Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 47 (1883)
- Issue
- Heft 3 (16.1.1883)
- Date
- 1883-01-16
- Page
- Seite 38 (sequence 6)
- Language
- German
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Indem wir uns mit dieser Skizze begnügen und auf die weitere Verzweigung des Themas nicht eingehen, bemerken wir nur, daß das mosaische und noch mehr das talmudische! Recht zwiefaches im Auge hat. einerseits dem Diebe die reuige Umkehr und die Zurückgabe des Gestohlenen möglichst zu erleichtern, andrerseits die Bestohlenen durch die mögliche Wieder-! erlangung ihres Eigcnthums oder einer Entschädigung für dasselbe, zum Aufspüren und Verfolgen des Diebes zu erj muntern, während nach den modernen Gesetzgebungen der; Bestohlene in den meisten Fällen doch nichts zurückerhält und! deshalb häufigst die Anzeige unterläßt. Abgesehen hiervon, ' besteht also der Hauptunterschied darin, daß nach dem mosaisch-; talmudischen Rechte, gemäß dem angeführten obersten Rechtsj grundsatz die Eigenthumsverletzung nur mit der Eigenthums-; entschädigung bestraft und gesühnt wird, während die moderne! Gesetzgebung auch die Verletzung des Eigenthums mit Freiheitsstrafe belegt, so daß die gestohlene Sache nur dann dem Eigenthümer zurückerfolgc, wenn sie in natura und ohne aus nicht ungesetzliche Weise verkauft zu sein, aufgefunden wird. Als sekundär werden bei dem Betrüge und der Fälschung auch Geldstrafen auferlegt, und diese bei Vermögenslosigkeit ebenfalls durch Freiheitsstrafen ersetzt. Außerdem wird auch auf Verlust der bürgerlichen Ehren erkannt, was im mosaischtalmudischen Rechte durch die Unfähigkeit zur Ablegung von Zeugnissen repräsentirt ist. Auch hier überlassen wir das Urtheil dem Leser, und fügen nur Folgendes hinzu. Die moderne Kriminal-Rechtspflege kennt als wesentliches Strafmittel nur die Freiheitsstrafe. Denn selbst in den Staaten, in welchen die Todes-! strafe noch gesetzlich besteht, wird diese fast regelmäßig in die; Begnadigung zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe umgewandelt. | Bei Verletzung des Eigenthums geht sie nirgends auf den Ersatz für den Geschädigten aus, denn selbst bei Betrug und Fälschung; überläßt sie diesen der Civilklage, sondern sie geht lediglich zur j Bestrafung des Verbrechers mit Freiheitsstrafen vor, deren Dauer! sie innerhalb weitgesteckter Grenzen dem Bemessen des Richters j überläßt, das Maß nach der Vermessenheit der That und! nach der Rückfälligkeit ausdehnend. Ob sie hiermit ganz auf! dem rechten Wege sei, ist doch sehr zweifelhaft. Die Zahl der Gefängnisse muß immerfort vermehrt werden, und die Zahl der Gefangenen mehrt sich in erschreckender Weise. In den zahlreichsten Fällen beschreitet der Sträfling, wenn er seine Haft verbüßt hat, schnell den Weg, der ihn wieder dahin zurückführt. Durch die Gewöhnung an der immerhin sorgenlosen Existenz im Gefängniß, wo er Obdach, Kleidung und Nahrung findet, wird ihm der Aufenthalt daselbst leicht, und es häufen sich sogar die Fälle, wo Subjekte, die sich in Noth befinden, irgend etwas thun, wovon sie gar keinen Nutzen ziehen, das sie aber ins Gefängniß bringt, wo ihnen ihr Unterhalt geboten wird. Es ist hieraus ersichtlich, wie diese Häufigkeit der Freiheitsstrafen nicht bessernd, sondern eher verschlimmernd auf die Uebelthäter einwirkt, so daß also auf diesem Wege der Geschädigte nicht wieder zu seinem Eigenthum gelangt, und der Verbrecher nicht gebessert und mit der Zeit kaum bestraft wird?) Zur Aufklärung. Alzey, 2. Januar. Im Mainzer Israelit No. 50 findet sich eine Erklärung in Betress des Verhaltens der Juden gegen Nichtjuden, welche in unsrer Zeit erneuerter falscher Anklagen gegen das Judenthum und darauf gegründeter Verleumdungen und feindlicher Verfolgungen der Juden für nöthig erachtet wird. Leider, daß es so ist! Diese Erklärung wird auf Grund der allgemein gültigen und anerkannten religiösen Vorschriften abgegeben. Um so gewissenhafter muß jedes Wort abgewogen und auf seine volle Wahrheit geprüft werden. Mit Recht wird daher betont, daß der gewissenhafte und religiöse Jude! in seinem gerechten und sittlichen Verhalten gegen seine! Nebenmenschen und in der liebevollen Behandlung derselben keinen Unterschied kennt, kennen soll und darf zwischen Jude! und Nichtjude. Um so aussälliger ist, daß in jener Erklä-! rung ein Unterschied hervorgehoben wird, welcher in so nackter i Weise, wie er hingestellt wird, leicht zu Mißverständnissen j und Mißdeutungen Veranlassung geben kann und auch schon! bereits gegeben hat. Es heißt dort nämlich: „Von dem! Juden Zins nehmen und dem Juden Zins geben, ist verboten; anders aber dem Nichtjuden gegenüber: Bon diesem Zins nehmen und ihm Zins geben, ist gestattet. Die Schwierigkeit des geschäftlichen Verkehrs macht es nöthig." — Die betressende Bestimmung gründet sich auf ein biblisches Gesetz und ist auch sogar in das kanonische Recht der christlichen Kirche übergegangen. Denn diese erklärte auf Grund des biblischen Gesetzes, indem sie die christliche Glaubensgemeinde als das wahre Israel der Bibel hinstellte: Unter uns Christen ist Zins geben und nehmen verboten, Andersgläubigen, Nichtchristen gegenüber ist es erlaubt. Als daher im Mittelalter das praktische Leben und der Handelsverkehr das Nehmen und Geben von Zins unentbehrlich machte, zwang die Kirche die Juden, Tahrlehn gegen Zins zu geben, j ja erlaubte den Juden und zwang sie, wucherische Zinsen! zu nehmen, um das Volk zu Gunsten der Fürsten, weltlicher! und kirchlicher, auszupressen, sich an dessen Mark und Blut i wie ein Schwamm oder Egel voll zu saugen und dann von! den Fürsten sich ausdrücken zu lassen. Daher sagte man,! wenn jemand Geld haben wollte, er gehe zum Juden, weil ihm der Christ gegen Zins keines leihen durfte. Dadurch 3) Wir bemerken, daß es uns willkommen wäre, wenn Sachverständige in ähnlicher Weise uns Bilder aus dem jüdischen Rechtsleben zukommen ließen. Redaktion.