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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-03-06 · Heft 10 (6.3.1883) · p. Seite 151

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 10 (6.3.1883)
Date
1883-03-06
Page
Seite 151 (sequence 3)
Language
German
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151 strenge Absonderung von den genannten Völkern den Zweck hatte, den Götzendienst von den Bekennern des einzigen Gottes fern zu halten. Daher wird auch gerade das Verhältniß im Verbote hervorgehoben, dem, wie wir oben gesehen, eher Nachsicht gewährt worden, die Vcrheirathung israelitischer Männer mit Frauen jener Völkerschaften. Derselbe Zweck wird denn auch in dem Verbote 5 Mos. 7, 3. ausgesprochen, wo zu den genannten Völkern noch der Girgaschi, „sieben Nationen, größer und mächtiger als du", genannt wird, und hier heißt es: „Und nicht verschwägere dich mit ihnen, deine Tochter gieb nicht seinem Sohne und seine Tochter nimm nicht für deinen Sohn." Auch hier (V. 4.) ist der religiöse Grund nachdrücklich hervorgehoben. In einem anderen Gesetze (ü Mos. 23, 2.), wo diejenigen aufgeführt werden, welche ausnahmsweise nicht in die Versammlung des Ewigen kommen sollen, d. h. das israelitische Bürgerrecht nicht erhalten, also auch mit Israeliten sich nicht verschwägern sollen, werden „der Ammoni und Moabi" für immer aufgczählt, und zwar nicht aus religiösen, sondern aus geschichtlichen Gründen, weil sie sich dem Einzuge Israels in Kanaan mit dem Schwerte in der Hand widersetzt und den Bileam gegen dasselbe ausgeschickt. Alle anderen Völker sollten jenes Recht haben, nur bei den Edomitern und Egyptern wird noch die Ausnahme bestimmt, daß erst das 3. Geschlecht „in die Versammlung des Ewigen" kommen soll. Der Sinn dieses Verbotes kann nur sein, daß erst dem Enkel eines in Israel einj gewanderten Edomiters und Egypters jenes Recht zustehen' soll. Noch ein anderes Gesetz streift hieran. 5 Mos. 21, 10 wird bestimmt, daß der israelitische Krieger eine fremde Ge-! fangene zum Weibe nehmen dürfe, jedoch unter gewissen Bedingungen , z. B. daß ihr erst ein Monat zur Betrauerung! ihrer Verwandten Zeit gelassen werden müsse — ein Gebot,j das zugleich jede Ausübung einer Gewaltthat gegen ein ge fangenes Weib ausschloß. — Wir sehen also hier das Rechti des allgemein Menschlichen in einem dem gesammten Alterthum fremden Maße gewahrt, indem jedem Fremdling das! gleiche Recht mit dem Einheimischen eröffnet war, dennoch aber auch einen Ring um die Nation gebildet, den benachbarten heidnischen und sittlich entarteten Völkerschaften gegenüber, indem durch das Verbot der Verschwägerung mit ihnen dem Eindringen des Heidenthums in Israel gewehrt sein sollte. Außerdem können wir auch hier das Ursprüngliche dieses Gesetzes erkennen, denn unmöglich konnten in einer späteren Zeit als in der der Eroberung Kanaans diese sieben Nationen als ausgeschlossen aufgeführt werden, da sehr bald mehrere von diesen Völkerschaften völlig verschwanden und andere in den Gesichtskreis Israels traten, die auszuschließen viel wichtiger gewesen wäre; wir nennen z. B. die Philister. Wie ist nun dieser Grundsatz des Gesetzes ausgesührt worden? Die Vift, welche die Bewohner von Gibeon an wandten, um in den Bolksverband Israels Eingang zu finden, und die Verurtheilung derselben wegen der verübten Täuschung zu Holzhauern und Wasserträgern (Jos. Kap. 9.), beweist die Strenge, mit welcher man unter Josua und seinen nächsten Nachfolgern auf die Verwirklichung des Gesetzes hielt. Josua verwarnt deshalb das Volk noch einmal, sich den Resten dieser Völker nicht anzuschließen und sich nicht mit ihnen zu verschwägern, denn sie würden ihnen „zur Schlinge und zum Fallstrick und zur Geißel in eurer Seite und zu Dornen in euren Augen, bis ihr vernichtet seid." (23, 13.). Wir bemerken hier auch gleich, daß nach 1 Rön. 9, 20. „alles Volk, das übrig geblieben von dem Emori, dem Chitti, dem Perisi, dem Chivi und dem Jebußi, welche die Söhne Israels nicht vermocht hatten zu bannen, die hob Salomo zu Frohnarbeitern aus bis auf diesen Tag". Die Erfahrung zeigt, daß solche herabgedrückte Menschenklassen sich in ihrer Absonderung lange Zeiten hindurch erhalten, ohne in die obern Schichten einzudringen, bis sie unter den! großen Katastrophen, die das Ganze betreffen, untergehen. | — Jndeß sind der Andeutungen, daß die Israeliten das Gesetz, welches sie von ihren Nachbarn trennte, nicht immer! beobachteten, nicht allzu selten. Schon Richter 3, 5. heißt , es, daß sie, inmitten des Kanaoni u. f. w. wohnend, „ihre! Töchter sich zu Weibern nahmen und ihre Töchter ihren! Söhnen gaben und ihren Göttern dienten." Der Richter Simson selbst heirathet eine Philistäerin mit Zustimmung seiner Eltern, ohne daß selbst bei diesem Nasir eine tadelnde Bemerkung hinzugefügt wird. So ist es auch aus dem Buche Ruth bekannt, daß diese Moabiterin in dem hochgeachteten Boas einen Gatten fand und daß sie so die Urgroßmutter David's, die Ahnfrau des ganzen Davidischen Hauses wurde (4, 17.). Was jedoch die Reinhaltung des israelitischen Stammes fest aufrecht erhalten mußte, das war die Stammeseintheilung. so daß also die Abstammung und das Besitzthum schon innerhalb eines der zwölf Stämme fest bestehen blieben. Diese Stammesabgrenzung war so lange vorwiegend , als noch keine Centralgewalt, d. h. kein Königthum geschaffen war. Wie jeder Stamm seine besonderen Inter essen verfolgte, verräth uns der Siegesgesang der Deborah (Richter 5) mit seinen ironischen Seitenblicken auf die Stämme, die sich zum Kampfe nicht eingestellt hatten. Ein besonderes; Zeugniß für die Zurückhaltung von jeder wesentlichen Ber- 1 Mischung legt der Benjaminitische Bürgerkrieg (Richter 20 f.) ab. Die übrigen Stämme hatten geschworen, daß Niemand von ihnen einem Benjaminiten seine Tochter zum Weibe geben sollte. Als nun in blutigen Kämpfen Benjamin bis auf 000 Männer niedergemetzelt worden, war man in Verlegenheit, da man bereuete, einen Stamm Israels dem Ans sterben preiszugeben, wie man diesen 000 Männern Frauen verschaffe? Man ließ sie aus Jabesch, weil dies den Antheil io*

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