Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 45 (1881)
- Issue
- Heft 19 (10.5.1881)
- Date
- 1881-05-10
- Page
- Seite 309 (sequence 11)
- Language
- German
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licher Hinsicht vor dem Gesetze gleichgestellt find, kann es f welche am 22. und 23. d. M. dort stattfanden und von nur als eine Anomalie gelten, daß unter den Juden selbst denen die erste von einem Mordansall auf den Staatsanwalt nocy eine Ungleichheit vesteyen meiden zoll. Anders lassen sich die im Gesetze vom 23. Juli 1847 enthaltenen Ausnahmebestimmungen, welche allerdings mitunter lange Zeit nicht zur Anwendung gebracht wurden, nicht auffassen und kann es daher nicht auffallen, wenn viele Gemeinden in unserer Provinz dies als eine Zurücksetzung und Beschränkung längst empfinden. Indem wir es wagen. Euer Ecellenz Ausmcrksamkeit auf diese stehengebliebene Ungleichheit im Gesetze vom 23. Juli 1840 vertrauensvoll hinzulenken, verfehlen wir nicht, hieran die ehrerbietigste Bitte zu knüpfen: „Euer Excellenz wollen einen Act der Gerechtigkeit an den jüdischen Gemeinden in der Provinz üben, durch die Ergreifung der Initiative zur Beseitigung der erwähnten beschränkenden Bestimmungen auf dem Wege der Gesetzgebung." In dieser Zuversicht verharren wir Euer Erccllcnz ganz gehorsamst Ter Vorstand der Synagogen-Gemeinde Gncsen. Unterschriften. Sr. Excellenz dem Herrn Staats-, und Minister des Innern Grafen zu Eulenburg. Ritter hoher Orden zu Berlin. Wie man erfährt, ist die vorstehende Petition im Aufträge des Ministers durch den Ober-Präsidenten unserer Provinz allen diesseitigen Landräthen und größeren Magistraten zur gutachtlichen Acußerung über den Gegenstand selbst, als auch darüber, in wie weit jene Ausnahme-Bestimmungen seither außer Anwendung gekommen sind, übermittelt worden. Es wird vielleicht zum besseren Berständniß mancher Andeutungen in der Petition nothwendig sein zu bemerken, daß kurz vor Erlaß des Gesetzes vom 23. Juli 1847 eine Tenkschrift der Minister des Innern und der geistlichen pp. Angelegenheiten erschienen ist, in welcher die Behauptung enthalten war, daß die Juden in der Provinz Posen in socialer und sittlich-religiöser Beziehung gegen ihre Glaubensgenossen in anderen Landestheilen noch so weit zurückstehen, daß dieselben bei Verwaltung der Vermögensangelegenheiten der Corporation einer schärferen Controle seitens der Aufsichtsbehörde unterworfen werden müßten. Es läßk sich wohl annehmen, daß dies daS Motiv zur Ausnahme jener Ausnahme Bestimmungen für die Provinz Posen in dein Gesetz vom 23. Juli!847 war. und erscheint uns in diesem Falle die Beseitigung derselben nur eine gerechte Forderung zu sein'. — Ncustcttin, 25. April. Wie sehr gerade an dicker Oert lichkcit der blödsinnige Judenhaß sich cingcnistet bar. davon giebt folgender Bericht eine Vorstellung. Tie „Neustettiner Zeitung" berichtet von ztvci Strafkammer-Berdandlungen, begleitet war, indem der Angeklagte auf denselben loSsuhr mit den Worten: „Von einem Juden soll ich mich vcrurtheilen lassen? Nein, nie und nimmer!" und sein Messer zog, um ihn zu durchbohren; hieran verhindert, riß er mit einem Ruck den Stiefel vom Fuße, drang von Neuem auf den Staatsanwalt ein und muße endlich gefesselt und fortgcschafft werden. — Die „Norddeutsche Presse", ein in Neustettin erscheinendes Antisemiten Organ, die täglich in den schmählichsten Ausdrücken den Rassenhaß schürt und sich in jeder Nummer in jndenversolgerischen Artikeln selbst übcrbietet, ist plötzlich so zartfühlend geworden, daß sie eine solche Veröffentlichung seitens der ..Reustettiner Zeitung" „taetlos" findet! Zn constatiren ist übrigens, daß der Staatsanwalt, gegen den der obige Wuthausbruch gerichtet war, Herr Pinnow mit Namen, zwar von jüdischen Eltern abstammt, aber seit frühester Jugend der christlichen Religion angehört. — Tic zweite Verhandlung hatte eine in einem Hetzartikel der „Norddeutschen Presse" gegen einen jüdischen Kaufmann besser begangene Beleidigung zum Gegenstände und wurden die beiden Angeklagten, die früheren Redakteure des genannten Blattes, Michow und Mäher, erstcrcr zu 30 Mark Geldstrafe erteilt. 8 Tage Haft, Tragung der Kosten, sowie Publicirung deS Urtheils in der „Nordd. Pr.", letzterer zu 20 Mark Geldbuße, cvent. 4 Tage Haft verurtheilt. Rödelheim, 22. April. Wie es jetzt in mancher kleinen deutschen Stadt zugeht, davon bietet der folgende Bericht ein recht lebhaftes Bild. Wenn Luther sagt: „Und ist das Pfäfflein noch so klein, steckt doch ein Päpstlein drein", so könnte man mit demselben Rechte sagen: und ist ein Städtlein noch so klein, wie z. B. unser Rödelheim, so will eS doch heutzutage auch fein Stücklein Cnlturkampf haben — nicht ultra montanen, aber antisemitischen. Etwas Judcnhctze — sehr zahmer Natur freilich, wie es sich für eineu Ort ziemt, der sozusagen im Schatten Frankfurts liegt, wohin sich die antisemitische Bewegung nicht wagt - ist denn neuer dingS dahier ausgetaucht durch Gründung eines „christlichen Vereins", welcher feine antisemitische Tendenz allerdings hinter dem Aushängcfchilde „gemeinnütziger Interessen" verbirgt. Mit einer wahrhast exemplarischen Logik verbannt nun dieser „christliche Verein" im 8 2 seines Status alle politischen und religiösen Tendenzen und Kundgebungen grundsätzlich ans seinem Gesichtskreise'.! Mit der Entstehung dieses schier unbegreiflichen Vereins ist eine Trachen'aat von Unfrieden unter unterer harmlosen und philiströsen Bevölke rung auSgcsät. Bereits haben zahlreiche Gehässigkeiten und Anfeindungen zwischen Juden und Christen sich bemcittich gemacht, öffentliche Rencontres nicht blos zwischen Semiten und Anti Seuiiten, sondern auch zwischen Christen - Alles