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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-01-16 · Heft 3 (16.1.1883) · p. Seite 39

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 3 (16.1.1883)
Date
1883-01-16
Page
Seite 39 (sequence 7)
Language
German
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39 ist dem Juden der schlechte Slawe als zinsnehmender und sogar wucherischer Geldverleiher wider Willen ausgezwuugeii worden. — Die mosaische Borschrist aber, welche dem Juden Zins zu nehmen, verbietet, bezieht sich nur aus Nothsälle, nicht aus den geschäftlichen Berkehr, und gründet sich einer« seits auf die ehemaligen politischen und sozialen Berhältnisfc Israels in Palästina, wo Israel ein Ackerbau, kein Handel treibendes Bolk war, andrerseits auf das System mosaischer Armengesetzgebung, wodurch in 'Noth geholfen und Berarmung verhütet werden sollte. Die bezügliche Borschrift gebietet daher, dem norhleidenden Bruder ohne Zins zu leihen und nach Bedarf zu geben, verbietet also die Roth des Bruders zur eignen Bereicherung zu benutzen und schlief;: ihm gegenüber den Zins, gewiß den Wucher aus. Nur dem Ausländer gegenüber ist Zins und Gewinn zu nehmen erlaubt. Tenn unter dem Ausländer ('"ich ist der fremde, namentlich phönizische Kaufmann gemeint, welcher des Geschäfts und des gewinnreichen Aufkaufs palästinensischer Landesprodukte und Handfabrikate halber ins Land kam; an diesen durfte man mit Gewinn und Bortheil verkaufen, von diesem durfte man, wenn er Kredit in Anspruch nahm oder ein Dahrlehn suchte, Zins nehmen, weil es sich hierbei nicht um Noth, sondern um geschäftlichen Berkehr handelte. Wir halten auch heute noch diese gesetzliche Borschrift aufrecht, im Nothfalle keinen Zins zu nehmen, aber auch dem Nichtjuden gegenüber, denn die mosaische Armenpflege schließt den Nichtjuden (~z „Fremder") nicht aus, insofern er im Lande wohnte; nur der Ausländer ("2:), welcher vorübergehend gewinnbringender Geschäfte halber sich im Lande aufhielt, war in diese gesetzlich geordnete Armenpflege nicht mit eingeschlossen. So wird auch der Ausländer von der Wohlthat des Erlaßjahrs (Verjährung der Schulden) ausgeschlossen (Deuter. 15,3), dagegen der Fremde, wie der Bruder daran betheiligt (rrs rs' n.x ibid. V. •>). Tenn yim Gegensatz zu -,n ist hier wohl gleich wie ja auch in rcnsdem ~%-.s und 'z, ebenso wie dem r~\x in der Nächstenliebe gleichgestellt und behandelt ist (9evit. 19, 18, 34 und 35). In der Nächstenliebe und Armenpflege macht also das mosaische Gesetz und die jüdische Praxis keinen Unterschied zwischen Juden und Nichtjuden; desgleichen aber auch nicht im geschäftlichen Verkehr. Auch dem Juden gegenüber ist im geschäftlichen Verkehr Zins und Gewinn gestattet und üblich; im ehemaligen Palästina nur lag das Geschäft nicht in den Händen Israels, sondern des phönizischcn Auslandes. Die Deckung des Bedarfs durch Kauf und Verkauf unter Israeliten geschah nur gegen Baar; der Kreditfall war ein Nothfall, der die Berechnung von Zins nicht gestattete. Anders war dies dem Ausländer (Händler) gegenüber, welcher sich nicht im Nothfalle befand, wenn er gegen Kredit aufkaufte; diesem gegenüber war Zins gestattet. Wucher und Uebervortheilung sind selbstredend in allen Fällen ausgeschlossen und gelten im Gesetze als Betrug und Diebstahl. Im heutigen geschäftlichen Verkehr aber, wo auch der Jude Handelsmann ist, der des Gewinnes wegen und nicht in Noth Kredit in Anspruch nimmt, ist auch diesem gegenüber gerade wie bei dem Nichtjuden der Zins gestattet und üblich, denn das Religionsgesetz wie die Religionspraxis macht für den geschäftlichen Berkehr, wie für Nothfälle keinen Unterschied zwischen Jude und Nichtjude, schließt hier für beide den Zins aus und gestattet ihn dort. Tie vermeintliche Schwierigkeit des geschäftlichen Verkehrs schließt also den Nichtjuden nicht aus, denn er ist gesetzlich nicht ausgeschlossen, weil im Geschäft der Jude ihm gleichsteht und im Nothfalle der Nichljude nicht nachsteht. Dagegen hat die Schwierigkeit der Verhältnisse, wie die Abnahme des religiösen Autoritätsglaubens und der frommen Gesinnung schon früh 11mi gehungen des Gesetzes bei diesen wie bei anderen Bestimmungen der religiösen Armengesetzgebung norhwendig gemacht. Trotz des im Princip aufrecht erhaltenen Verbots des Zinsnehmens wird es praktisch auch Inden gegenüber in den seltensten Fällen beachtet; der Nothfall läßt gar oft dem Juden wie Nichtjuden gegenüber in gleicher Weise gleichgültig. Auch die formgläubigen Orthodoxen machen hiervon nicht immer eine Ausnahme, und Beweise vom Gegentheile stndcn sich ebenso häustg bei den sogenannten Reformjuden. Freilich ist nicht zu leugnen, daß die Schwierigkeit der Lebens¬ und Berkehrsvcrhälrnisse vielfach eine solche Praxis erklären, wenn auch nicht rechtfertigen; aber wir wiederholen, ein Unterschied besteht hierbei nicht zwischen Juden und Nichtjuden weder dem Geiste des Gesetzes noch der Praxis des Lebens nach. Im Interesse der Wahrheit wie des friedlichen Verkehrs erscheint es uns nöthig, diese Aufklärung zu veröffentlichen und zu verbreiten. Dr. Rothschild. Literarischer Wochenbericht. Bonn, 7. Januar. Am 5. Juli v. I. fand zu Pest eine Rabbiner-Versammlung statt, welche beschloß, Gutachten , und Erklärungen von Universitäten, Professoren der Theologie und anderen Gelehrten über die „Blutbeschuldigung" zu erbitten. Diese Gutachten und Erklärungen sind jetzt in einer Broschüre zusammengestellt: Christliche Zeugnisse über die Blutbcschuldigung der Juden. (Berlin, Walter Apolant, 1882.). Es werden hier die Zeugnisse der Universitäten Amsterdam, Kopenhagen, Leiden und Utrecht, ferner des j Bischofs Dr. Kopp zu Fulda, und des Bischofs Dr. Reinkens - zu Bonn, ferner der Profefforen Franz Delitzsch, A. Dillmann, Georg Ebers, A. L. Fleischer, C. G. Kalkar, Paul de Lagarde, A. Merx, Aloys Müller, Friedrich Müller, Th. Nöldecke, E. Riehm, C. Siegfried, Sommer, B. Stade, H. L. Strack

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