Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-05-15 · Heft 20 (15.5.1883) · p. Seite 319

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 20 (15.5.1883)
Date
1883-05-15
Page
Seite 319 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3227447-3227468--40807-3309226
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

319 Daß es dem Satan jetzt gelingen werde, sein Ziel zu j erreichen, glauben wir indessen nicht, da Mitttel- und Süddeutschland für so teuflische Pillen zu arm an Schluckern sind.1 Außerdem hat der Mainzer deutsche Verein nach Erscheinen der ersten Nummer des Blättchens in dem Mainzer Anzeiger Front dagegen gemacht. Später hat sich auch der Präsident dieses Vereins wegen des jüdischen Zinsgesetzes an mich gewandt; ich verwies ihn auf meine im Jahre 1870 veröffentlichte Broschüre: „Zur Abwehr", in welcher ich Rohling'» Anschuldigungen widerlegte und hierbei das jüdische Zinsgesetz beleuchtete. Mit meiner Beleuchtung jedoch nicht zufrieden , richtete der Vorsitzende des Vereins im Mainzer Anzeigeblatt einen offenen Brief an mich, den ich privatim beantwortete. Bor Kurzem hat aber Herr Rabb. Dr. Roth schild aus Alzey das Zinsgesetz in diesen Blättern besprochen und in Folge deffen erlaube ich mir nun, meine Ansichten darüber hier ebenfalls niederzulcgcn. Das mosaische Zinsengesetz verdankt seinen Ursprung sicherlich nicht nur dem Streben, den Wohlthätigkeitssiiui des Volkes zu fördern, sondern zugleich auch staatsökonomischen Rücksichten. In der Noth läßt sich der Mensch gar leicht zur Entrichtung hoher Zinsen bewegen und hohe Zinsen, d. h. Wucher, untergraben die Wohlfahrt eines Landes, wandeln freie Bürger in .Sklaven um, bringen einen Staat an den Abgrund des Verderbens. Hierfür legen die Zu stände Athens zur Zeit Drakon's und die von Solon ins Leben gerufene Seisachthie Zeugniß ab, vermöge welcher , die persönliche Schuldknechtschaft aufgehoben und das Schuld-; kapital um 27 Procent reducirt wurde, um nur einigermaßen erträgliche Berhältniffe zu schaffen. Auch Roms innere Zustände dienen als Beispiel, wie der Wucher im Staatskörper, einen Krebsschaden bildet, der immer weiter frißt und die Lebenskraft aufzehrt. Solchen Zuständen hat allerdings die mosaische Gesetzgebung schon durch Anordnung des Erlaß und'Jubeljahrs vorzubeugen gesucht. Dennoch aber wäre das Volk vor ihnen ohne das Zinsverbot nicht gesichert gewesen. Hat sich ja trotz desselben zur Zeit der israelitischen Könige und nach der Rückkehr von Babylonien (vgl. Könige II, 4 und Nehemia 5) der heidnische Brauch eingeschlichen, den unvermögenden Schuldner oder gar dessen Kinder zu Schuldknechten zu machen. Das Zinsenverbot war aber für den mosaischen Staat um so nothwendiger, als nach Moses' Intentionen Israels Nationalbeschäftigung der Ackerbau und nicht der Handel sein sollte und demnach weder der Verleiher, noch der Entleiher mit dem geliehenen Gelde Geld erwerben, sondern nur die täglichen Ausgaben damit decken konnte. Dies Verbot durfte sich selbstredend nur auf Einheimische, auf die Bürger eines und desselben Staats beziehen, weil sich eben diese nur vorzüglich mit Ackerbau befassen sollten, und weil auch außerdem einer Ungleichheit des Güterbesitzes, der durch Wucher zu entstehen pflegt, vorgebeugt werden sollte. Ausländern gegenüber, solchen, die von Zeit zu Zeit etwa in Handelsgeschäften nach Palästina kommen, die hier also Geld erwerben und das Erworbene dem Lande entziehen, in das Ausland bringen wollten, dürfte aus staatsökonomischen Gründen ein solches Gesetz nicht zur Geltung kommen, weil es geradzu eine Schädigung der Volks- und Landesinteressen zur Folge gehabt hätte. Ja, es mußte sogar, um eine solche Schädigung zu verhüten, offenbar ein entgegengesetztes Verbot oder das Gebot ertheilt werden, einem Ausländer nur auf Zinsen zu leihen, weil er mit dem geliehenen Gelde, durch Handel, sein Eigenthum vermehrt, dem Lande Geld entzieht und durch Entrichtung von Zinsen tvcnigsteuS ein Theil seines wahrscheinlichen Verdienstes im Lande zurückbleibt. Erwägt man noch, daß der Ausdruck im Pentateuch den Fremden, Nichtisraeliten bezeichnet, der in Palästina seinen dauernden Wohnsitz genommen, das Wort aber der Name eines Fremden, Nichtisraeliten ist, der im Auslände wohnt und sich nur zeitweise in Palästina aushält, vermuthlich um hier Handelsgeschäfte zu treiben, so wird uns das; mosaische Zinsengesetz in seiner ganzen Zweckmäßigkeit klar; und begreiflich erscheinen. Das erste Mal begegnen wir einem kurzangedeuteten Ziusverbote im Exodus 22, 24., einem ausführlichen jedoch im Levitieus 2h, 35 ff. unter den Gesetzen, die erfüllt werden sollten, „wenn ihr kommt in das Land, welches ich euch gebe", also wenn ihr einen eigenen Staat bildet. Das Ber» bot lautet: „Und wenn dein Bruder verarmt nnd feine Hand neben dir sinkt, so unterstütze ihn, Fremden und Beisassen, daß er lebe mit dir. Nimm nicht von ihm weder Zins noch Ueberschuß, und fürchte dich vor deinem Gotte und es lebe dein Bruder mit dir. Dein Silber gieb ihm nicht aus Zins und auf Ueberschuß gieb ihm nicht deine Speise." Hier wird das Verleihen ohne Zinsen als Wohlthätigkeitssache charakterisirt und gegen Alle zu üben angeordnet, die im israelitischen Staate wohnen, mögen sie Israeliten oder aus einem andern Volke und Lande stammende Beisassen sein, getreu der anderweitigen mosaischen Anordnung: „Ein Gesetz sollt ihr haben und der Fremde, der unter euch wohnt" (Num. 15, 15. 10.). Außerdem tritt uns das Zinsgesetz entgegen im Deuteronomium 23, 19 ff. in den Worten: „Tu sollst deinen Bruder nicht Zinsen zahlen lassen, Zins von Geld, Zins von Speise, Zins von irgend einer Sache, die man zu verzinsen pflegt. Bon dem Ausländer s o l l st (nicht kann st) du Zins nehmen, aber von deinem Bruder selbst darfst du keinen Zins nehmen, damit dich Gott dein Herr in Allem, was du verrichtest, segne in dem Lande, wohin du kommst, es in Besitz zu nehmen." Auch hier wird das Zinsennehmen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.