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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1881-12-20 · Heft 51 (20.12.1881) · p. Seite 840

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
45 (1881)
Issue
Heft 51 (20.12.1881)
Date
1881-12-20
Page
Seite 840 (sequence 4)
Language
German
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840 Das ist ein neues Motiv, das uns bewegen muß, uns die Rekrutirung eines Personals zu sichern, das befähigt und zahlreich genug ist und ein ernstes Examen bestanden hat. Schließlich, meine Herren, ist Ihnen nicht unbekannt, daß eine große Zahl junger Mädchen jedes Jahr sich zu dem städtischen Examen meldet, nur um das Diplom zu erhalten und ohne aus dem Unterricht einen Beruf machen zu wollen. Ich glaube nicht, mich zu täuschen, wenn ich annehme, daß viele dieser jungen Lehrerinnen es sich zur Ehre rechnen würden, wenn sie das Diplom, das die Universität ihnen ausstellt, durch dasjenige vervollständigen konnten, welches das Consistorium ertheilt und das ihnen bescheinigt, daß sie, außer den obligatorischen Gegenständen, eine gründliche und gute Kenntniß der Religion besitzen. Tie Familien würden ebenfalls, das dürfen wir annehmen. Dank für diese Maßregel wissen. Aber wie es auch mit diesen Hoffnungen ne he, so ist es die Pflicht des Consistoriums, Alles was an ihn: liegt, zu versuchen, damit der Religionsunterricht, der für die Zukunft unseres Cultus sv nothwendig ist, sich nicht in unserer Mitte abschwäche. Um diesen Ansichten, welche Sie ohne Zweifel theilen, zu genügen, habe ich die Ehre dem Cvnsistorium folgenden Entwurf zur Berathung vorzuschlagen. Entwurf zur Aeratßuag. In Anbetracht, daß der Religionsunterricht aufgehört Hai, ein obligatorischer Gegenstand für das Elementar-Diplom zu sein; in Anbetracht, daß der Religionsunterricht nichtsdestoweniger in den Gemeindeschulen weiter ertheilt werden muß und daß es daher nothwendig ist, daß die Lehrer dieser Schulen zu diesem Unterrichte befähigt sind; in Anbetracht, daß der Religionsunterricht nicht aufhören wird, in das Programm der Consiftorialschulen ausgenommen zu werden; in 'Anbetracht, daß die Lehrer und Lehrerinnen oft von den Familien ^beauftragt werden, ihren Kindern Religionsunterricht zu erthcilen; endlich in Anbetracht, daß es nöthig ist, den jungen Mädchen, die sich um das Lehrerinzeugniß bewerben, ohne aus dem Unterrichten einen Beruf machen zu wollen, die Möglichkeit zu bieten, ihre religiösen Studien mit einem ernsten Examen abzuschließen, beschließt das israelitische Cvnsistorium zu Paris: 'Artikel 1. Durch das Consistorium wird ein jährlicher Prüsungstermin festgesetzt über folgende Gegenstände: das Hebräisch-Lesen, die biblische Geschichte bis zur Zerstörung des zweiten Tempels, die biblische Geographie und der Katechismus. Für die Lehrer ist die Kenntniß der hebräischen Sprache und der Elemente der Grammatik nothwendig. Art. 2. Das Examen für die Religion kann nur von den Candidaten bestanden werden, die schon ihr Prüfungsdiplom erhalten haben. Art. 3. Die Prüfungscommisfion wird durch das Consistorium ernannt. Sie besteht aus dem Herrn Großrabbiner als Präsidenten, aus einem der Herren Rabbiner-Adjunkten, aus zwei Mitgliedern des Consistoriums und aus einem Mitgliede des Consistorial-Schulcomites. Art. 4. Das Examen wird im Laufe des Monates Februar stattsinden. Das genaue Datum wird zur Kenntniß der Interessenten durch alle öffentlichen Blätter gebracht werden, die dem Consistorium zur Verfügung stehen. Art. 5. Die Candidaten müsien sich bei dem H. Großrabbiner im Lause des Januars, der dem Examen vorongeht, einschreiben lasten. Das einzig geforderte Schriftstück ist das Elementar-Prüfungsdiplorn. Art. 6. Die Examina finden in dem Consifiorialsaale in der Rn« de Uv Vietoire statt. Art. 7. Die Candidaten, die den Forderungen des Programms genügt haben, werden ein Diplom erhalten, das von allen Mitgliedern der Prüfungscommission unterschrieben ist. Art. 8. Kein Lehrer und keine Lehrerin, die nicht mit diesem Diplom versehen sind, können in einer Schule ernannt werden, die das Consistorium von Paris verwaltet. Art. l). Wenn nöthig, werden öffentliche Curse gratis durch das Consistorium eingerichtet werden, um den jungen Leuten und den jungen Mädchen zu gestatten, sich zum religiösen Examen vorzubereiten. Art. 10. Der Herr Großrabbiner von Paris ist beauf- Iragt, diete Bestimmungen dem israelitischen Publikum bekannt zu machen und deren Ausführung zu sichern. Berathen zu Paris, am 12. Oktober 1881. Ich werde die Ehre haben, theure Glaubensgenossen, in einer nächsten Mittheilung die eingeschlagenen Maßregeln, um die Borbereitung zu diesen Prüfungen zu erleichtern, zu Ihrer Kenntniß zu bringen.') Für den Augenblick begnüge ich mich. Ihnen mitzutheilen, daß obiges Reglement vom Jahre 1882 an in Kraft treten wird. Genehmigen Sie, meine Herren und theure Glaubensge nvsten, den Ausdruck meiner achtungsvollen Ergebenheit. Zadok Kahn, Großrabbiner. Wir fügen diesem Circular, das wir selbstverständlich in allen Theilen billigen, die Bemerkung hinzu, daß unsere französischen Glaubensgenoffen jetzt auf einen Standpunkt betreffs des Religionsunterrichtes gelangen, aus welchem sich die meisten deutschen und besonders die preußischen Juden immer befanden, nämlich daß in den öffentlichen Lehranstalten j i) Nach einem neuen Circular ist ein vorbereitender Cursus vom 22. November in der Rue de la Vietoire eingerichtet worden.

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