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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-02-20 · Heft 8 (20.2.1883) · p. Seite 119

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 8 (20.2.1883)
Date
1883-02-20
Page
Seite 119 (sequence 7)
Language
German
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119 zu verbinden und der Verband mit einem Heftpslasterstreifchen oder einem reinen leinenen Bändchen zu befestigen. Die Umgebung ist mit einfacher Berbandwatte oder mit Borlint abzutrocknen. §. 10. Zum nachträglichen Abtupfen der Flüssigkeit und der Blutrcste in der Umgebung der Wunde darf nur ein ganz neuer Schwamm, der vorher in fünfprozentiges Karbolwasser gelegt und ausgedrückt worden war, oder Salicylwatte benützt werden. 11. Bei jedem üblen Zufalle, namentlich sobald die Blutung sehr bedeutend ist und nicht gleich gestillt werden' kann, insbesondere wenn sie aus einer Schlagader kommt und stoßweise aus dem Gefäße herausspritzt, ist sofort ein Arzt herbeizurusen. Ueberhaupt soll, wenn irgend besondere Gründe es als wünschenswerth erscheinen lassen, die Bcschneidung nur in Gegenwart eines approbierten Arztes vorgenommeu werden. Jedenfalls darf dieselbe bei schwächlichen oder kranken Kindern nur mit Zustimmung eines approbierten Arztes, welcher vorher das Kind genau untersucht hat, stattfinden. 8. 12. Sobald ein Beschneider an einem auf andere übertragbaren Leiden erkrankt, hat derselbe bis zur völligen Wiederherstellung der Vornahme von Beschneidungen sich zu enthalten. §. 13. Jeder Beschneider hat halbjährlich eine Liste der von ihm ausgeführten Beschneidungen in Tabellenform dem Bezirks-Rabbinate einzusenden. §. 14. Der Beschneider ist ferner verpflichtet, außergewöhnliche üble Zufälle wie Blutung oder bald nach der Beschncidung erfolgte Erkrankungen des beschnittenen Glieds oder seiner Umgebung, besonders aber bald nach derselben vorgekommene Todesfälle, sofort dem Bezirksrabbiner anzuzeigen. Die Bezirksrabbiner haben über alle irgend auflälligen Borkommnisie, welche durch die Tabellenvorlagen oder durch besondere Meldung der Beschneider zu ihrer Kenntniß kommen, sofort Bericht an den Oberrath zu erstatten. §. 15. Im Falle mehrfacher Erkrankungen oder gar eines oder mehrerer Todesfälle bei kurz vorher Beschnittenen hat der Bezirksrabbiner sich möglichst genau von der Sachlage zu unterrichten und darüber sogleich an den Oberrath zu berichten. §. 16. Religionsschullehrer und Vorsänger, welchen solche Erkrankungs- oder Todesfälle bekannt werden, haben davon sofort dem Bezirksrabbiner amtliche Mittheilung zu machen. Religionslehrer und Vorsänger sind ferner verpflichtet, zu ihrer Kenntniß gelangende Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung dem Bezirks-Rabbiner zur Anzeige zu bringen, welcher darüber sofort an den Oberrath Bericht zu erstatten hat. Ebenso ist Anzeige zu erstatten, wenn Beschneidungen durch Personen vorgenommen werden, welche hiezu nicht nach Maßgabe dieser Verordnung für befähigt erklärt sind. K. 17. Beschneidern, welche den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandeln, wird der Obcrrath der Israeliten in schwereren Fällen sofort, in leichteren nach vorheriger Verwarnung die Befugniß zur Vornahme von Beschneidungen (das Befähigungszeugniß) entziehen — unabhängig von der nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches etwa verwirkten Strafe. Die Entziehung wird ferner ausgesprochen werden, sofern mehrere von demselben Beschneidcr beschnittenen Kinder an Leiden, deren Ursache in der Beschncidung zu suchen ist, erkranken. Die ausgesprochene Entziehung wird dem Bezirksrabbinat bekannt gegeben, welches davon den Synagogenrath sowie den Religionslehrer und den Vorsänger der Wohnsitzgemeinde zu verständigen hat. Karlsruhe, den 10. Januar lr>t?3. Großh. Oberrath der Israeliten. Der Ministcrial-Kommissär: Joos. Willstättcr. Oesterreich-Ungarn. Pest, 4. Februar. Tie Vorgänge in der Unabhängigkeitspartei, die zu einer vorläufigen Spaltung geführt haben, sind in ihrem weiteren Verlaufe interessant genug, um auch hier in ihren Stadien verfolgt zu werden. Zu der Conferenz derjenigen Mitglieder der Unabhängigkeitspartei, welche nicht länger Antisemiten in ihren Reihen dulden wollen, hatten sich heute 36 Abgeordnete cingefunden. Paul Hoitsy referirte im Namen des Siebener-Comites, welches über einen modus vivendi Vorschläge erstatten sollte. Er erörterte die Genesis der Differenzen in der Partei und leitete sie aus der Unklarheit des Programms her, welches daher einer Erklärung benöthigt sei. Für eine solche hielt er die Behandlung folgender Punkte für nothwendig: Ungarns Unabhängigkeit auf Basis der Personal-Union; Aufrechterhaltung der aus der historischen Entwicklung hervorgegangenen Institutionen und deren Anwendung in liberalem Sinne im praktischen Leben; Aufrcchterhaltnng der bestehenden kirchlichen Autonomien; volle Rechtsgleichheit ohne Unterschied der Nationalität und Confession; Berlaffen des Gebietes der Negation und demgemäß aktive Mitwirkung auf dem Gebiete der inneren Reformen; Betonung der ungarischen Staatlichkeit; entschiedene Verurtheilung der Extreme und Uebergrifie auf den Gebieten der Politik, des nationalen und confessionellen Lebens/ Im Ganzen war die Versammlung mit Hoitsy's Erklärung einverstanden, nur die Erwähnung der Personalunion, die wesentlichste Neuerung im bisherigen Programm, veranlaßte eine lebhafte Debatte. Nach deren Schluß Unterzeichneten 20 Abgeordnete die Erklärung und beschlossen sie dem Club der

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