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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1881-06-21 · Heft 25 (21.6.1881) · p. Seite 407

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
45 (1881)
Issue
Heft 25 (21.6.1881)
Date
1881-06-21
Page
Seite 407 (sequence 9)
Language
German
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wie vielen Personen gehört werden könnte. Es ist Zweifel! Haft, ob, wenn das Gericht von der richtigen Auffassung des! Begriffs der Oesfentlichkeit ansgegangen, seine Entscheid düng nicht anders ausgefallen wäre. Es wird nun freilich in der Entgegnung der Revision ansgeführt, daß, wenn auch diese Ansicht des Gerichts erster Instanz nicht gut zu heißen wäre, doch Freisprechung jedenfalls eintreten müßte, weil der Angeklagte ein Jude sei und ihm ein verfassungsmäßig garantirtes Recht gestattet habe, so, wie geschehen, sich zu äußern, weil für ihn der Gottesbegriff die Gottheit Christi nicht umfasse. Allein wohl ist im deutschen Reiche die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte unabhängig vom Religionsbekenntniß, und wohl haben in Preußen auch die Inden Theil an dem staatsbürgerlichen Recht der Gewissenssreiheir — indeß das hat nichts zu thun damit, um was es sich im vorliegenden Fall handelt. Tiefe Religionsfreiheit, diese Gewissensfreiheit giebt nicht das Recht zur Gotteslästerung. Berlin, 12. Juni. Der hiesige CommerzienrathMannheim er hat aus Anlaß seiner silbernen Hochzeit 100,000 M. zur Errichtung einer zweiten jüdischen Alterversorgungs- Anstalt bestimmt. — Im sogenannten „Deutschen Frauenverein", der am Donnerstag Abend im Concerthaus Sanssouci eine nur mäßig besuchte Versammlung abhiclt, hielt Herr Stöcker einen Vortrag über die „Frauensrage". Nachdem er seine Freude ausgesprochen, daß endlich durch den Deutschen Frauenvcrein! eine Absonderung der christlichen Frauen von den bisherigen j unter Leitung von Juden und Judengenossen stehenden Ver-1 einen stattgesnnden, nahm der Gedankenflug des Herrn Stöcker! plötzlich eine Wendung, über die wohl nicht wir allein, sondern; mehr noch seine Zuhörerinnen ein wenig erstaunt ge-! wesen sein mögen. „Eins — so äußerte sich, wie wir hören, j Herr Stöcker gegen Schluß seines Vortrages — „will mir i nicht gefallen. Schaffen Sie, meine Damen, den Paragraphen j in Ihrem Statut ab, welcher den Mitgliedern verbietet, bei! einem Juden zu kaufen. Das ist zu hart. Es giebt sehr viele ehrenwerthe jüdische Geschäftsleute in unserer Stadt und! wir dürren ihnen nicht so schroff cntgegcntreten, da sie doch immerhin unsere Mitbürger sind. Auch mögen Sie bedenken, daß viele Branchen nur in den Händen der Juden sind. Verfahren Sie also nicht mit solcher Strenge; lassen Sie uns erst abwarten, wie sich die Dinge entwickeln werden und denken Sie an das alte Wort „Allzuscharf macht schartig." (Man sieht, Stöcker hat die Absicht, aus die Borwürfe, die ihm von allen Seiten gemacht werden, sich die Antwort möglich zu machen: „er mahne überall zur Ruhe und zum Frieden!" Aus Logik kommt es ihm dabei nicht an. Er spielt indeß dabei eine Rolle, die ihm in den Augen seiner bisherigen Anhänger alles Ansehen kosten kann, und dann fällt er in die Bedeutungslosigkeit zurück, aus der er sich so mühsam herausgearbeitet.) Berlin, 12. Juni. (Privatmirth.) Zwei Vorgänge ziehen augenblicklich unsere ganze Ansmerksamkeii auf sich. Ter erste ist, daß am 10. d. sich hier ein Comitö eonstitnirte, welches einen Aufruf zu Sammlungen zum Besten der nothleidenden Inden in Rußland erlassen hat. Dem Comitß gehören u. A. an: der Oberbürgermeister v. Forckeubeck, der Bürgermeister Duucker, der Rector der Universität Professor Hofmann, die Abgg. Or. Laster, Loewe HBerlin), Rickert, die Prediger Schmeidler, Lisco, Thomas, Stadtrath Magnus, Geh. Commerzienrath Delbrück, Banquier Julius Bleichrocder re. Es ist also hervorzuheben, daß dieser Schrick von hochstehenden Männern aller Consefsionen und Stände ans-! geht und nicht allein einen Akt der Barmherzigkeit bedeutet, j sondern auch einen nachdrücklichen Protest gegen die schmäh-! liche Judenverfolgung in Südrußland. Die vorzüglichsten 'Männer Deutschlands, besonders Berlins, bekunden hiermit! abermals, daß sie den ganzen Antisemitismus verurtheilen. Das zweite wichtige Moment bildet der aus den Akten wieder hervorgeholte rumänische Handelsvertrag. Man wird sich erinnern, das; diese Angelegenheit vor drei Jahren im Reichstage berathen wurde und dort Schwierigkeiten begegnete, weil den Juden nicht gleiche Rechte wie den übrigen Kaufleuten zugestanden werden sollten. Man wünschte im Reichstage in dieser Richtung eine unzweideutige Fassung des Vertrages, weil inan bei den vorgelegten Bestimmungen die Möglichkeit einer Benachtheiligung deutscher Kaufleute vor aussetzen könnte. Trotz lebhafter Befürwortung der unveränderten Annahme des Vertrages durch den damaligen Staatssecretär des Auswärtigen, Staatsministers v. Bülow, wurde der Vertrag an eine Commission verwiesen, von welcher er dann nicht erledigt wurde. In der Sitzung des Bundesraths vom 11. d. legte nun der Reichskanzler diese Handelsconvention vom 14. November 1877 wieder vor und der Bundesrath beschloß, sie dem Reichstage wieder vorzulegen. In der hinzugesügtcn Denkschrift beißt es zum Schluß: „Was endlich die Bcrathung der Handelscouvention im Jahre 1876 im Schoße des Reichstages erörterte Frage der Gleichberechtigung der Angehörigen der vcrschie denen Glaubensbekenntnisse in Rumänien betrifft, so darf daran erinnert werden, daß diese Frage durch Artikel 14 des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 und die im Anschluß hieran vollzogene Aendcrung der rumänischen Verfassung ihre Erledigung gefunden hat." Wir brauchen kaum hinzuzusügen, daß wir aus diese letzte Berufung kein Gewicht legen können. Rumänien hat sich dem Art. 44 des Berliner Vertrages nicht gefügt, sondern nur die Möglichkeit zugestanden, einzelnen Juden unter schweren Bedingungen mit Zustimmung der beiden Kammern das individuelle Bürger recht zu gewähren, und in der Regel verwerfen die beiden Kammern die dessallsigcn Gesuche, so daß bisjetzt nur äußerst

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