Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 47 (1883)
- Issue
- Heft 8 (20.2.1883)
- Date
- 1883-02-20
- Page
- Seite 118 (sequence 6)
- Language
- German
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118 In der Nacht vom 11. zum 12. verschied der Geh. gionsgcsetz vorgeschriebenen Beschneidung sind in Zukunft nur Commerzienrath, Stadtrath und Vorsteher der jüdischen Ge- Israeliten befugt, welche durch den Oberrath der Israeliten meinde Meyer Magnus im 78. Lebensjahre. Welche große! als dazu befähigt erklärt sind. Verdienste in seinen vielen Ehrenämtern sich der Verewigte erworben, wird allgemein anerkannt, und sein Tod lebhaft bedauert. Darmstadt, im Februar. (Privatmitth.) Als Beweis, wie wenig Grund und Boden der Antisemitismus im Großherzogthum Hessen und speziell in Darmstadt findet, mögen folgende Thatsachen dienen: Ihre .königliche Hoheiten die Prinzessinnen des Großherzoglichen Hauses, welches stets an der Spitze echter Toleranz und Humanität steht, besuchten am verflossenen Sabbathe die Synagoge der hiesigen israel. Hauptgemcinde, wurden am Eingänge von Herrn Commerzienrath Blumenthal im Namen des Vorstandes empfangen und auf die ersten Plätze der Frauengallerie geleitet. Dieselben sprachen sich in > sehr lobender Weise über die treffliche Predigt unseres vor-! Der Oberrath wird den darum Ansuchenden das Befähigungszeugniß ausstellen auf Grund einer Beurkundung des Bezirksarztes des Wohnortes des Bewerbers, daß dieser bei einer mit ihm vorgenommenen Prüfung im Besitze der zur Verrichtung von Beschneidungen erforderlichen chirurgischen Kenntnisse und Fertigkeiten befunden worden sei. K. 2. Der Oberrath wird eine Liste der zugelassenen Beschneider führen. Eine gleiche Liste hat jedes Rabbinat für seinen Dienstbezirk zu führen, zu welchein Behufe der Oberrat von jeder Ausstellung eines Befähigungszeugnisses das Rabbinat des Wohnortes des Zugelassenen benachrichtigen wird. §. 3. Israeliten, die den Beruf eines Beschneiders bereits ausgeübt haben, wird auf ein diese Ausübung bestätigendes züglichen Rabbincn Herrn Dr. Landsberger, sowie über den! Zeugniß ihres Rabbinats Beurkundung über ihre Befugniß ganzen Gottesdienst aus. — Bor Kurzem wurde unser in zur ferneren Ausübung durch den Oberrath ausgestellt werden, allen Kreisen beliebter Cantor Herr Oppenheimer, der nebenbei 8- 4. Bei der Vornahme von Beschneidungen sind sorgbemerkt am 26. März sein 2ö jähriges Jubiläum feiern wird, sam alle Vorsichtsmaßregeln zu beobachten, die geeignet sind, in den Vorstand des unter dem Protectorat seiner Königl.jede körperliche Verletzung, welche durch den dem israelitischen Hoheit des Großherzogs stehenden Musikvereins gewählt. — | Religionsgesetze entsprechenden Bcschneidungsakt nicht bedingt An den hiesigen Volksschulen wirken zwei definitiv angestellte wird, zu verhüten, sowie Gesundheitsbeschädigungen, welche jüdische Lehrer, ebenso gehören dem Lehrercollegium des als Folge der Beschneidung eintreten können, vorzubeugcu. Polytechnikums zwei jüdische Professoren an. — Die hiesige! Insbesondere sind die in den nachfolgenden KZ. 5—14 Freimaurer Loge feierte vor einigen Tagen das Andenken des! enthaltenen Vorschriften genau zu befolgen. bei dem Untergänge der „Cimbria" verunglückten Mitgliedes Herrn Moriz Strauß in ergreifender Weise. Die sämmtlichen Z. v. Das zu gebrauchende Messer muß vor jeder Beschneidung frisch geschliffen und das anzuwendende Klemm- Confessionen leben hier in schönster Eintracht, und haben wir zängcheu gehörig gereinigr sein. nur den Wunsch, daß es überall so sein möge. 8. I Z 6. Das bei Beschneidungen zur Anwendung kommende Heidelberg, 0. Februar. (Privatmitth.) Eine soeben verviereckige Kissen sowie der wurstartige Ring müssen häufig öffentlichte Verordnung des Großh. Oberraths der Israeliten! erneuert und vor jeder Beschneidung mit neuem Guttaperchain Carlsruhe, die Beschneidung israel. Knaben betreffend, Papier oder neuem Taffet frisch überzogen oder umwickelt dürfte in den weitesten jüdischen Kreisen das lebhafteste. Inter-; werden. esse erregen. Dieselbe zeugt aufs Neue von der eifrigen, 1 Z. 7. Der Beschneider muß unmittelbar vor dem Akt segensreichen Sorge der genannten Behörde für die badischen seine Hände sorgfältig mit Seife waschen, Nägel und Nagel- Religionsgenoffen und von der hohen Bedeutung, die einer falze mit einer guten Nagelbürste reinigen und dabei insderartigen, ihre Aufgabe richtig erfassenden Centralbehörde besondere Bedacht haben, daß unter den Nägeln, namentlich im Allgemeinen zuzuerkennen ist. Die Verordnung, von der unter den zugespitzten Daumennögcln, kein Schmutz sitzen bleibt, nicht erst gesagt zu werden braucht, daß sich ihre Bestimmungen Außerdem sind dann die Hände noch.mit fünfprozentigem mit dem jüdischen Religionsgesetze vollkommen decken und von Karbolwasser zu waschen. der zu wünschen ist, daß sie auch außerhalb Badens allge- : Das Aussaugen der Wunde und Bespritzung derselben meine und sorgfältige Beachtung finde, lautet wie folgt:') mittelst Weines aus dem Munde ist strengstens untersagt. Mit Zustimmung der Religiousconserenz wird zum Zwecke Statt dessen soll durch leichten Druck mittelst eines in der Verhütung von Gesundheitsbcschädigungen als Folge der Wein getauchten Läppchens von gereinigter Berbandwatte oder Beschneidung israelitischer Knaben verordnet: von Borlint das in der Wunde befindliche Blut entfernt K. 1. Zur Vornahme der durch das israelitische Reliwerden. -a ,, . . . ...... i §. 9. Die Wunde ist mit einem entsprechend breit und Arzt ist, diesem die Vollziehung des Aktes zu übenragen. Redakt. 1 lang zugeschrnttenen treffen von zehnprozenngem Borlmt