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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1881-08-30 · Heft 35 (30.8.1881) · p. Seite 576

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
45 (1881)
Issue
Heft 35 (30.8.1881)
Date
1881-08-30
Page
Seite 576 (sequence 10)
Language
German
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576 i80 des Strafgesetzbuchs zu erblicken ist, und daß also hierschieden ihre Schuldigkeit gethan. wie Herr v. Meyer-ArnSdurch ein genügender Grund zur sofortigen Auslösung einer! walde, so wären uns solche beschämende Erscheinungen, jeden Versammlung gegeben sein würde, in welcher es zu wie sie sonst nur noch in Rußland erlebt werden, erspart derartigen Erörterungen kommt." Endlich wird angeordnet, geblieben und hoffentlich wird das Beispiel, das Herr v. eventuell die unverzügliche Verhaftung der betreffenden Personen zu bewirken und empfohlen, die Veranstalter solcher Versa inmlungen und die in ihnen auftretenden Redner gleich bei Ertheilung der Anmeldebefcheinigung auf diese Eventualität aufmerksam zu machen. Arnswalde, 15. Aug. Der Landrath des hiesigen Greises, Reicbstagsabg. v. Meyer, veröffentlicht im Amtsblatt des Arnswalder Kreises folgenden Erlaß: Arnswalde, 12. August 1861. Dem Vernehmen nach sollen in den Städten des Kreises einzelne Personen bestrebt sein, Exceße gegen die jüdische Bevölkerung hervorzurufen, wie sie z. B. in Neuftettin und Schievelbein vorgekommen sind. Meyer-Arnswalde durch diesen Erlaß giebt, seine Wirkung auch in weiteren Kreisen nicht verfehlen." Aus Mecklenburg, l 5. Aug. (Privatmitth.) In Schwerin wurde der Redakteur der „Mecklenb. Landesnachrichten" vom Großherzog zwei Male verwarnt, keinen antisemitischen Hetzartikel zu schreiben. Als er dennoch auch das dritte Mal wieder einen derartigen Leitartikel schrieb, wurde er sofort aus seiner Stellung entlaßen und aus der Residenz verwiesen. — Der Prediger der jüdischen Gemeinde zu Rostock, Herr L. Wolff, hatte das Unglück, daß in dem Augenblicke, wo er. von einer Ferienreise zurückkehrend, das Schiff verließ, sein sechsjähriger Knabe, der den Vater am Ufer erwartete, als Leiche aus dem Waffer gezogen ward, in das er durch einen Ich werde mit allen mir zu Gebote stehenden Mitteln unglücklichen Zufall hineingefallen war. Der Trauerfall ersolchen Rohheiten entgegentreten und fordere die städtischen Polizei Verwaltungen auf, das Gleiche zu thun. Sie werden zunächst, um es zu Exceffen möglichst gar nicht kommen zu laßen, die bewaffneten Schützengilden zur Mitwirkung bei Aufrechterhaltung der Ordnung in Anspruch zu nehmen haben. Es wird also mit den Herren Commandeuren derselben sofort alles Erforderliche für eine etwaige plötzliche Alannirung festzustellen sein. Ebenso sind die Kriegervereine aufzusordern, aus ihren Mitgliedern ein bewaffnetes Schutzcorps zu organisiren. Sie werden zweifelsohne den Polizeiverwaltungen bereitwillig dabei entgegenkommen, einmal schon im Interesse der guten Ordnung überhaupt, dann aber auch mit Rücksicht auf das Gesetz vom 11. März 1850 (Gesetz- Sammlung Seite 109), welches bekanntlich die Gemeinden zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der bei Aufläufen verursacht mird. Sollte es dann wider Erwarten doch zu Exceffen kommen, so muß nach § 128—180 des Strafrechtes auf das Nachdrücklichste dagegen eingeschritten werden. Eine besondere Aufmerksamkeit ist auf die Schankstätten zu richten. Tie Schankwirthe werden anzuweifen sein, daß sic beim Entstehen von Aufläufen sofort ihre Lokale zu schließen haben. Es ist ihnen dabei bekannt zu macüen, daß unnachsichtlich das Verfahren aus Concessionsentziehung gegen sie eingeleitet werden wird, wenn sie dieser Weisung nicht folgen, oder gar durch Verabreichung von geistigen Getränken etwaige Nngehörigkeiten noch besonders fördern sollten. Die städtischen Polizeiverwaltungen ersuche ich, mir binnen drei Tagen Mittheilung von den hiernach getroffenen Maßregeln zu machen." Die ..Voss. Z." fügt hinzu: „Hätten alle Landräthe und Behörden Hinterponimerns und Westpreusrens ebenso entweckte die allgemeinste Theilnahme, aus der Mitte der Bürgerschaft kamen die zahlreichsten Bezeugungen des Mitgefühls, Kränze und Zuschriften, und selbst die orthodoxesten christlichen Geistlichen besuchten den jüdischen Amtsgenoßen, um ihn zu trösten. Hamburg, 9. Aug. (Privatmitth.) Das hiesige Fremdenblatt bringt einen solch charakteristischen Bericht über den Vortrag eines Judenmissionars, daß ich nicht umhin kann, denselben zu Nutz und Frommen der geschätzten Leser dieses Blattes wörtlich hier mitzutheilen: Ein Judenmissionar. Neumünster, 8. Aug. Am heutigen Abend hielt in der Herberge zur Heimath der Judenmissionar Mühlenbruch aus Hamburg einen Vortrag. Der Saal war gut gefüllt, was aber nicht viel sagen will, denn derselbe ist nur klein. Der Redner machte in seinem Vortrage sofort den Eindruck, daß feine Hauptaufgabe und Hauptarbeit nicht sei, vor einer großen Versammlung zu stehen und dieselbe durch die Macht des Wortes zu electrisiren, sondern vielmehr, wie es auch im Laufe des Vortrages dargelegt wird, den Einzelnen aufzusuchen und persönlich aus ihn einzuwirken. Der Bortrag bot des Interessanten viel, wenn derselbe auch in jedem Theile redendes Zeugniß von den großen Schwierigkeiten ablegte, die sich der Judenmission überall entgegenstellen. Selbst der Missionar Mühlenbruch ist ein solches Zeugniß, denn trotz aller Mühe und allem Eifer konnte er sich nicht rühmen, einen Juden zur Taufe gebracht zu haben. Schließlich wurden die Anwesenden aufgefordert, für eine „Heimath für wahrheitssuchende Juden" ihr Scherflein beizusteuern. Man will nämlich für Juden, die noch nicht getauft sind,, aber von christlichen Missionaren Unterricht genießen und Hoffnung geben, daß sie noch zur Taufe kommen, in Hamburg eine

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