Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 45 (1881)
- Issue
- Heft 25 (21.6.1881)
- Date
- 1881-06-21
- Page
- Seite 406 (sequence 8)
- Language
- German
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406 schüft der Freunde" abgezweigt worden, der jedoch ganz selbst-!J. der Kaufmann Jacob A. aus W. von der wider ihn erständig besteht, nur daß vertragsmäßig die Mitglieder der Muttergesellschaft das Recht haben, die schönen Räume und den Garten des geselligen Vereins, ohne Mitglieder des letzteren zu sein, einen Tag in der Woche zu besuchen. In dem Berichte des Sekretärs der Gesellschaft, Herrn Anton Lewin, den er in der Generalversammlung vom 26. März d. I. hielt, und der jetzt gedruckt vorliegt, erwähnt er, daß der gesellige Verein am 10. Dez. v. I. ein Schreiben an die Gesellschaft richtete, in dem er an das vertragsmäßige Recht erinnert und ausspricht, „daß der Verein mit Freuden einen möglichst zahlreichen Besuch" der Mitglieder der Gesellschaft der Freunde und ihrer Familien sehen würde. Herr Lewin fügt hinzu: „Wir sehen hier eine freundliche Stätte uns behobenen Anklage der Gotteslästerung ireigesprochen worden. Der jüdische Angeklagte hatte im Februar v. I. in einem Privathause mit zwei christlichen Männern einen lebhaften Wortwechsel über die gegenseitige religiöse Auffassung und ließ sich bei dieser Gelegenheit eine beschimpfende Aeußerung in Bezug auf Christum zu Schulden kommen, durch die zwar nach Ansicht des Gerichts eine Gotteslästerung verübt worden, die aber, weil sie nicht öffentlich geschehen und nicht öffentliches Aergerniß erregt habe, nicht strafbar sei. Die Aeußerung sei gefallen nur in Gegenwart von zwei Personen, während die übrigen in der Nähe anwesenden Pesonen die Aeußernng nicht gehört hätten. Gegen dieses Erkenntniß hat die köngl. Staatsanwaltschaft die Revision eingelegt, gestützt namentlich reitet in einer Zeit, wo vielfach das Betreten früher uns > auf die unrichtige Anwendung des Begriffs der Oeffentlichliebaewesener Kreise uns verleidet ist." Diese letzten Worte j feit. Der Reichsanwalt hält die Revision für vollkommen find bedeutsam genug und bezeugen abermals, daß der Antibegründet, während der Angeklagte in einer Eingabe schon semitismus weniger im Volke, als gerade in den Schichten um deswillen Verwerfung der Revision und Bestätigung seiner der sog. Gebildeten Platz gegriffen hat. Bei solchen Vorgängen fällt mir immer das Wort des großen Propheten (Jes. 26, 20) ein: „Auf, mein Volk, geh' in deine Gemächer, schleuß' deine Thüren hinter dir, birg dich nur kurzen Augenblick, bis vorübergezogen der Grimm." — Die „Germania" erhebt sich gewaltig gegen den Nothschrei für die unglücklichen russischen Juden, den die Alliance isr. univ. in ihrem Circulär zum Ausdruck brachte. Sie entgegnet, daß, als im vorigen Jahre die Mönche und Nonnen aus ihren Sitzen und zwar auch mit Gewalt ausge- 1 neben worden, man keinen Nothschrei gehört hätte, und die Juden standen auf Seiten der Austreiber, lieber diese Vergleichung brauchte man kein Wort zu verlieren; nur das Eine wollen wir bemerken, daß die französischen Mönche und Nonnen sich nur dem Staatsgesctze unterwerfen und um die gesetzliche Erlaubnis ersuchen konnten, um ruhig in ihren Sitzen zu bleiben, und daß sie die Gewaltmaßregeln absichtlich provozirten. Was von der Theilnahme der Juden an dieser Austreibung gesagt wird, gehört zu der üblichen Fabelei und llebertreibung der „Germania". Uebrigens hätte sie ja damals auch einen Nothschrei um Hülfe erheben können, wenn sie geglaubt hätte, daß eine solche nothwendig sei. Ihrer Versicherung, daß sie bei diesem Hülferufe kühl bleibe, bedurfte es nicht, da Jedermann weiß, daß die „Germania" nur bei kirchlichen Hülferufen warm wird, nicht aber bei solchen, welche unglückliche Menschen betreffen. Bielefeld, im Mai. Der nachfolgend besprochene Fall ist zu eigenthümlich und dient zugleich zur Warnung, als daß wir nicht den etwas ausführlichen Bericht wiedergeben müßten, den wir, was wir ausdrücklich hervorheben, der „Germania" entlehnen. Vom Landgericht zu Bielefeld ist unterm 9. März d. Freisprechung verlangt, weil er Jude sei und als solcher nicht eine strafbare Gotteslästerung durch Beschimpfung Christi begehen könne. Das Reichsgericht beschließt, das Urtheil nebst den demselben zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache an die erste Instanz und zwar an das Landgericht zu Paderborn zurückzuweisen, und zwar, nach dem mündlichen Vorträge des Präsidenten, aus folgenden Gründen: „Das Landgericht hat festgestellt, daß alle Thatbestandsmerkmale der Gotteslästerung im Sinne des § 166 des Strafgesetzbuches vorliegen, jedoch das Vorliegen des weiteren Thatbestandsmerkmales, nämlich der Oeffentlichkeit, verneint. Es ist nun zunächst auffallend, daß das Urtheil von einem öffentlichen Aergernißgeben, als von einem Er fordcrniß der Strafbarkeit redet, während nicht die Erregung eines öffentlichen Aergernisses, sondern die Erregung eines Aergernisses durch öffentliche Lästerung den Thatbestand des Telicts bildet. Es ist übrigens auch die Verneinung des Thatbestandsmerkmales der Oeffentlichkeit in einer Weise motivirt, welche die Annahme ausdrängt, daß das Gericht von einer falschen Auffassung dieses Begriffes ausgegangen sei, denn es wird dieses Thatbestandsmerkmal lediglich darum verneint, weil die Aeußerung in der Stube des H. in Gegenwart von nur zwei Personen gemacht worden sei, während die übrigen in der Nähe anwesenden Personen die Aeußerung nicht gehört haben. Wenn hieraus geschlossen wird, daß hiernach von einem öffentlichen Aergernißgeben nicht die Rede sein könne, so ist dies unbegründet. Es scheint das Gericht anzunehmcn, daß Oeffentlichkeit nur dann auzunehmen sei, wenn eine Aeußerung von einer Mehrzahl oder von einer unbestimmten Zahl von Personen gehört worden sei; es genügt aber zur Annahme der Oeffentlichkeit, wenn die Aeußerung von unbestimmt welchen, oder von unbestimmt