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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-01-23 · Heft 4 (23.1.1883) · p. Seite 56

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 4 (23.1.1883)
Date
1883-01-23
Page
Seite 56 (sequence 8)
Language
German
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nun in Bezug auf diesen Wechsel, daß er bereits bezahlt und nur widerrechtlich zurückbehalten sei. Er forderte mich auf,! diesen Wechsel nicht zu bezahlen; ehe dies geschehe, schösse j er sich lieber eine Kugel durch den Kopf." — Hierauf entspann sich zwischen Dr. Horrwitz und Rechtsanwalt Grabowcr einer-i und Rechtsanwalt Thelen und dem Privatkläger andererseits ■ eine Controverse über die Frage, ob der Zeuge anzugeben verpflichtet ist, ob der Geldgeber dem C. C. C. angehörte.! Der Gerichtshof entschied sich für Stellung der Frage an den; Zengen, und dieser beantwortete sie bejahend." — Es sollte! nun der Prediger Hapke, der bekannte Gehülfe Stöckers, veruoliiiueil werden: Prcd. Hapke: Soll ich vereidigt werden? — Präs.: Jawohl! — Pred. Hapke: Ich kann einen Eid nur leisten, wenn ich die Versicherung erhalte, daß die Person, vor welcher ich den Eid ablege, christlicher Konfession ist. — Präs.: Ich habe keine Beranlaffnng. Ihnen eine derartige Eiklärung abzugeben. Ich bin hier nur der Vertreter des (Gesetzes und habe mich aus Weiteres nicht einzulassen. Sie sind als Zeuge vorgeladen worden und wenn aus Ihr Zeugniß nicht verzichtet wird, sind Sie gezwungen, da gesetzliche Gründe gegen Ihre Vereidigung nicht vorlicgen, den Eid zu leisten, widrigenfalls Ihnen die gesetzlich vorgeschriebcnen Zwangsmaßregeln drohen. Sind Sie nun bereit den Eid zu leisten? — Pred. Hapke: Ich kann nur wiederholen, daß ich den Eid nur oblegen kann, wenn ich die Versicherung erhalte, daß ich einem Christen gegenüberstehe. — Präs.: Und ich wiederhole,! daß ich keine Veranlassung habe, nach dieser Richtung hin' Erklärungen abzugeben. Wollen Sie sich die Sache noch etwas überlegen? — Pred. Hapke: Ja, dann bitte ich um einige Minuten Bedenkzeit. (Verläßt den Saal.) — Rach einiger Zeit betritt Pred. Hapke mit einem beschriebenen Bogen; Papier wieder den Saal. — Präs.: Haben Sie sich nun fce-, sonnen, Herr Prediger? — Zeuge: Ich will Zeugniß oblegen und den Eid leisten, sobald mir versichert wird, daß dies vor einem Christen geschieht. — Präs.: Sie weigern sich also, soweit ich Sie verstehe, vor einem Juden den Eid zu leisten und verlangen von dem Vorsitzenden die Erklärung, daß er ein Christ sei. Ich habe Ihnen eine solche Erklärung nicht abzugeben, denn es handelt sich hier nur darum, ob gesetzliche Gründe ihrer Vereidigung entgegenstehcn. Ich mache Sie ans § 69 der St.-P.-O. aufmerksam, welcher bestimmt: „Wird das Zeugniß oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist der Zeuge in die durch die Weigerung verursachten Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis zu 3t>0 Mk., und für den Fall der Nichtbeilreibung zur Strafe der Hast bis zu 6 Wochen zu verurtheileu. Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft bis zu 6 Monaten angeordnet werden." — Pred. Hapke (verliest nun seine Erklärung): Ich weigere mich nicht der Vernehmung als Zeuge, bin auch bereit, den Eid zu leisten, sobald mir die Versicherung gegeben wird. daß der Eidesabnehmer ein Christ ist. — Präs.: Dann wird der Gerichtshof berathen. — Nach kurzer Berathung publizirt der Präsident den Beschluß des Gerichtshofes dahin: „Gegen den Zeugen wird, da derselbe die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, eine Strafe von 300 Mk. Geldbuße event. 30 Tage Haft festgesetzt. Mit Rücksicht auf den demonstrativen Charakter der Weigerung hat der Gerichtshof das höchste Strafmaß gewählt. — Rechtsanwalt Munckel: Ich beantrage nunmehr den Termin zu vertagen, dem Prediger Hapke die Kosten anfzuerlcgen und einen anderen Termin erst anzuberaumen, nachdem die gesetzlichen Zwangsmittel gegen den Prediger Hapke incl. der Hast bis zu 6 Monaten erschöpft sein werden. Der Gerichtshof beschließt diesem Anträge gemäß! die Vertagung und die Belastung des Prediger Hapke mit! den Kosten. Es handelte sich hierbei, wie auch das Gericht anerkannte, lediglich um eine Demonstration, bei welcher Herr Hapke mit I einer leichten Ordnungsstrafe wegzukommen dachte, und nun- I mehr vor viel bedenklicheren steht. Bon einem Gewissenszwang kann selbstverständlich nicht die Rede sein, wie denn auch Stöcker selbst bei Gelegenheit nicht angestanden, den Eid; vor einem jüdischen Richter zu leisten. Da in unsrem Staate der Geistliche kein Vorrecht hat, so könnte schließlich ein Jeder erst nach dem Bekeuntniß seines Richters fragen und verlangen, nur vor einem solchen seiner eigenen Confession erscheinen zu müssen! Allein der Antisemit will ja nur Aufsehen machen und die Gemüther verhetzen! Dies ist ihm auch gelungen, wie die zahlreichen Artikel in den hiesigen Blättern beweisen. - Ein ähnlicher Fall wie der Fall Hapke hat sich der „Weser-Ztg." zufolge vor einiger Zeit vor einem hinterpommerschen Amtsgericht abgespielt. „Nur mit dem Unterschiede," fügt das genannte Blatt hinzu, „daß der jüdische Richter schwach genug war, aus den allerdings in die höfliche Form einer Bitte gekleideten Protest des remonstrirenden Geistlichen einzugehen und ihm den Zeugeneid durch einen christlichen Kollegen abnehmen zu lassen." Berlin, 8. Januar. (Privatmitth.) Daß Stöcker in den eigentlichen Arbeiterkreisen nicht viele Freunde besitzt, zeigte sich gestern Abend in einer großen, von 2500 Personen besuchten Arbeiterversammlung. Als Stöcker erschien, wurde er mit Zischen und Stampfen empfangen, seine Rede wurde immerfort mit Schlußrufen unterbrochen, und nur mit Mühe konnte er sie einigermaßen abschließen. — Unsere Leser werden sich erinnern, daß Stöcker in einer Wählerversammlnng im Kreise Bielefeld in einer Rede gesagt, der Rabbiner von Odessa haben ihn besucht, und gesagt: Unser Messias ist da, wo wir das meiste Geld verdienen. Der Rabbiner Dr. Schwabacher in Odessa erklärte in einer Zuschrift au den Red. d. Bl., daß er Stöcker nie! gesehen. Jetzt veröffentlicht der Mann, der bei Stöcker gewesen, j und dem jene Aeußerung untergelegt worden ist, in der „Jsr.

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