Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1881-10-25 · Heft 43 (25.10.1881) · p. Seite 710

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
45 (1881)
Issue
Heft 43 (25.10.1881)
Date
1881-10-25
Page
Seite 710 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3227339-3227383--39365-3308671
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

3) der Religionslehrer bekommt als Honorar pro wöchentliche! stunde 32 Rbl. jährlich; 4) in den Gymnasien werden 14, inj den Massigen Progymnasien 12, in den 4klafsigcn Progym-! nasien 10 und in den Realschulen 11 Religionsunterj richts - Lectionen wöchentlich ertheilt; ö) der jüdische Religionsunterricht wird in derselben Zeit, wie der christliche ertheilt. j Sollten aber räumliche Schwierigkeiten eine Abänderung ber; Zeit erheischen, so kann dieser Unterricht im ersten Jahre, nach Uebereinkunst zwischen der localen Schulobrigkeit und dem betreffenden jüdischen Religionslehrer, zu einer anderen Tageszeit ertheilt werden, jedoch mit alleiniger Ausnahme der Zeit von 7 V2 bis Ö'y.2 Uhr morgens während des Winters, zu welcher Zeit die Juden gewöhnlich ihr Morgengebet abhalten; 0) der Unterricht wird nach einem festgesetzten Programm ertheilt. Hierauf folgt im curatorischen Schreiben eine Tabelle über Einnahme des Schulgeldes und über Ausgabe rede über das Honorar des Religionslehrers. Aus dieser Auf- I stellung ist zu ersehen, daß in vielen Lehranstalten das ein- J geflossene Schulgeld nicht nur hinreicht, die Lehrkräfte zu besolden, sondern noch einen Ueberschuß, z. B. von 608 Rbl. aufzuweisen hat, während in 14 Lehranstalten ein Zukurzschuß von 1564 Rbl. vorhanden ist, welches Deficit theils vom qu. Ueberschuß, theils von den Zinsen des Poläkow'schen Capitals im Betrag von nur 886 Rbl. gedeckt wird, während der Rest der Zinsen im Betrag von 022 Rbl. dem Grundcapital zugeschlagen werden kann. Mit dieser curatorischen Vorschrift ist die Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichts in den nordwestlichen Gouvernements ein fait accompli geworden. Am 13. November 1880 hat sich der Vorstand der Petersburger Ebräergemeinde an den örtlichen Herrn Eurator mit der Bitte gewandt, auch in diesem Lehrbezirke den jüdischen Religionsunterricht in den mittleren Lehranstalten einführen zu dürfen. Am 0. Januar c. hat nun der Herr Curator dieses Gesuch dem Herrn Minister der Volksaufklärung unterbreitet. Auf die betreffende Anfrage Sr. Hohen Excellenz beim Ministerium des Innern erfolgte vom Grafen Jgnatjew der Bescheid, daß Hochderselbe seinerseits nichts gegen die Gewährung obiger Bitte einzuwenden habe, worauf der Herr Minister der Volksaufklärung die erbetene Genehmigung unter Zugrundlegung der zu diesem Bchufe bereits für den Wilna'schen Lehrbezirk festgesetzen Normen ertheilt. Was nun die Bereitwilligkeit des Vorstandes der Petersburger , Ebräergemeinde betrifft, nämlich den etwaigen Ausfall zur Gagirung der anzustellenden Religionslehrer aus Gemeindemitteln zu decken, überließ es der Herr Minister vollständig sowohl dem Ermeffen der interefsirten Ellern der Lernenden, als den Mitgliedern der Ebräergemeinde. Indem nun der Herr Curator dem qu. Vorstande dieses eröffnete, fügte derselbe hinzu, daß er den Directoren der betreffenden Lehranstalten vorgeschrieben habe: 1) jüdische Religionslehrer unter Zustimmung des Vorstandes der Petersburger Ebräergemeinde anzustellen. 2) den Eltern der jüdischen Schüler mitzutheilen, daß sie 4 Rbl. jährlich für diesen Unterricht zu zahlen haben; 3) den Religionslehrern 32 Rbl. für jede wöchentliche Lection zu zahlen und den etwaigen Betrag des Deficits zur Gagirung derselben s. Z. dem Vorstände mit der Bitte mittzutheilen, den bezeichneten Ausfall aus Gemeindemitteln zu decken. Da aber der mehrgenannte Vorstand nur den etwaigen Ausfall in den Residenzlehranstalten garantirt hat, so ist einstweilen der jüdische Religionsunterricht nur in den hiesigen Lehranstalten eingeführt worden; jedoch bleibt es den übrigen jüdischen Gemeinden des Petersburger Lehrbezirks unbenommen, dem Beispiele ihrer Glaubensgenoffen in der Residenz zu folgen, in welchem Falle auch dort diese Maßregel in Kraft treten wird. i t'i 111 c] m i cvc fj z\ c f) lern. Deutschland. Berlin, 11. Oktober. Im vierten Wahlkreise hielt am 7. d. der Abg. Landgerichtsdirektor Knörke vor einer zahlreichen Wählerversammlung einen Vortrag, in welchem er die gegen die Fortschrittspartei erhobenen Vorwürfe zu entkräften suchte. Unter Anderem ließ er sich folgendermaßen aus: „Eine besondere Art des Kampfes gegen uns ist, daß man Fortschrittspartei und Judenthum in einen Topf geworfen hat. Ein hervorragender Conservativer sagte mir neulich selbst ganz offenherzig, daß das ein sehr kluger Schachzug seiner Partei sei, womit man uns schon beikommen werde. Treten wir nun der Judenfrage näher, nun, so können wir uns allerdings nicht der Einsicht verschließen daß an dem Verhalten eines Theiles der jüdischen Mitbürger im geschäftlichen wie im gesellschaftlichen Leben wohl Manches auszusetzen ist, und dies wird von dem größten Theil unserer jüdischen Mitbürger auch selbst anerkannt. Wir können aber doch anderseits auch nicht leugnen, daß wir denselben Mißständeu, denselben unangenehmen Erscheinungen auch bei einem Theile unserer christlichen Mitbürger begegnen. Was soll also mit dem Aufwerfen dieser Frage bezweckt werden?

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.