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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1881-11-15 · Heft 46 (15.11.1881) · p. Seite 757

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
45 (1881)
Issue
Heft 46 (15.11.1881)
Date
1881-11-15
Page
Seite 757 (sequence 5)
Language
German
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öffentlichen Gottesdienste nicht die erforderliche geistige und andachtsvolle Theilnahme zuzuwenden in der Lage wäre, sondern dieselbe, auch später, wenn sie herangewachsen ist, dem öffentlichen Gottesdienste ganz entfremdet würde. § 2. Der israelitische Religionsunterricht wird ertheilt theils in den öffentlichen Volksschulen durch an solchen an. gestellte oder aushilfsweise verwendete israelitische Lehrer, theils in besonder« israelitischen Religionsschulen. II. Gintbeikung der Scfiüfcr in Jtfnffen und RbtKeiknngeu. § 3. In den Volksschulen, an welchen nur 1 israelitischer Lehrer angestellt ist, theilen sich die Schüler beim Religionsunterrichte in 2 Klaffen, deren untere in der Regel die Schüler des 1—4ten, die obere die des 5—8ten Schuljahres umfaßt. Jede dieser Klaffen zerfällt wieder in 2 Abtheilungen, in welchen die Schüler zweier Jahrgänge in der Regel zu vereinigeu find. Wo zwei oder mehrere israelitische Lehrer angestellt sind, werden doppelt so viel Klaffen gebildet, als Lehrer vorhanden sind. Die einzelnen Abtheilungen erhalten theils gemeinschaftlichen Unterricht, theils wird, während die eine Abtheilung vom Lehrer unmittelbar Unterricht erhält, die andere nach ihrer Entwicklungsstufe über den nämlichen oder einen verwandten Unterrichtsgegenstand gleichzeitig beschäftigt. § 4. In den Volksschulen sowohl als in den besondern israelitischen Religionsschulen sollen die Schüler beim Religionsunterrichte soweit möglich nach derselben Klaffeneintheilung, wie sie in den von ihnen besuchten Volksschulen oder sonstigen öffentlichen Lehranstalten besteht, unterrichtet werden. Wo dies nicht thunlich, ist die Zahl der Klaffen bezw. der Abtheilungen nach Bedürfniß zu vermehren. Uebrigens ist der israelitische Religionsunterricht in den Volksschulen sowie in den israelitischen Religionsschulen auf eine Zeit zu bestimmen, in welcher die ihrem Alter oder ihrer Entwicklungsstufe gemäß in eine Klasse bezw. Abtheilung zu vereinigenden Schüler unbeschadet ihres Besuchs weltlicher Unterrichtsanstalten und ohne allzugroße Klaffenvermehrung gemeinschaftlich unterrichtet werden können. Es eignen sich hierzu außer der in den öffentlichen Schulen für den Religionsunterricht im Allgemeinen bestimmten Zeit die Stunden vor Beginne und nach Schluffe des weltlichen Unterrichts sowie die Sonntage und die unterrichtsfreien Nachmittage. III. Nie Unterrichtszeit und ihre Verkeilung auf die einzelnen Gegenstände des Religionsunterrichts in der Volksschule. § 5. Die Unterrichtszeit ist 'entweder einfach oder erweitert. Die einfache Unterrichtszeit umfaßt für jede Klaffe 3 wöchentliche Stunden (Gesetz über den Elementarunterricht vom 8. März 1868 § 27 Abs. 1 u. 2), die erweiterte für die untere 4, für die obere 6 wöchentliche Unterrichtsstunden. § 6. Bei einfacher Unterrichtszeit find die einzelnen Lehrgegenstände in folgender Weise auf die wöchentlichen Unterrichtsstunden zu vertheilen: a. In der untern Klasse. Hebräisch Lesen: 2 halbe Stunden; Benediktionen und Uebersetzen leichter hebräischer Gebete: 2 halbe Stunden; biblische Geschichte und Auswendiglernen geeigneter Bibelsprüche: 2 halbe Stunden. l>. In der obern Klasse. Hebräische Gebete übersetzen: 2 halbe Stunden, Biblische Geschichte und systematische Religionslehre: 2 halbe Stunden; Pentateuch übersetzen: 2 halbe Stunden. §. 7. Bei erweiterter Unterrichtszeit sind die einzelnen Lehrgegenstände in folgender Weise auf die wöchentlichen Unterrichtsstunden zu vertheilen. a. In der untern Klasse. Hebräisch Lesen: 3 halbe Stunden; Benediktionen und Uebersetzen leichter Gebete: 3 halbe Stunden; biblische Geschichte und Bibelsprüche: 2 halbe Stunden. b. In der obern Klasse. Hebräische Gebete übersetzen: 4 halbe Stunden; biblische Geschichte: 2 halbe Stunden; systematische Religionslehre: 2 halbe Stunden; Pentateuch übersetzen: 4 halbe Stunden. IV. (Eigentlicher £ebrpfnn. 1. Allgemeine Bestimmungen. § 8. Die Aufgabe des Religionsunterrichtes ist, der Jugend gründliche Kenntnisse auf dem Gebiete des jüd.-religiösen Wissens beizubringen und sie hierdurch zu religiössittlichen Menschen im Geiste des Judenthums heranzubilden. Demgemäß ist strenge darauf zu achten, daß die Schüler zu klarer Auffassung des Lernstoffes hingeleitet werden und vor jedem mechanischen, verständniß- und gefühllosen Auswendiglernen und Hersagen der religiösen Wahrheiten und Lehren bewahrt bleiben. Soweit beim Religionsunterrichte Lehrbücher erforderlich sind, sind die von dem Oberrath der Israeliten zum Gebrauche empfohlenen oder zugelaffenen zu benützen. 2. Behandlung des Stoffs der einzelnen Lehrgegenstände. a. Hebräisch Lesen. § 9. Beim Leseunterricht ist im Allgemeinen die Methode anzuwenden, welche für den Unterricht im Deutschlesen durch die Bestimmungen des allgemeinen Lehrplans vorgeschrieben ist. b. Biblische Geschichte. § 10. In den ersten Jahrgängen, in welchen die Schüler noch nicht fertig lesen können, soll der Lehrer die biblischen Geschichten den Schülern in einer deren Faffungs-

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