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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-01-09 · Heft 2 (9.1.1883) · p. Seite 20

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 2 (9.1.1883)
Date
1883-01-09
Page
Seite 20 (sequence 4)
Language
German
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20 niß abzulegen. Dieses Zeugniß hatte in Criminalfällen nur dann Beweiskraft, wenn es auf unmittelbarer Anschauung beruhte, sowie auf gemeinschaftlichem Mitwissen der Zeugen. Der Zeugenvernehmung ging die Admonition voran, nichts als die Wahrheit zu sagen, und sie in keinem Punkte zu verschweigen. Die Zeugen werden einzeln vernommen und das Verhör muß mit großer Vorsicht angestellt werden, damit jede Beeinfluffung vermieden werde. Hauptumstände bilden nach vorangegangener Constatirung des Thäters: Zeit und Ort der Begebenheit und was sonst mit dem Factum wesentlich zusammenhängt. Weiß der Zeuge nicht Auskunft über einen Hauptumstand zu geben, so ist das Zeugniß ungiltig. Ebenso macht Widerspruch der Zeugen sowohl den Prinzipien, die jene hervorgebracht und ausgeführt hatten, ein Kriterium für die Beschaffenheit unserer Rechtspflege. Wir glauben dies besonders vom jüdischen Rechtsleben. Es hat dies den Vorzug, daß es unter den einfachsten Volksverhältnissen erstanden, sich sofort prinzipiell dargestellt, und dann, fest auf diesem Boden beharrend, Jahrtausende hindurch sich entwickelt hat und durch die scharfsinnigsten Geister bearbeitet wurde; es hatte ferner den Vorzug, nicht als eine besondere und abgesonderte Abstraction, sondern in unmittelbarster Verbindung mit den höchsten religiösen und sittlichen Grundsätzen und als Consequenz aus diesen zu erfließen und die Elemente der persönlichen Freiheit und der Gleichheit vor dem Gesetze zur Basis zu haben. Jemehr nun das jüdische Recht bis auf die neuere Zeit von den nichtjüdischen j in Hauptals Nebenumständen das Zeugniß ungiltig, jedoch Kreisen ignorirt wurde, dann aber erkannt ward, daß in! nicht ein Widerspruch in der Zeit, insofern ihm ein leicht ihm schon aus einer Zeit vor drei Jahrtausenden die wesent- | zu begehender Jrrthum zu Grunde liegt. Die Zeugen lichsten Prinzipien ausgesprochen waren, welche das moderne! brauchen ihre Aussage nicht durch einen Eid zu bekräftigen, Recht erst in schweren Kämpfen dem bestehenden abringen sondern nur nach Umständen können Zeugen zur Ablegung mußte, z. B. öffentliches und mündliches Verfahren: deftig eines Eides angehalten werden. Wenn ein Richter die mehr liegt uns die Pflicht ob, zu einer allgemeineren Kennt-! innere Ueberzeugung hegt, daß das Zeugniß falsch sei, so niß desselben beizutragen. Wie groß die Unkenntniß des j darf er kein Urtheil fällen. Die Beweisführung liegt dem jüdischen Rechtslebens ist, erfuhren wir z. B. an der vor-. Kläger ob. Frauen, Sklaven, Kinder und Hermaphroditen züglichen Schrift Schleidens über den Antheil der Juden an i sind unfähige Zeugen, ebenso Wahn- und Blödsinnige, Taubdem wiffenschaftlichen Leben des Mittelalters und über deren 1 stumme und Blinde. Raub, Diebstahl, Verleihen auf Zinsen, geistige Thätigkeiten, an der wir nur das Eine zu vermiffen j Ableugnung eines Pfandes, Meineid, Ablegung eines falschen hatten, die Würdigung der Arbeiten der Juden auf dem! Zeugnisses machen unfähig zur Ablegung eines Zeugnisses; Rechtsgebiete, die doch einen so eminenten Raum im geistigen j ebenso Würfelspiel von Profession, Wetten auf Thierkämpfe Leben der Juden während des ganzen Mittelalters einnahmen.! von Profession. Verwandte des ersten und zweiten Grades Es kann nun nicht unsere Absicht sein, in dieser Zeitung eine! können weder für noch gegen einander Zeugniß ablegen. ausführliche und vollständige Darstellung des jüdischen Rechtes I Die Zeugen dürfen weder untereinander, noch mit dem zu geben; aber es wird sicherlich intereffiren, bedeutende > Richter verwandt sein; der Zeuge darf durch keinen Bor- Momente desselben in einzelnen Bildern vorgeführt, und j oder Nachtheil irgend einer Art bei dem Objekte des Zeugnamentlich die zu Grunde liegenden Rechtsgedanken präcise nisses betheiligt sein. Freundschaft und Feindschaft machen hervortreten zu sehen. ■ nicht unfähig zum Zeugniß. I. Vom Zeugniß.') j Aus obiger Skizzirung springt vornehmlich der Rechts- Indem wir hier vorzugsweise das Criminalrecht in's | grundsatz in die Augen, daß die Aussage eines Zeugen keine Auge fassen, ist im jüdischen Recht für dieses der Beweis Beweiskraft hatte, sondern daß die völlig übereinstimmende durch Zeugen nothwendig, ja allein der allgemein anwend-! Aussage von mindestens zwei Zeugen zur Beweisführung bare Beweis. Das mosaische Gesetz spricht wiederholt die I nothwendig war. Abgesehen hiervon mußten die vielfachen Bestimmung aus, daß ein Zeuge keinen Beweis liefert, > Bedingungen hinsichtlich der Gültigkeit eines Zeugnisses die sondern daß hierzu mindestens zwei Zeugen noth-; Beweisführung, also auch die Verurtheilung sehr erschweren, 'wendig sind. Nur zwei in ihren Aussagen übercinstimi Jedermann weiß, daß im neueren Strafrechte die Aussage mende Zeugen liefern einen vollständigen Beweis. Dieses Zeines Zeugen zur Beweisführung hinreicht. Es entspringt Zeugniß muß fteiwillig und mündlich vor Gericht abgelegtj hieraus die Streitfrage, welcher der beiden Rechtsgrundsätze werden und zwar in Gegenwart des Beklagten. Jeder zur j vorzuziehen wäre? Man sieht leicht ein, daß die Ungültig- Ablegung eines Zeugnisses Befähigte ist verpflichtet, Zeug-! keit eines Zeugen in vielen Fällen die Bestrafung Schuli) Ausführliches, sowie die Belegstellen findet man in unserem! ""möglich machen wird dem gegenüber lehrt die Bibelwerk zu 2. M. 20, 16. 5. M. 19, 15. sowie in den Schriften: Erfahrung, daß die Gültigkeit einer Aussage emes einzigen feI,en "i- V-r-r.h-i<u«g Unschuldiger herbei- Saalschutz, 2. Aufl. (Berlin, 1853) S. 568, 604 ff. führt. In den meisten Fällen, wo Unschuldige verurtheilt

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