auf fremde Beifassen sich! israelit wurde vielmehr '~d;, Fremder, d. h. Religionsfremder, bezieht, lehren nicht nur die oben angeführten pentateuchischen i genannt, von welchem nach dem mosaischen Gesetze Zins ge- Stellen (Levit. 25,35 ff. und Num. 15,15.16.), sondern auch der! nommen werden sollte, oder, nach Wegfall des staatsöko- Ausdruck Ausländer, d. h. der Fremde, der nur dann j nomischen Grundes, genommen werden durfte. Dennoch und wann nach deinem Lande kommt, um darin durch Han-! stellten die hervorragenden, sittlich hochstehenden Talmuddel Geld zu erwerben. Mit Recht behauptet daher Maimo-1 lehrer, um darzulegen, daß sie sich in ihrem neuen Vaternides (Hilchoth Malweh weloweh V, 1.), es werde hier ver-j lande ganz und gar als deffen Bürger betrachteten, den boten, dem Ausländer ohne Zinsen, oder vielmehr!Nichtisraeliten bezüglich des Zinsverbotes vollständig dem geboten, dem Ausländer nur auf Zinsen zu leihen, weil Israeliten gleich, so zwar, daß sie es für eine eben solche ja nach unserer Auseinandersetzung durch das gegentheilige Sünde erklärten, Zinsen vom Fremden, d. h. Nichtjuden wie Verfahren eine Schädigung des Volks- oder Landesinteresses vom Juden anzunehmen. herbeigeführt würde. Dies lehrte R. Huna, welcher der Akademie in Sura Wenn indeffen die Mischnah (Baba meziah 70b ) lehrt, Vorstand und nicht nur von den babylonischen, sondern selbst daß cs gestattet sei, nicht nur Ausländern, sondern auch fremden von den palästinensischen Gelehrten als allgemeines reli- Beisaffen auf Zinsen zu leihen, so steht diese Bestimmung in giöses Oberhaupt und maßgebende Autorität seiner Zeit offenbarem Widerspruche mit dem mosaischen Gesetze. Diesen (g. 212 st. 207) anerkannt und verehrt wurde. Er behauptete Widerspruch zu lösen versucht allerdings R. Nachman bar > nämlich, die Berurtheilung der Zinsesannahme in den Jizchak (ibid. 71*-) durch die Bemerkung, daß es an der Spr. Salomons 28,8. ziele auch auf die Zinsen hin, welche betreffenden, oben eitirten Stelle im Leviticus nicht heiße:-etwa ein Israelit von einem einem Nichtisraeliten er ..Nimm von ihnen", sondern „von ihm keinen Zins", hält (Baba mez. 70*-). Dieser Ansicht entspricht auch tic ivas sich nur aus „seinen Bruder" beziehe, unter welchem 1 Erklärung des Talmud (Mackoth 24a ), daß die Worte im nur der Israelit zu verstehen sei. Diese Begründung kann! 15. Psalm: „Nur derjenige dürfe in Gottes Zelte weilen, jedoch nur als Nothbehelf erklärt werden, da „von ihm"^aus Gottes heiligem Berge ruhen, welcher sein Geld nicht ebenso wie die vorhergehenden Worte „damit er bei dir lebe"! aus Zinsen verleiht", auch die von einem Nichtisraeliten, ja augenscheinlich auch auf den unmittelbar vorhergenannten > selbst von einem Heiden zu empfangenden Zinsen umfaffe. „Fremden und Beisassen" Bezug haben. Ebenso stimmt mit R. Huna's Meinung die talmudische Fest- Die Ursache aber für die Abweichung der mischnaischcn I stelluug überein, daß demjenigen, welcher wegen Annahme Bestimmung von der pentateuchischen dürste wohl in den umgestalteten politischen Verhältnissen zu suchen sein. Staatsökonomische Rücksichten konnten nämlich beimZinsenverbote nur so lange maßgebend sein als Israel einen eigenen selbständigen Staat bildete; nach dessen Vernichtung konnte nur noch der Wohlthätigkeitsgrund für dies Verbot geltend gemacht werden. Israel lebte da großentheils unter anderen Völkern und diejenigen, welcbe noch auf palästinensischem Boden heimisch waren, hatten längst dem Handel eine Stätte bei sich gegründet. Die Nichtisraeliten, die sich jetzt in Palästina ansiedelten, hatten nun auch den früheren Charakter der „Fremden und Beisassen" verloren, zumal da sie wahrscheinlich den Völkerschaften angchörten, deren Könige auch über Palästina herrschten. Sie waren den früheren Ausländern (n^i:) gleich zu achten, die im Lande Handel und Gewerbe trieben und sonach mit dem geliehenen Gelde wieder Geld erwarben. Daher durfte von ihnen Zins genommen werden, gleichwie der Israelit auch ihnen Zins zu entrichten hatte, falls er bei ihnen eine Anleihe machte. Für die im Auslande lebenden Israeliten war natürlich auch der Unterschied zwischen dem früheren ausländischen von Zinsen für unzulässig als Zeuge erklärt worden, diese Zulässigkeit erst dann wieder zuerkannt werden dürfe, wenn er dieses Geschäft vollständig aufgegeben, selbst Nichtisraeliten nicht mehr auf Zinsen leiht (Synhedrin 25 *'-). Jener' Ausspruch R. Huna's erhielt auch Gesetzeskraft (vergl. Maimonides 1. e. V, 2 und Jore Deah: Hilchoth Ribbith 15'.», 1.) und erst zur Zeit der Krcuzzüge wurde es als erlaubt betrachtet, von Nichtisraeliten Zinsen zu nehmen, weil nach dem Berichte R. Tams (1100 — 1171) die Juden den Königen und Fürsten eine große Menge Schutzgelder zu entrichten hatten und ihnen keine anderen Erwerbsquellen freigegeben waren (R. Baba mez. I. c. Tosaphoth Auf. -ptrr). Jetzt da diese Steuern zum Schutze des Lebens aufgehört und den Juden dieselben Erwerbsquellen wie den Nichtisraeliten offen stehen, würde aber jenes Zinsenver botdes R. Huna wieder in Kraft treten müssen, wenn der Talmud nicht den Ausspruch Mar Samuels (170—257): „joi xr- Nrro^o“" das Staatsgesetz ist als maßgebend zu betrachten oder dem Religionsgesetze gleich zu achten, als Norm aufgestellt hätte. Dieser Regel zufolge darf in unserer Zeit