Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 47 (1883)
- Issue
- Heft 5 (30.1.1883)
- Date
- 1883-01-30
- Page
- Seite 72 (sequence 8)
- Language
- German
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72 fehlen. Daß gerade diese „Prediger" die Majestät der Justiz gionsgenossen abgcnommen werde. Ist dies auf andere Weise zu ihrem Spielplätze sich ausersehen, giebt ein Zeugniß für nicht zu erreichen, so ist auf Antrag des zu Vereidigenden ihre Gewissenhaftigkeit, und wie sie dem Volke die Achtung ein Geistlicher seiner Konfession zuzuziehen. Das entsprevor dem „geltenden Recht", d. h. vor dem von Kaiser, Rei chende Recht steht den Angehörigen der israelitischen Religion gierung, Bundes- und Reichstag erlassenen Gesetze untergraben, zu." Besonders bemerkenswerth sind die Unterschriften des Hinterdrein wird dann geklagt, daß der Mangel an Achtung Oberstaatsanwalts Saro und des Staatsanwals vr. Hartvor dem Gesetze aus dem Mangel an Religion fließe. mann. Die Fraktion zählt 47 Mitglieder, es haben also Berlin, 19. Januar (Privatmitth.) Daß die Eidesver- 19 den Antrag nicht unterzeichnet. Es sind dies die Abgg. Weigerung des Predigers Hapke einen bestimmten Zweck habe, Gras Dohna-Finckenstein, Ebert v. Gehren, Frhr. v. Hammer¬ oder doch für diesen verwendet werden solle, ließ sich vorstein (der hier anwesend ist), Prinz Handjery, Graf Holstein, aussetzen. Die Conservativen haben bis jetzt vergebens nach Gras Kleist, v. Klitzing, v. Lüderitz, Freihr. v. Manteuffel, einem Punkte gesucht, an welchem sie ein Loch in die das Marcard, Graf Moltke, v. Oheimb, v. d. Osten, vr. Perrot, Princip der Gleichberechtigung vor dem Gesetze verwirklichende v. Seidewitz (Oberpräsident in Schlesien), v. Simpson-Geor- Gesetzgebung einschlagen könnten. Sie glauben es nun in gcnburg, v. Sperber, Staudy. dem Falle Hapke gesunden zu haben. Seitens der deutsch- — Das Entstehen der jetzt geltenden Eidesformel hatte conservativen Fraction wird im Reichstag ein Antrag auf folgenden Verlauf. Am 11. Februar 1661 wurde dem Land- Abänderung der Reichsjustizgesetze angekündigt, welcher anläßtage von der Regierung ein Gesetzentwurf vorgelegt, wonach lich des Falles Hapke den Mitgliedern der christlichen Religion die jetzt geltende Eidesformel beantragt wurde. Das Haus wie auch den Juden das Recht einräumen will, den Eid vor der Abgeordneten genehmigte, das Herrenhaus verwarf den einem Religionsgenoffen eventuell unter Zuziehung eines Geistlichen ihrer Religion abzulegen. — Bei der Justizgesetzgebung gingen die drei gesetzgeberischen Factoren von dem Gedanken aus, eine Eidesformel zu schaffen, welche gleicher Weise den Anhängern aller positiven Religionen genüge. Die vorgeschriebene Eidesformel ist daher weder eine christliche noch eine jüdische, sondern eine staatsgesetzliche, monotheistische. Einen „christlichen Eid" giebt es nach der bekannten Stelle im Neuen Testament gar nicht, denn der Stifter der christlichen Religion schreibt seinen Jüngern vor, nur „Ja, ja und nein, nein.'" zu sagen. Von einem Gewiffenszwang kann also überhaupt nicht die Rede sein, denn nicht der Christ und nicht der Jude nimmt den Eid ab, sondern nur der vom Staate Entwurf, der nachher den Obergerichten des Landes zur Begutachtung zuging und dort fast einstimmig Annahme fand. In der Session von 1868— 69 wurde auf Kosch's Antrag der frühere Regierungs-Entwurf wieder berathen und nur in veränderter Form zur Annahme empfohlen. Letztere erfolgte, und auch das Herrenhaus fügte sich nun diesen Forderungen, die darauf zum Gesetz erhoben wurden. Bemerkenswerth ist, daß Graf Rittberg im Herrenhause schon bei einer früheren Debatte hervorgehoben hatte, daß alle Juden durch das bloße Aussprechen des Namens Gottes dem Eide bindende Kraft zuerkennen, der Eides - Abnehmende dabei also nicht in Betracht kommen könne. Mannheim, 14. Januar. (Privatmitth.) Anläßlich des eingesetzte Richter „im Namen des Königs". Die Consequenz > öOjährig. Bestehens des „Israelitischen Studienvereins" würde auch sein, daß der Katholik nur von einem katholischen, j in hiesiger Gemeinde ist von deffen derzeitigem Schriftführer der Protestant von einem protestantischen Richter vereidigt Herrn Dr. Traub ein Bericht veröffentlicht worden, deffen werden müßte; denn wenn der Gewiffenszwang, den Hapke > Mittheilungen besonders über die Entstehung des Vereins fühlen will, irgendwie berechtigt wäre, so dürfte der Katholik! wohl geeignet sind, auch weiteren Kreisen Jntereffe und so wenig vor einem „Ketzer", wie Hapke vor einem Juden Würdigung abzugewinnen. „Am 1. Januar 1883," heißt den Eid leisten. Kommt der Antrag in den Reichstag, .so > es, „sind gerade 50 Jahre verfloffen, seit eine kleine Anzahl wird es jedenfalls interessant sein, das Verhalten der Parteien noch im Knabenalter stehender Söhne hiesiger israelitischer zu demselben zu beobachten. Berlin, 21. Januar. Der bereits erwähnte konservative Antrag wegen der Eidesleistung ist vom Freiherr« von Maltzahn-Gültz und 27 Parteigenossen eingebracht und hat folgenden Wortlaut: „Hinter § 51. des Gerichtsverfassungsgefetzes, hinter § 445. der Civilprozeßordnung, hinter § 62. Familien unter Zustimmung ihrer Eltern zusammentrat, um durch milde Beiträge unbemittelte Glaubensgenoffen in hiesiger Stadt zum Zweck ihrer Ausbildung zu unterstützen." Als Hauptzweck wurde dem ursprünglichen Programm gemäß in den ersten Statuten die Unterstützung hier geborener Jünger der Kunst und Wissenschaft bestimmt, in zweiter Reihe der Strafprozcßordnung, hinter 288. der Strafprozeßordauch Handwerkern und Handlungsbefliffenen eine Beihilfe nung, wird folgender Paragraph eingeschaltet: Einziger Pagewährt. Der wöchentliche Beitrag war auf 2 Kreuzer festragraph. Angehörige der christlichen Religion haben das gesetzt. Jndeß gedieh dieser unansehnliche Keim, genährt von Recht, zu verlangen, daß ihnen der Eid von einem Relider wachsenden Theilnahme der hiesigen Gemeindeglieder und