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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1881-10-25 · Heft 43 (25.10.1881) · p. Seite 717

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
45 (1881)
Issue
Heft 43 (25.10.1881)
Date
1881-10-25
Page
Seite 717 (sequence 13)
Language
German
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717 mit Baruch Zahler einen Prozeß gehabt, den der Letztere verloren; aus Rache hierüber haben Zahler und zwei Brüder desselben den Versuch gemacht, mit einer Hacke und mit Knütteln bewaffnet in sein Haus einzudringen, und nachdem ihnen dies nicht gelungen, sei Baruch Zahler auf den teuflischen Plan gekommen, durch Plakate zu verkünden, er (Lebzelter) sei in den großen Bann gerathen. Diese Anzeige erwies sich als begründet, das Kreisgericht in Tlumaez erblickte in dem Versuche des Baruch Zahler und seines Bruders Leib Zahler, in die Wohnung Lebzelter's einzudringen, insbesondere aber in dem Inhalte der Plakate des Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit und Erpressung und verurtheilte Baruch Zahler zu anderhalb Jahren, Leib Zahler sowie einen dritten Mitschuldigen, Abraham Zahler, zu je fünf Monaten schweren Kerkers. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Berurtheilten wurde vom Kaffationshofe verworfen. Ieuilleton. Ein Prozeß aus dem Jahre 1871. Wir haben in Nr. 42 eine Entscheidung des Reichsgerichts gegeben, nach welcher eine Beleidigung der Juden in ihrer Gesammtheit den einzelnen Juden noch nicht das Recht gewährt, klagbar zu werden. Daß diese Rechtsanschauung früher nicht herrschend gewesen, scheint uns aus einem Prozesse hervorzugehen, der freilich im Jahre 1871 spielte, an sich nicht bedeutend, aber durch die Erkenntnißgründe der betr. Gerichtshöfe von Wichtigkeit ist. Wir geben das Folgende aus den authentischen Erkenntnissen, und handelte es sich um eine Beleidigungsklage des Kaufmanns Moses L. Israel zu Wieck gegen den Förster Schierbaum daselbst. Es heißt in dem Erkenntniß der k. Gerichts-Commission zu Barth vom 7. März 1871: Durch das Geständniß des Beklagten steht fest, daß derselbe am 8. November v. Js. bei Gelegenheit und nach dem Schluffe einer in Wieck von dem Kläger berufenen Wahlverhandlug aufgetreten ist und geäußert hat: „Er finde es recht sonderbar, daß eine Anzahl Christen sich von einem Juden zusammentrommeln ließe und sich von demselben belehren lassen wolle." Das Gericht erachtete deshalb den Beklagten der Beleidigung des Klägers schuldig und verurtheilte ihn zu einer Geldbuße von 1<> Thalern, int Unvermögensfall zu einer Woche Gesängniß, sowie in die Prozeßkosten. Als „Gründe" heißt es: „In dieser Aeußerung liegt unzweifelhaft eine Beleidigung des Klägers, welcher mosaischen Glaubens ist, denn darin, daß der Beklagte das Einvernehmen desselben mit dem Christen sonderbar findet, ist die Auffassung angedeutet, daß' ein Bekenner des mosaischen Glaubens nicht die gleiche Autorität und Achtung wie ein Christ verdiene; es war daher die Aeußerung im Sinne des Gesetzes unzweifelhaft geeignet, das Ehrgefühl des Klägers zu verletzen." Förster Schierbaum appeüirte bei dem k. Appellationsgerichte zu Greifswald. dieser bestätigte jedoch das Urtheil der ersten Instanz und verurtheilte Förster Schierbaum auch zu den Kosten der Appellationsinstanz und zwar in seiner Sitzung vom 2n. yjiai 1871. Das Erkenntniß giebt folgende Gründe an: „ Die vom Kläger gerügte Aeußerung enthält unter den Umständen, unter welchen sie gefallen ist, den Ausdruck der Geringschätzung des Klägers, indem demselben gerade wegen seiner Confession die Berechtigung abgesprochen worden ist, Christen in Wahlangelegenheiten zu berufen und zu belehren. Nach Art. 12 der Berfaffungsurkunde ist der Genuß der bürgerlichen und der staatsbürgerlichen Rechte unabhängig von dem religiösen Bekenntniffe. Auch Juden sind aktiv und passiv wahlfähig. Der Landtag ist keine Synodal- oder Kirchenversanunlung. sondern hat vielmehr die staatsrechtliche Bestimmung, das Organ der politischen Rechte des Volkes zu sein. Beides muß der Beklagte wiffen, wenn er dennoch dem Kläger einen nicht bestehenden Mangel, den Mangel des Rechts, Christen zur Berathnng von Wahlangelegenheiten, also Tinge wesentlich politischer Natur zu berufen und zu belehren, nach erfolgter Schließung der Versammlung vorgerückt hat, so kann dies nur in der Absicht geschehen sein, den Kläger in den Augen der Anwesenden herabzuwürdigen, und demselben seine Verachtung zu bezeigen. Jedenfalls hat demselben — und das genügt — das Bewußtsein nicht fehlen können, daß sich Kläger durch seine Aeußerung in seiner objektiven, in der ihm nach Recht und Sitte in dem bürgerlichen Kreise als Mensch und Bürger zukommenden gemeinen bürgerlichen Ehre gekränkt fühlen werde und gekränkt fühlen müffe. Vergeblich leugnet er daher die Absicht zu beleidigen (ves ipsa in se Doluin habet). Wenn der Beklagte vorgiebt, er sei durch Klägers Warnung vor der Wahl von Beamten, durch welche er sich verletzt gefühlt habe, gereizt worden, so spricht dies nicht für den Beklagten, sondern gegen denselben, weil für den anirnns injuriandi. Die angebliche Warnung kann übrigens als eine zur Retorsion und Eompensation berechtigende Beleidigung des Beklagten um so weniger angesehen werden, als Kläger dabei nur von einem Rechte Gebrauch gemacht haben würde (<pii jure suo utitur, neminem laedit). Der Vorwurf des Beklagten, der erste Richter habe die Parteien mit ungleichem Maße gemeffen, ist daher ungerechtfertigt. Zu den individuellen politischen Freiheiten gehört die Freiheit der Rede, aber selbstverständlich innerhalb der Schranken der Sitte und des Rechts.

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