Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 45 (1881)
- Issue
- Heft 37 (13.9.1881)
- Date
- 1881-09-13
- Page
- Seite 607 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3227339-3227377--39256-3308556- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
607 finden übrigens denselben auch in der oben angeführten ausländische Juden im zweiten Abschnitte ausdrücklich Nummer der „Times", und geben daraus Folgendes wieder, heißt: „Ausländische Juden, insbesondere Agenten großer Es findet sich darunter die Zusammenstellung der gesey- > Handlungshüuser. können die bekannten Fabriksbezirke lichen Bestimmungen, sowie der Polizeilichen Borschriften! des russischen Reiches, soweit dieselben Personen jüdischen! Glaubens betreffen, von dem Justitiarius der englischen Botschaft in St. Petersburg, dem Advokaten CieSzkowSki. angefertigt. Der an der Spitze stehende allgemeine Grundsatz! ist der, daß ein jeder mit einem gebörig legalisirten Passej in Rußland ankommende Ausländer das unbeschränkte Recht! des Aufenthaltes innerhalb des Reiches für eine Tauer von! sechs Monaten hat. Nach dem Ablaufe dieser sechs Monate! müssen Erhebungen gemacht werden bezüglich des religiösen! Bekenntnisses des Ausländers, und im Falle derselbe jüdischen! Glaubens ist, müssen verschiedene Formalitäten erledigt werden,! ehe er daS Recht eines weiteren Aufenthaltes in Rußland! oder zur Betreibung seines Geschäftes oder Gewerbes da-. selbst erwirbt. Die gesetzliche Behinderung ausländischer Juden, in! Rußland ihren Wohnort zu nehmen und Geschäfte zu bej treiben, datirt aus der entfernten Zeit der ersten Katharina.! Zufolge der gegenwärtig in Kraft stehenden ReichSgesetze, und namentlich des Artikels 1516, Bol. IX des Gesetzbuches,! ist es „ausländischen Juden nicht gestattet, sich in Rußland > niederzulassen oder russische Unterthanen zu werden". Tie! durch diesen Artikel und den kaiserlichen UkaS vom .'>. August j 1833 bestimmten Beschränkungen wurden in den Jahren! 1859 und 1860 (unter Alexander II.) modifizirt. Tie! zwischen der russischen und anderen europäischen Regierungen! abgeschlosienen und in Kraft bestehenden Verträge enthalten keine Ansnahmsbedingungen gegen die Juden. Tie einzige Ausnahme macht der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Rußland und Oesterreich vom 14. Januar 1860. Zufolge deS zwischen Großbritannien und Rußland be stehenden Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 12. Januar 1859, Abschnitt 11, sollen die Unterthanen derbeiderseitigen Vertragsmächte, wenn sie die Gesetze des Landes be obachten: 1) volle Freiheit haben, mit ihren Familien das Gebiet und die Besitzungen der anderen Macht zu betreten, zu bereisen oder in irgend einem Thcile zu bewohnen: - ) soll es ihnen gestaltet sein, in den Hafenorten Lagerhäuser, Läden und Gebäulichkeiten, deren sie bedürfen, zu miethen oder zu besitzen; 3) ihre Handelsgeschäfte entweder in Person zu betreiben oder durch Agenten, welche sie zu dem Zwecke anznstellen für gut befinden, besorgen zu lassen. Das weitere Recht für Ausländer, Rußland zu besuchen und innerhalb der Grenzen deffelben zu wohnen, ist nach mancherlei vorausgehenden Anordnungen bestimmt durch die vom Kaiser am 29. Juli 1860 bestätigten Paßerlheilungs Verordnungen für Ausländer, worin es in Bezug auf und Handelsplätze in Rußland besuchen und sich auf eine gewiffe (zu bestimmende) Zeit daselbst aufhalten. Dem Minister des Innern ist das Recht Vorbehalten, endgültig über die Gesuche von Juden in dieser Beziehung zu entscheiden. Gesandtschaften und Konsulate können jedoch ohne vorgängige Zustimmung von Seiten des Ministers des Innern Bankiers und den Chefs bekannter großer Handlungshäuser Pässe nach Rußland erthcilen und dieselben in Gemäßheit der allgemeinen, die nach Rußland reitenden Ausländer betreffenden Bestimmungen visiren, mit der Bedingung jedoch, daß von der Ertheilung und Visirnng aller Pässe, welche solchen Juden ausgestellt werden, dem Minister des Innern und der dritten Abtheilung der kaiserlichen Kanzlei Sr. Majestät (welche jetzt abgeschafft ist) Anzeige gemacht wird." Sektion 8, Anmerkung 2 desselben Abschnittes, enthält noch die Bestimmung: „Ausländische Juden, welche nach den zur unbeschränkten Bewohnung von Seilen der jüdischen Bevölkerung bestimmten Orten kommen, sollen mit Püffen versehen werden, welche die Bewahrung tragen, daß solche Pässe (Wohnungsscheine) nur für solche Theile von Rußland giltig sind, welche den Juden zum unbeschränkten Wohnungsaufenthalte angewiesen sind." Den Schluß bildet ein Schreiben des Earl Granville an den Botschafter Mr. Wvndham vom 18. Juli d. I., in welchem er diesen auffordert, mit den Gesandten Oestreichs, Frankreichs und den Ber. Staaten - Deutschland wird nicht genannt — über diesen Gegenstand in Verhandlung zu treten, um gemeinsame Schritte zu verabreden. Petition der Juden in Rußland. Man berichtet der „Presse" auS Petersburg vom 20. August: Tie nachstehende Petition, die von dem bekannten Eisenbahn Bau-Unternehmer S. S. Poljakoff dem Grafen Melikoff überreicht worden war, ist jetzt vom Grafen Jgnatieff der von ihm eingesetzten Kommission zur Regelung der Judenfrage zu eingehender Prüfung und Würdigung mitgetheilt worden: „Die Regierung hat immer danach gestrebt, die Juden zu russifiziren und in vollem Sinne des Wortes zu russischen Bürgern zu machen; bisher haben aber alle Maßnahmen der Regierung in Bezug auf diese so hochwichtige Staatsfrage nicht zu dem gewünschten Resultat geführt. Anstatt die besonderen, auf die Juden bezüglichen Gesetze abzustellen und sie mit der indigenen Bevölkerung unter dem allgemeinen