Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 45 (1881)
- Issue
- Heft 47 (22.11.1881)
- Date
- 1881-11-22
- Page
- Seite 775 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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775 für Drittes Schuljahr. Wiederholung und von .Tehi § 23. e. Uebersetzungen aus dem Pentateuch, l-ozon bis mekadesch es scliimclio borabim und Adon olom. Im 5. und 6. Schuljahr sind jährlich gegen 10 Kapitel, Viertes Schuljahr. Die drei Abschnitte des Schema, \m 7 8, gegen 20 Kapitel zu übersetzen, die drei ersten Abschnitte des Tischgebets und die üblichen Die grammatikalischen Bemerkungen erstrecken sich hier Benediktionen bei Nahrungsgenüsscn, Naturerscheinungen :c. auch aur die Deklination des Hauptworts und die Conju- Fünftcs Schuljahr. Wiederholung und das Werktagsgation des regelmäßigen Zeitworts. Schomone-Esreli. 24. Zur vorzugsweiscn Auswahl der zu übersetzenden ^Sechstes Schuljahr. L>ämmtliche Dlmplüllos-Febe^a -es Pentateuchs sür A und B werden empfohlen: im 1. Buch Mosis: Kap. 1—4, Kap. 6 B. 5 bis Kap. 9, Kap. 13—15, Kap. 17 u. 18, Kap. 21—24, Kap. 27 u. 28, Kap. 32 u. 53, Kap. 37, Kap. 40—50. im 2. Buch Mosis: Kap. 1 — 20, Kap. 23 u. 24, Kap. 30 V. 11 bis Kap. 34. im 3. Buch Mosis: Kap. 16 u. 17, Kap. 19 bis V. 18, Kap. 23—25. im 4. Buch Mosis: Kap. 11 — 24, Kap. 27 29, Kap. 32 u. 35. im 5. Buch Mosis: Kap. 1 — 20, Kap. 26 u. 27, Kap. 29—34. § 25. Tie Bestimmung der Reihenfolge der zu überabbathe und 2si.schmath bis Borclm. Siebentes Schuljahr. Die Thepliillos-Schewa sür Neumonds-Werktage und Sabbathe, für die 3 Wallfahrtsfeste (Scholoscb-Begolini) und Hallel. Achtes Schuljahr. Wiederholung und die Abend- und Morgengebete für Werktage und Sabbathe von Bovcliu bis Scliemoiie-Esndi und Olßnu. §. 18. Systematische Rcligionslchre. Als vorzugsweise zu lehrende Stücke werden bezeichnet: Die Grundwahrheiten des Judenthums, die iO Gebote mit Erläuterungen, die Bedeutung der Sabbathe und Feste, die Lehre von Gott und seinen Eigenschaften, die heilige Schrift und ihre Eintheilung, die sonst noch wichtigeren Stücke aus der Glaubens- und Pflichtenlehre. Tiefer Lehrstoff ist aus die einzelnen Schuljahre angemessen zu vertheilcn. setzenden Stücke nach den einzelnen Entwicklungsftufen und § 19. e. Uebersetzen aus dem Pentateuch. Verstandesanlagen der betreffenden Schüler wird den Reli- Jm 5. und 6. Schuljahre sind jährlich gegen 8 Kapitel, gionslehrern unter Verständigung mit den Aufsichtsbeamten im 7. und 8. gegen 15 Kapitel zu übersetzen. sür den isr. Religionsunterricht (den betreffenden Rabbinern) Die grammatikalischen Bemerkungen können hierbei auf überlassen, die Leseregcln, die Lehre von den Wortgattungen und der Schlnßbcmerkungen. Bedeutung der verschiedenen, durch beigefügte Buchstaben und § 2(>. Bezüglich der Beaufsichtigung und Prüfung des Sylben entstehenden Bildungsformen beschränkt werden. isr. Religionsunterrichts durch die betreffenden Rabbiner B. JJci erweiterter (lOftündii)cr) wöchentlicher Unterrichtszeit tz 20. a. Hebräisch Lesen. Wie bei A. b. Biblische Geschichte. Erstes bis viertes Schuljahr wie bei A. Ebens0 in den weiteren Schuljahren mit Berück-; sichtigung der biblischen Landeskunde. In dem achten Schuljahre mit Hinzufügung paffender Abschnitte aus der uachbibtischen Geschichte der Juden. 8 21. c. Uebersetzen hebräischer Gebete. Angemessene Berthcilung des unter A bezcichneten Unterrichtsstoffes auf die Schuljahre vom 2.—7.; int 8. Schulblciben die bestehenden Verordnungen in Kraft. Jeder isr. Religionslehrer hat vor dem Beginn eines neuen Schuljahrs dem zuständigen Rabbiner feinen Stunden- und Unterrichtsplan für den Religionsunterricht zur Genehmigung oder etwaiger geeignet erscheinenden Abändernng vorzulegen. Unter besonderen Verhältnissen kann mit Zustimmung des Aufsichtsbeamteu rückfichtlich des Maaßcs und der Vertheilung des Unterrichtsstoffes geeignete Modiffkation des Lehrplans eintreten. § 27. Den isr. Gemeinden empfehlen wir nachdrücklich, im Sinne unserer Verordnung vom 30. November 1868 Nr. 965 die Einrichtung zu treffen und die Mittel hicfür zu bewilligen, daß die an den öffentlichen Volksschulen anj°hr° di- TheiAillos-ScWa für da» R-ui°hrsf-st und tot ftcatcn ijr_ Lehrer in G-mäßh-ii d.'s 8 42 Abs. 2 des Gesetzes über den Elementarunterricht vom 8. März 1868 außer den ihnen im $ 42 Abs. 1 zur Pflicht gemachten Versöhnungstag und Owinu Malkenu. § 22. d. Systematische Religionslehre. Wie bei A mit geeigneter Vertiefung und Erweiterung, wöchentlichen Unterrichtsstunden noch 4 weitere Stunden Sämmtlichen Schülern sowohl bei A als B ist beim Heranwöchentlich Unterricht ertheilen und dieselben neben den aus nahen israelitischer Feste die Bedeutung derselben zu erklären, ihrem regelmäßigen Stundendeputat für den Religionsunter-