Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 47 (1883)
- Issue
- Heft 6 (6.2.1883)
- Date
- 1883-02-06
- Page
- Seite 90 (sequence 10)
- Language
- German
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aus dem Umstande, daß die große Mehrzahl der Juden Städtebewohner sind, und daß, um sich als Landwirth selbstständig zu machen, ein ziemlich großes Kapital erforderlich ist. Aber nicht blos in Preußen, auch in fast allen anderen deutschen Staaten gründeten sich, nachdem den Juden die Emancipationsrechte verliehen worden waren, ähnliche Vereine. — Mit der Wiederwahl der turnusmäßig ausscheidenden Vorstandsmitglieder schloß die General-Versammlung. Berlin, 24. Januar. Im 5. Berliner Reichstagswahlkreise hielt gestern der Abg. Eugen Richter einen Bortrag über die politischen Angelegenheiten der letzten 14 Tage. Er sagte unter Anderem: Was den Reichstag betrifft, so trete dort der durch den Erfolg der Landtagswahleu erzeugte Uebermuth der Conservativen in oft fast junkerhafter Form hervor und zeige sich in verschiedenen Initiativanträgen. Da sei zuerst der Antrag bezüglich der Eidesleistung gekommen. Nun wisse man doch, was die Komödie Hapke eigentlich bezweckte. Ter Herr habe Gewissensnoth bekommen müsien, bloß um jenem Anträge den Weg zu bahnen. Ein anständiger Mensch sage vor Gericht immer die Wahrheit, ob mit, ob ohne Eid; je mehr man bei der Eidesleistung Umstände mache, desto mehr erschüttere man das Bewußtsein, daß es eigentlich selbstverständlich sei, die Wahrheit zu sagen, und das fördere nicht die Moralität des Volkes. Die frühere besondere Form der Eidesleistung für die Juden sei auf Betreiben der Juden selbst beseitigt worden. Was die Juden als für sie verletzend weggeworfcn, das wolle das Consortium Stöcker-Hapke als für sich ehrenvoll wieder einführen! Berlin, 26. Januar. Für den konservativen Antrag betreffs der Eidesleistung scheint sich nicht einmal das Centrum zu interefsiren; in einer Berliner Korrespondenz der klerikalen „Köln. Volks-Ztg." wird darüber gesagt: Prediger Hapke mußte als Zeuge in einer Strafsache nach den tztz 61 und 62 der Strafprozeßordnung schworen: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts verschweigen und nichts hinzusetzeu werde. So wahr mir Gott helfe." Eine Eidesverweigerung aus dem Grunde, weil der den Eid abnehmende Richter Jude ist, scheint mir nicht deshalb gerechtfertigt zu fein, weil der Begriff „Gott" für den Christen und den Juden ein verschiedener sein soll; denn Gott ist im Sinne des alten und neuen Testaments wesentlich derselbe; der Umstand, daß unser Begriff von Gott durch Christus verbessert ist. ändert hieran nichts. Auch die Freikonservativen sollen gegen den Antrag sein. Die „Nat. Ztg." schreibt über diesen Antrag: Man traut seinen Augen nicht! Seit dem Inkrafttreten der Reichsjustizgefetze sind Millionen Eide nach der Vorschrift derselben abgenommen worden, ohne daß, bis zum Falle des so überaus feinfühligen Herrn Prediger Hapke, irgend Jemand Gewiffcnsbedenken geäußert hätte. Dieser eine Fall genügt für eine konservative Partei, um eine Abänderung der Gesetze zu beantragen! Wenn irgend etwas dazu angethan sein kann, die Ansicht des Schöffengerichts zu bekräftigen, welches in dem Auftreten des Herrn Hapke eine tendenziöse Demonstration erblickte, so ist es die Eile der konservativen Fraktion, den Vorgang zu einem derartigen Anträge zu „fruktifiziren"; man könnte danach fast glauben, daß Herr Hapke mehr Werkzeug der Demonstration, als Demonstrant war. Die Ungeheuerlichkeit des Antrags selbst, welcher die Art und Weise der Ableistung des Eides in das Belieben der Einzelnen stellen und damit zu einem Spielball ebenso des individuellen Beliebens, wie jeder Art von Reservation machen will, scheint uns dafür zu bürgen, daß keine Regierung, in welcher ein Justizminister sitzt, jemals darauf eingehen wird. Warum übrigens nur zwischen Religionen und nicht auch zwischen Konfessionen unterschieden werden, und warum die feinfühligen Gesinnungsgenoffen der konservativen Fraktion genöthigt werden sollen, vor einem formell christlichen, thatsächlich aber notorisch atheistischen Richter zu schwören, ist nicht abzusehen. Wir schlagen das Amendement vor, daß Jedermann berechtigt sein soll, den eidabnehmenden Richter einem eingehenden Verhör über deffen Weltanschauung zu unterwerfen uud den Richter abzulehnen, sofern seine Antworten die zu vereidigende Persönlichkeit nicht befriedigen. — Ein strenggläubiger protestantischer Geistlicher erklärt sich in einer Zuschrift an die „V. Z." gegen Hapke und den Antrag der Konservativen. Er sieht in der Ablegung eines Eides mit Hinzufügung einer konfessionellen Formel, die Niemanden verwehrt ist, ein Bekenntniß des Glaubens und dies vor Andersgläubigen abzulegen sei die Pflicht eines Christen. (Matth. 10, 32.) Er sagt weiter: „Auch ein anderer Weg war dem Geistlichen noch zur Vermeidung des Konfliktes mit dem Gesetz gestattet, nämlich der bloße Gebrauch der Schwurformel: so wahr mir Gott helfe. In dieser allgemeineren Fassung durste er auch den Eid in die Hand des Juden oblegen, denn dieser glaubt mit uns an denselben Gott, der Gott Abraham's, Isaak» und Jakob's ist auch der Vater unseres Herrn Jesu Christi. So gewiß also Prediger Hapke nicht an seinem Bekenntniß von Christo verhindert worden ist, so gewiß dies Bekenntniß vor einem Juden keine Sünde ist, so gewiß ist die Eidesleistung keine Gewissensnoth, die Eidesverweigerung kein Akt der Glaubenstreue und die auferlegte Strafe kein Martyrium gewesen. Beiläufig sei noch auf die weiteren Konsequenzen hingewiesen, welche gezogen werden müßten, wenn man die Heiligkeit des Eides von der Glaubenseinheit mit dem Richter abhängig machen will. Dann darf ein symbolgläubiger Christ auch nicht vor einem Richter schwören, der zum Protestantenverein gehört, weil dieser wahrscheinlich eine andere Anschauung über die metaphysische Natur Christi hat, und schließlich muß der Schwörende den