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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-04-17 · Heft 16 (17.4.1883) · p. Seite 257

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 16 (17.4.1883)
Date
1883-04-17
Page
Seite 257 (sequence 7)
Language
German
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257 %etl'uiacj ywacfyzi'cfyt&w. Deutschland. Frankfurt a. Main. Im April. (Privatmitth.) Wiederholt haben wir in dieser Ztg. als nachahmenswürdiges Vorbild für alle größeren Gemeinden das jüdische „Mädchenstift zu Frankfurt a. M." hervorgehoben. Dasselbe hat jetzt seinen sechsten Bericht für das Jahr 1882 ausgegeben. Es enthält 24 Pfleglinge — eine größere Zahl kann nach dem jetzigen Stande seiner Mittel das Stift nicht aufnehmen. Im Laufe des Jahres hatten 8 nach beendeter Ausbildung das Stift verlassen, und waren durch neue ersetzt worden. Bon diesen bereiten sich drei für den Lehrberuf vor; eine, welche mit sehr gutem Erfolge die Prüfung als Handarbeitslehrerin bestanden hat, ertheilt Privatunterricht; eine ist Schülerin des vr. Hoch'fchen Conservatoriums; eine besucht die Musikschule, eine die Petersschule, eine die Schule des Frauenbildungsvereins; eine bekleidet die Stelle einer Buchhalterin; eine erlernt das Blumenbinden; die andern sind theils in Confecttonsgeschästen, theils als Gehülsinnnen in Handlungs- Häusern beschäftigt. Zwölf der Zöglinge haben keinen Vater mehr, zwei haben ihre Mutter verloren, drei sind elternlose Waisen. Der Heimat nach gehörte der größte Theil der Pfleglinge der Provinz Hesien-Nasiau an; zwei sind hier heimathsberechtigt, die andern kommen auf Baden, Großherz. Hessen, Hamburg und Ungarn. — Der Bericht kann nur die vollste Befriedigung über den Fleiß und die sittliche Führung dieser Mädchen aussprechen. Um so unangenehmer ist es, wenn der Bericht mit folgendem Pasius schließen mußte: „Unsere finanziellen Verhältnisse haben sich im Laufe des vergangenen Jahres zu unserm großen Bedauern nicht günstig gestaltet. Denn einerseits haben die obenerwähnten Krankheitsfälle und die hierdurch nothwendig gewordene bessere Verpflegung einzelner Zöglinge, sowie die Ausbesserung der durch das Hochwasser beschädigten Souterrain Räume große Ausgaben veranlaßt, während andererseits unsere Einnahmen an Geschenken und Mitgliederbeiträgen sich sehr verminderten. Wir halten uns daher von neuem zu der dringenden; Bitte berechtigt, daß uns durch Zuwendung von Geldgeschenken und durch Zuführung von neuen Mitgliedern die Möglichkeit geboten werde, unsere humanen Zwecke weiter zu fördern und unsere Anstalt auf ihrer Höhe zu erhalten. Wir schließen mit reu» herzlichen Danke für alle uns bisher überwiesenen Liebesgaben, von der Hoffnung und dem Wunsche getragen, daß uns das Wohlwollen und die thatkrästige Unterstützung unserer Gönner auch fernerhin gewahrt bleiben möge!" Aus Westfalen, 1. April (Privatmitth.) An den Lehrer einer jüdischen Gemeinde in Westfalen, der, beiläufig bemerkt, von dem sel. Landrabbiner Meyer eine Autorisation zum Predigen besitzt, hat der dortige Landrath folgenden Erlaß gerichtet: Hamm, den 29. März 1883. Königliches Landraths-Amt zu Hamm. Es ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß Sie sich bei der Ausübung Ihres Cultus, insbesondere bei der Vornahme von Beerdigungen wiederholt einer Kleidung bedient haben, welche der Amtstracht der evangelischen Geistlichkeit nahezu gleich ist. Eine derartige zu Aergernissen Veranlassung gebende Anmaßung kann um so weniger geduldet werden, als Sie zum Tragen einer Amtskleidung überhaupt nicht berechtigt sind. Bon der Herbeiführung Ihrer Bestrafung wegen unbefugten Tragens einer Amtskleidnng will ich in der Annahme, daß Sie sich der Rechtswidrigkeit Ihrer ^Handlungsweise nicht bewußt gewesen sind, bezüglich der der Vergangenheit angehörigen Fälle zwar absehen, untersage Ihnen aber hiermit unter Androhung einer Strafe von fünfzig Mark für jeden Contraventionsfall, sich je wieder der von Ihnen in den gedachten Fällen getragenen oder einer dieser ähnlichen Kleidung zu bedienen. Der Landrath: gez. Vincke. (Die Amtstracht des jüdischen Cultusbeamten ist doch schon durch den darüber gebreiteten Gebetmantel der der evangelischen Geistlichen ganz ungleich. Auch besteht wohl kein Gesetz, welches den evangelischen Geistlichen ein bestimmtes Kleidungsstück vorbehält. Endlich lautet § 51 des Gesetzes vom 23. Juli 1847: „Die auf den Cultus bezüglichen inneren Einrichtungen bleiben in jeder einzelnen Synagogengemeinde der Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentanten überlassen." Zu diesen „inneren Einrichtungen" des Cultus gehört doch unbestreitbar die Amtstracht des den Cultus leitenden Beamten, und diese ist doch dem Betreffenden vom Vorstände angewiesen oder übergeben.) Heilbronn, im April. (Privatmitth.) Dem in hiesiger Gemeinde entbrannten Streite über die Frage: ob auf dem jüdischen Friedhofe die Gräber mit Bäumen, Gesträuchern und Kränzen geschmückt werden dürften? eine Frage, die in den meisten jüdischen Gemeinden Deutschlands in bejahendem Sinne beantwortet worden, diesem Streite wird nun bald ein Ende gemacht werden. Die Frage liegt nämlich jetzt der israelitischen Kirchenbehörde in Stuttgart vor, und die Bescheidung wird baldigst erwartet. Straßburg i. E., im April. (Privatmitth.) Zu den , mustergültigen Anstalten gehört die hiesige jüdische „Schule

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