Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 47 (1883)
- Issue
- Heft 2 (9.1.1883)
- Date
- 1883-01-09
- Page
- Seite 19 (sequence 3)
- Language
- German
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19 bergs und Metternichs noch von Paris aus (181b), er-; Sollte er den Juden jedes Recht der Klage absprechen und wähnt — dies Alles existirt für Treitschke nicht. Er fährt sie verdonnern, sie auf Gnade oder Ungnade dem Belieben fort: „Als die Juden sich nunmehr mit einer Beschwerde des Senates ausliefern? Fürwahr, ein offenkundigeres Zeugan den Bundestag wandten, da trat die politische Macht des Hauses Rothschild zum ersten Male aus dem Dunkel heraus, und es geschah das Unerhörte: der Bundestag zeigte sich liberaler als die öffentliche Meinung. Hardenberg ließ, gemäß den alten Traditionen preußischer Duldsamkeit, von vornherein erklären, daß den Frankfurter Juden mindestens ein beschränktes Bürgerrecht gebühre, und zum Erstaunen der Unkundigen schloß sich Oesterreich dieser Meinung an, weil die Hofburg der Rothschild'schen Gelder nicht entrathen konnte. Als Metternich und Gentz im Jahre 1818 nach Frankfurt kamen, boten sie, wie schon früher auf dem Wiener Congreffe, ihre ganze Beredtsamkeit für ihre reichen Schützlinge auf." Ist dies nicht eine ganz unqualisizirbare Weise, Geschichte zu schreiben? Liegt hier nicht die äußerste Verdrehung der Berhältniffe vor? Werden hier nicht geschichtliche Charaktere als infam gebrandmarkt? Daß schon 1815 j die Congreßacte und die höchsten Vertreter der beiden deutschen i Mächte den Jude» zu Frankfurt ihre Bürgerrechte zugesichert! hatten, und in gleichem Sinne aus Paris an den Frank-' furter Senat geschrieben, behindert Treitschke nicht, den| Bundestag, weil er, wie die Bundesacte selbst vorgeschrieben, j die Angelegenheit der Frankfurter Juden vor sein Forum! zog und nicht sofort die Juden in ihr Ghetto zurückwies, der! Bestechlichkeit durch das Haus Rothschild zu bezichtigen.! Nun, Treitschke hatte hier wiederum drei Männer vor sich,! die er mit seiner höchsten Ungunst beehrt: Hardenberg, j Metternich und Gentz. Hardenberg allerdings soll nur! „gemäß den alten Traditionen preußischer Duldsamkeit" den Juden ein beschränktes Bürgerrecht erhalten wollen, was ja mit seinen früheren Erklärungen nicht übereinstimmt, aber Metternich und Gentz, die können der Rothschild'schen Gelder nicht entrathen, die bieten — aber erst 1818, ihre ganze Beredtsamkeit für ihre reichen Schützlinge auf! Man wird gestehen, daß ein solches Urtheil über den damaligen höchsten Rath der deutschen Nation ein überaus infamirendes ist. Und welche Beweise, welche Begründung führt dieser Geschichtsskribler für seine schwere Beschuldigung an? Nicht ein einziges Wort, nicht eine einzige Thatsache! Der Bundestag nimmt die Vorstellungen der beiden Parteien entgegen, setzt eine Commission ein, verhandelt mit den Streitenden während 8 Jahre und bringt endlich eine Verständigung zuwege, welche den Congreßbeschlüffen zu Ungunsten der Juden nicht entspricht — und alles dies soll durch den Einstuß und unter dem Einfluß des Rothschild'schen Hauses geschehen sein! Was denkt sich denn der Berliner Profesior, was der Bundestag hätte thun sollen? Sollte er eine Klage, welche die Bundesacte ausdrücklich an ihn verwiesen hatte, zurückweisen? niß für den Charakter seines Geschichtswerkes konnte Treitschke nicht liefern, und es kann uns daher nicht wundern, daß er mit einer seiner antisemitischen Phrasen schließt, mit der Furcht, „daß die Bundesstadt durch das Ueberwuchern orientalischer Betriebsamkeit ihren deutschen Charakter verlieren würde." Doch sehen wir uns noch weiter um. (Fortsetzung folgt.) Silber aus dem jüdischen Rechtsleben. Eine tiefgreifende Umwandlung ist seit einem Jahrhundert in dem Rechtsleben der modernen Staaten vor sich gegangen. Wurde einerseits die Härte der Strafen bedeutend gemildert, und aus den Strafmitteln die peinlichsten, und man kann sagen grausamsten, ausqeschieden, so ward andererseits das inquisitorische und schriftliche Verfahren durch das mündliche und öffentliche ersetzt und in den wichtigeren Fällen das Geschworenengericht an die Stelle der bloß aus gelehrten Juristen bestehenden Gerichtshöfe eingeführt. Das gültige Recht hat eine dreifache Quelle: das aus der Bolkssitte sich entfaltende Rechtsgefühl des Volkes, das aus den veränderten Verhältnissen entspringende Bcdürfniß und die Abstraction oder Theorie. Jede Umgestaltung des Rechts geht aus den Combiuationen dieser drei Faktoren hervor, und es versteht sich deshalb von selbst, daß in einer Periode der Umgestaltung das Recht nur allmählich und durch die Operation der Action und der Reaction, des fortschrittlichen und des conservativen Prinzips erst wieder zu Sicherheit und Festigkeit gelangt. Dies ist auch in der Gegenwart der Fall, und wir erleben es, daß z. B. zwei Jahre nach der Promulgirung des deutschen Reichsstrasgesctzbuches schon wieder Streitfragen über sehr wesentliche Punkte desselben sich erheben und allgemein abermalige Veränderungen gefordert werden, z. B. Wiedereinführung der Appellation in Strafsachen, Entschädigung unschuldiger Vcrurtheilten u. a. m. Dabei ist vorauszusehen, daß in Zukunft sich auf diesem Gebiete noch mehrere, sehr durchgreifende und umgestaltende Fragen geltend machen werden, da unleugbar die jetzige Gerichtsverfaffung nach mehreren Seiten hin unbefriedigt läßt. Um so wichtiger ist es, immer wieder Umschau 31t halten in der Rechtsgeschichte derjenigen Völker, welche sich in der Entwickelung des Rcchtslebens besonders hervorgethan, und wenn die außerordentliche Veränderung aller Lebensverhältnisse an eine Reproducirung der Rcchtsverfassung längstvergangener Zeiten und Völker niemals denken läßt, so können wir doch von ihnen lernen, und haben immerhin in