Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 47 (1883)
- Issue
- Heft 3 (16.1.1883)
- Date
- 1883-01-16
- Page
- Seite 37 (sequence 5)
- Language
- German
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37 nicht blos die Zahl der jüdischen Soldaten zu eruiren suchen, sondern auch deren Verhalten. Und dafür stand ihm ein osficielles Dokument zu Gebote, nämlich die ministerielle Denkschrift zu dem neuen Judengesetz von 1*47. In dieser, den Juden wahrlich wenig geneigten Denkschrift wird auch ein Bericht des Kriegsminiiteriums mitgetheilt, und zwar auch über die Führung der jüdischen Soldaten in den Freiheitskriegen. Ta heißt es wörtlich: „Ihre Führung im Kriege wird beim i. und 3. Armeekorps als gut bezeichnet, und anerkannt, daß sie zum Theil mit besonderer Auszeichnung gedient haben, wie denn auch beim 7. Armeekorps ihnen das Zeugniß gegeben wird, sich dem Feinde gegenüber sehr brav benommen zu haben: und vom Generalkommando des 1. Armeekorps, daß ihre im Kriege geleisteten Dienste gelobt würden." Halten wir nun noch eine kleine Nachlese. (Schluß folgt.- Silber aus dem jüdischen Sechtsleben. u. In dem ersten Artikel wiesen mir auf den schwerwiegenden Unterschied zwischen dem Rechtsgrundsatze des mosaischtalmudischen und dem der modernen Rechtsgesetze hin, daß nach jenem nur zwei und zwar völlig übereinstimmende Zeugen Beweiskraft hatten, nach diesen schon die Aussage eines Zeugen. Die Forderung völliger Uebereinstimmung zweier Zeugen in den Hauptumständen war nothwendig, weil durch die Nichtübereinstimmung das Zeugniß jedes Zeugen zu dem eines einzigen Zeugen gemacht wurde, also beide Aussagen keine Beweiskraft besaßen. Heute kommen wir aus einen zweiten, vielleicht noch tiefer greifenden Unterschied, der in der Bestrafung der Verletzung des Eigenthums, besonders des Diebstahls besteht. Wir brauchen hier nicht erst hervorznhcben, daß das mosaische Gesetz die Heiligkeit des Eigenthnms im höchsten Grade anerkennt und jede Verletzung desselben, wie Diebstahl, Raub, Vorenthaltung, Betrug bis aus falsches Gewicht und Maß, sowohl als eine religiös-sittliche Ver sündigung, wie als ein Verbrechen gegen die gesellschaftliche Ordnung betrachtet. Das mosaische Gesetz stellt aber bekanntlich als einen obersten Rechtsgrundsatz das sg. jus talionis „Auge um Auge, Zahn um Zahn" :c. aus'>. Dieser besagt nichls I) Schon die talmudischen Rechtslehrer erkennen in dem Ausspruch „Auge um Auge" nur die Aufstellung eines höchsten Rechts grundiatzes an, der nur in den wenigsten Fällen praktisch zur Anwendung kam und kommen konnte, da bei Anbringung einer Körver Verletzung das Maß und die Wirksamkeit leicht überschritten, überhaupt gar nicht eingehalten werden konnte. Hiermit stimmen auch Michaelis. Salvador, Saalschutz u A. überein. Wir heben nun hervor, daß derselbe Rechtsgrundsatz auch auf tcm ttzebicte der Eigenthumsvcrlctzung zur Anwendung kommt, und damit als Rechtsgrundsatz so recht charakterisirt wird. Hinsichtlich der Tödtung und Körperverletzung sollte er der bei den orientalischen Böllern üblichen Sitte der Loslösung entgegentreten, welche den Aermercn den Gewalttharen des Reicheren preisgab. Anderes als daß die Strafe dem Verbrechen gleich geartet sein solle. Der absichtliche Mörder also soll mit dem Tode, der falsche Zeuge mit dem bestraft werden, was den Tenunzirten, wenn die Denunziation wahr wäre, betroffen hätte. Derselbe Rechtsgrundsatz wird nun auch aus dem Gebiete der Eigenthumsverletzung angewendet. Ter Diebstahl rc. wird nicht, wie z. B. noch bis vor kurzer Zeit nach dem englischen Gesetze mit dem Tode, oder mit der Deportation, wie nach dem gegenwärtigen englischen Gesetze, oder mit Freiheitsstrafe, wie nach den meisten modernen Gesetzen, bestraft, sondern allein mit dem, woran gefehlt worden, mit Entschädigung für das verletzte Eigenthum.-) Alle gestohlenen Sachen, sobald sie bei dem Diebe gefunden werden, müffen vom Diebe doppelt erstattet werden; ebenso wenn es Thiere und diese noch lebend sind; hat aber der Dieb das Thier geschlachtet oder verkauft, also damit das Verbrechen vollendet, und erwiesen, daß er! es zu seinem Nutzen vollbracht, muß er einen Ochsen fünf j Mal, eilt Lamm vier Mal ersetzen. Nach dem talmudischen J ’jRecfit erweisen zwei Zeugen den Diebstahl; bekennt jedoch der i Dieb den Diebstahl, bevor die Zeugen kommen, braucht er ihn l nur einfach wieder zurückzugebcn; ein Kind und ein Kitecht! brauchen es nur in allen Fällen einfach wiederzuerstatten, i Nach demselben Rechte findet die Exekution zuerst von den! beweglichen Gütern, dann vom besten der liegenden Gründe i statt. Hat aber der Dieb nichts, so wird er, nach dem mosaischen Recht, als Knecht verkauft und vom Berkaufsgelde dem Bestohlenen Ersatz geleistet. Dieser Verkauf beschränkte sich auf «> Jahre oder bis zum Jobeliahre, wenn daffelbe innerhalb dieser Frist eintrat. Nach dem talmudischen Recht fand dieser Verkauf nur bei einem Manne und auch nur für den einfachen Werth der gestohlenen Sache, nicht aber um den Ersatzpreis statt; kann er den ersteren, aber nicht den letzteren, aus eigenen Mitteln entrichten, so bleibt er frei und bezahlt diesen, wenn er zu Besitzthümern gelangt. Anders noch bei dem Raube, d. h. bei einer Eigcnthumsverletzung mit Gewalt. Alles Geraubte muß seinem vollen Werthe nach nebst einem Fünftel desselben darüber erstattet, und falls der Thäter seine Schuld von selbst erkannt, ein Schuldopser von einem fehlerlosen Widder dargebracht werden. Es liegt hier die Ansicht zu Grunde, daß einem heimlich vollbrachten Diebstahl mehr verbrecherische Gesinnung und vorausbedachte Absicht zu Grunde liege, als einem mit Gewalt ausgeführten Raube, oder auch, daß man vor dem Raube sich leichter schützen könne, als vor Diebstahl. (Es versteht sich, daß wenn bei Ausführung des Raubes Körperverletzungen eingetreten, diese ein ganz anderes Verbrechen bildeten.) 2) S. Ausführliches und die Belegstellen in unserem Bibelwerk zu 2 Mos. 21, 37. Saalschütz, mosaisch-talmudisches Recht S. 544 ff. j Sam. Mayer, die Rechte der Israeliten, Athener und Römer Bd. Hl. | S. 575.