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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-01-23 · Heft 4 (23.1.1883) · p. Seite 55

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 4 (23.1.1883)
Date
1883-01-23
Page
Seite 55 (sequence 7)
Language
German
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55 gerechten ging es um seiner sicheren „Erfolge" willen auch auf die weltlichen Gerichte über und es hat die deutsche Rechtspflege zeitweise bis zur ärgsten Verkommenheit heruntergebracht. Nach diesem Verfahren konnte auf jede vage Anklage, auf den nichtigsten Verdacht hin zur Verhaftung und zur Anwendung der Tortur, und zwar unter Wegfall aller gesetzlichen Beschränkungen derselben, namentlich was Dauer, Wiederholung und Art der Folterung anbelangt, geschritten werden. Lagen gar zu wenige Anhaltspunkte vor, so wurde der Verhaftete nach kurzem Verhör gefoltert und aus den ihm erpreßten Aussagen oft erst die Anklage zusammengesetzt; Wiederholung und Steigerung der Tortur besorgte das Uebrige. Das Mittel der Suggestivfragen spielte eine große Rolle, d. h. der Richter legte durch seine Frage dem Verhörten die gewünschte Antwort in den Mund und die Tortur wurde so lange fortgesetzt, bis die gestellte Frage in der vom Richter gewollten Weise beantwortet war. Hieraus erklärt sich auch die Uebereinstimmung in den Aussagen der gefolterten Hexen und der wegen Kinderschlachtens inquirirten Juden, welche sogar aufgeklärte Männer über den Werth dieser Aussagen getäuscht hat. Die letztere Art von Prozesien entstand meistens dadurch, daß Kirchengesäße gestohlen wurden, bei welcher Gelegenheit die in denselben bewahrten Hostien verloren gingen. Erwischte man die christlichen oder jüdischen Diebe, so richtete sich die Untersuchung sofort auf den Verbleib der Hostien, und der Verbrecher mußte gestehen, daß er sie zur Schändung an Juden verkauft habe. Hieran schloß sich dann meist die Anklage wegen Kinderschlachtens. Bon den Gefolterten suchte man namentlich die Namen „Mitschuldiger" herauszubringen, und so gebar ein vereinzelter Fall immer gleich eine ganze Anzahl anderer. Auf die Ergebniffe eines solchen Verfahrens kann man die Vermuthung, daß „doch etwas an der Sache gewesen sein müßte," billiger Weise nicht stützen. Dagegen ist es wohl angebracht, darauf hinzuweisen, wie gefährlich und gewisienlos es ist, wenn Zeitungen oder gar Behörden die Wahnvorstellungen früherer Jahrhunderte als beweiskräftiges Zeugniß hervorheben. Wir sind noch lange nicht über dem Berge: Noch von 1855 bis 1868 hat der bekannte Professor Vilmar in Marburg die Realität und gerichtliche Strafbarkeit des Teufelsbündnisses und der Hexerei gelehrt, und auf katholischer Seite vertritt der angesehenste katholische Dogmatiker der Gegenwart, einst das Orakel Pius' IX., der römische Professor Johannes Perrone, und der anerkannteste Moraltheologe, der berüchtigte Seminarprofessor Johann Peter Gury ganz dieselbe Lehre." Der Artikel schließt: „Das Christenmädchen Esther Solymossy in Tißa-Eßlar mag von Juden umgebracht worden sein; darüber haben wir nicht zu entscheiden. Zu rituellen Zwecken ist der Mord jedenfalls nicht geschehen, denn solche rituellen Morde hat es nie gegeben. Die ungarischen Richter und Behörden, welche ohne nachdrücklichste, heutzutage aber unmögliche Anwendung der Tortur die gewollten Geitänd nisie natürlich nie erhalten werden, befinden sich gegenwärtig in der peinlichsten Verlegenheit. Sie von dem Pranger, an welchen sie sich selbst gestellt, herabzuholen, kann Niemand fertig bringen; höchstens neben ihnen Platz zu nehmen, ist ihren Vertheidigern gestattet." Ae 11 ti ri cp vi ac h ti c Ij lei v. Deutschland. j Berlin, 8. Januar. Es ist nicht unsre Schuld, daß^ wir das Gebühren und Ergehen der antisemitischen Wortführer' Schritt vor Schritt zu verfolgen haben, so weit es sich in! die Oeffentlichkeit drängt. Heute fand wieder eine recht scan-1 dalöse Scene statt. Es stand der Herr Liebermann v. Sonnenj berg abermals vor dem Schöffengericht, welchem der Gerichtsj rath Lion präsidirte; dies Mal aber als Kläger wegen er-> fahrener Beleidigung gegen 5 Berliner Zeitungen. Interessant j in der Verhandlung war die schriftlich abgegebene Aussage! des Dr. Förster vom 2. Febr., aus welcher hervorgebt, daß! das „Konservative Central-Comit«-" bedeutende Mittel für die: damalige Wühlerei hergab, daß ein Herr v. Zitzewitz 150 M. > unterschlug und deshalb verklagt werden mußte. Der Majorj a. D. Blume sagte aus: „Als in einer Versammlung des-! selben die Sprache darauf kam, den Privatkläger (L. v. S.) alsj Reichstagscandidaten aufzustellen, wurde andererseits erllärt, daß derselbe sehr viel Schulden habe. Nach der Rückkehr von meiner Badereise erfuhr ich, daß von einer Privatperson die sämmtlichen Schulden des Privatklägers bezahlt seien und daß derselbe erst nach der Erklärung, keine Schulden mehr zu haben, zum Candidaten aufgestellt morden sei. Es wurde nun nachher aber doch noch bekannt, daß von L. Schulden haben sollte und daß bei einem hiesigen Rechtsanwalt Wechsel vorhanden seien. Es wurden nun von einem Herrn die Mittel zur Deckung dieser Schulden zur Disposition gestellt. Der betr. Rechtsanwalt legte mir einen Ehrenschein aus dem Jahre 1873 ohne Wechsel vor, der also keinen Werth hatte, ferner noch einen Wechsel und Ehrenschein aus dem Jahre 1874 und einen Wechsel aus dem Jahre 1875. Der letztere war von dem Premier-Lieutenant Lehfeldt ausgestellt, von dem Privatkläger acceptirt und hat sich in dem Nachlasse des Hauptmanns Wilberg gefunden. Der Privatkläger erklärte

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