Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 45 (1881)
- Issue
- Heft 29 (19.7.1881)
- Date
- 1881-07-19
- Page
- Seite 483 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Aeuil' Lorrespondenz. Versammlung israelitischer Lehrer der Provinz Hannover am 5. Juni in Hannover. Hannov. Münden, im Juni. Außer 19 Lehrern wohnten der Versammlung die drei Ehrenmitglieder Landrabbiner vr. Meyer zu Hannover, Landrabbiner vr. Guttmann zu Hildesheim und vr. Sophar zn Celle bei. Zum Vorsitzenden wurde Lehrer Schlesinger zu Göttingen und Fauerbach zu Hildesheim gewählt, sowie zum Protokollsührer Lehrer Katz zu Münden. Nach den üblichen Formalitäten und einer Discussion der Frage, aus welche Weise eine größere Betheiligung der Lehrer an diesen Jahreversammlungen zu erzielen sei, folgte der Vortrag des Herrn vr. Guttmann, welchen wir in gedrängter Kürze wiedergeben. Der Redner bemerkt einleitend, es sei dieses Mal eine Frage von durchaus practischer Bedeutung, die er liier verhandeln wolle; aber auch eine Frage, die wohl schon Manchem unter den anwesenden Lehrern zuweilen Aufregiing und unangenehme Stunden bereitet habe, nämlich die Frage über die Aufrechterhaltung der Disciplin in der jüdischen Religionsschule. Er beschränke das Thema auf die Disciplin in der Religionsschule, denn seine Sache sei cs nicht, hier ein allgemein-pädagogisches Thema zur Erörterung zu stellen,! über das wohl auch die Fachlitteratur schon hinreichende Aus; klärung bieten werde. Tie Disciplin in der Religionsschule; aber biete besondere Schwierigkeiten, die größtentheils in dem, Charakter der Schule begründet seien. Die Religionsschule ist kein selbstständiger Organismus, der sich nach seinen! eigenen Gesetzen und nach der Natur der ihm gestellten Auf-! gäbe entwickeln könnte. Sie ist, und daraus entspringen alle ihre Schwächen, gewissermaßen ein Supplement zu anderen Lehranstalten, auf die sie in allen ihren Functionen fortwährend Rücksicht nehmen muß, während sie selber von jenen voll ständig ignorirt wird. Betrachten wir zunächst die Zeit des Unterrichts. Wir sind auf diejenigen Tage oder Stunden angewiesen, welche die andern Anstalten nicht für sich in Anspruch nehmen. Daraus allein erheben sich schon zahllose Schwierigkeiten. An manchen Schulen, namentlich in größeren Städten, wird, außer am Sonntag und am Mittwoch, auch an den andern Wochentagen, so z. B. in den Stunden von 1~J—1 und Nachmittags nach 4 Uhr unterrichtet. Ta aber wird die Ausrechterhaltung einer geordneten Disciplin, eines pünktlichen Schulbesuchs, fast zur Unmöglichkeit. Tie Schüler sollen ungefähr eine Viertelstunde nach Schluß der Schulen aus den verschiedenen Anstalten sich zum Unterricht in der Religionsschule vereinen. Wie will der Lehrer es da anfangen, 483 _ leton. die Berechtigung der Entschuldigungen für das Zuspätkommen oder völlige Ausbleiben in solchen Stunden zu controlliren? Und was kann überhaupt in solchen Stunden geleistet werden, wenn die Schüler, abgespannt von dein vorangegangenen Unterricht und mit der Aussicht, dann vieleicht noch mehrere Stunden auf ihre Schularbeiten verwenden zu müssen, zu uns in die Religiousschule kommen. Ter Unterricht an den andern Wochentagen wird daher in jedem Falle auf das äußerste Maaß einzuschränken sein. Es bleiben mithin für die Religionsschule — da in den Hannoverschen Schulen am Tabbathnachmittag durchweg nicht unterrichtet wird — in der Hauptsache nur der Sonntag und Mittwochnachmittag. Redner zeigt nun die Schwierigkeiten, die es hat, diese geringe Stundenanzahl, noch dazu in kleinern Gemeinden, wo nur eine Lehrkraft vorhanden ist, aus die verschiedenen Älassen in angemessener Weise zu vertheilen. Will der Lehrer nun den Erfolg seines Unterrichts nicht ganz in Frage stellen, so muß er mit unerbittlicher Strenge darüber wachen, daß die einmal festgesetzten Stunden auch pünkrlich besucht werden. Auf diese wenigen Stunden haben wir in der Provinz Hannover — einen gesetzlichen Anspruch und diesen müssen wir auch geltend machen. Schulversäumnissc ohne ausreichende Enschuldigung dürfen absolut nicht geduldet werden, es muß das Kind daran gewöhnt werden, vor dem Religionslehrer in dieser Beziehung dieselbe Scheu wie vor den andern Lehrern zu empfinden. Wo dies nicht geschieht, da geht die Achtung vor der Schule und damit jede Möglichkeit einer ordentlichen Disciplin verloren. Um nicht Schulversäumnisse zu provociren, ist es daher auch unbedingt erforderlich, den Stundenplan der Religionsschule dem der anderen Schulen genau anzupassen und die Ferienzeit der letzten auch in den Religionsschulen freizugeben. Tie Frage: Wer hat die Religionsfchule zu besuchen? beantwortete der Redner: alle im schulpslichttgen Alter stehenden Kinder ohne Ausnahme. Tie jüdische Schule ist ja ohnehin in den Augen der Eltern wie der Kinder schon degradirt genug, sie tritt in ihrer äußeren Erscheinung nicht so imponirend auf, sie ist, weil an ihr nur jüdische Lehrer unterrichten und weil sie nur von jüdischen Kindern betucht wird, nicht so vornehm wie andere Schulen. Wenn dann noch den sogenannten besseren Familien das Privilegium eingeräumt wird, ihre Kinder der Religiousschule zu entziehen, so trägt der Lehrer mit dazu bei, das Ansehen seiner Schule herabzusetzen. Tie Religionsschule darf nicht zur Armenschule herabsinken. Hier wenigstens muß die Kluft zwischen Armen und Reichen aufgehoben sein: das übt einen wohlthätigen Einfluß für das ganze Leben aus. Wo die Verhältnisse der Ausübung des gesetzlichen Zwanges zum