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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1881-04-19 · Heft 16 (19.4.1881) · p. Seite 255

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
45 (1881)
Issue
Heft 16 (19.4.1881)
Date
1881-04-19
Page
Seite 255 (sequence 5)
Language
German
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Extrait de la Revue de Belgique. Bruxelles, Muquardt. 1881. Es ist die Aufgabe der jüdischen Literatur und Presse, Alles was zum Gebiete des geschichtlichen und j des gegenwärtigen Judenthums. gehört, zu untersuchen, zu 1 durchforschen und zu immer gründlicherem und genauerem j Ausdruck zu bringen. Dies ist Selbstzweck; aber es muß! damit weiterhin verbunden sein, daß die Ergebnisse dieser; Forschungen und Darstellungen auch auf anderweitigen ft« nälen in das allgemeine Wissen und Geistesleben gebracht werden. In der jüngsten Zeit ist, namentlich in Deutschland, viel und gründlich über das Nnterrichtswesen bei den! Juden von der ältesten Zeit bis zur Gegenwart geschrieben worden. Es ist daher verdienstlich, daß der Großrabbincr Astruc die Resultate jener Arbeiten in einer vielgelesenen Revue ausgesprochen hat, und liegt uns in obiger Schrift ein Separatabdruck vor. Herr Astruc hat den zwiefachen Vorzug, mit den Vorgängen und Strömungen in Frankreich und Belgien sehr vertraut zu sein, dann aber die Fähigkeit zu besitzen, die Details zu verallgemeinern und aus dem allgemeinen Gesichtspunkte zu behandeln und hiermit einen glänzenden Styl, eine überzeugende Beredtsamkeit zu verbinden. Alles dies hat er in der vorliegenden Abhandlung bewährt und macht es den besonderen Werth derselben aus. Er betrachtet deshalb seinen Gegenstand aus den vier, im westlichen Europa besonders ventilirten Momenten: Unterweisung, Lehrprogramm, Laienunterricht und obligatorischer Schulbesuch. Aber in angemessener Weise deutet er dies nur in der Ueberschrijt an, während er sich der historischen Darstellung von Moses bis zu den letzten Talmudisten ergiebt. Mit Geist, Scharfsinn und Lebendigkeit versteht er den Leser zu fesseln und zu erwärmen. Es geht dem Leser so recht die Einsicht auf, wie in dem jüdischen Stamm die geistige Thätigkeit stets als eine Basis des Volkslebens betrachtet und deshalb auf den Unterricht der Jugend von der zartesten Kindheit an nach den verschiedenen Verhältnissen und Bedürfnissen der Perioden in fortschreitender Entwickelung mit allen Kräften gewirkt wurde. Es tritt hier so recht lebendig hervor, welcher Vorzug darin liegt, wenn ein heilsames Streben in der Masse als eine religiöse Verpflichtung gilt, die deshalb unbedingt erfüllt wird, während eine blos staatliche Vorschrift nur mangelhaft befolgt wird. Schade ist es. daß der Verfasser seine Betrachtung nicht auch auf das Mittelalter ausgedehnt hat, wozu neuere Arbeiten z. B. von Güdemaiin reichlichen Stoff bieten. Gerade zu einer Zeit, wo das Schulwesen bei den europäischen Völkern völlig darniederlag. oder vielmehr kaum bestand, hatten die Juden ein blühendes und nach den gesündesten pädagogischen Prinzipien eingerichtetes Unterrichtswesen. — Einleitung in die Gesetzgebung und die Medizin des Talmuds von vr. Israel Michel Rabbinowicz. Ans dem Französischen übersetzt von Sigmund Mayer. Trier, 1881. Linz und Selbstverlag des Verfassers. Wir haben fortlaufend über das verdienstvolle Werk des vr. Rabbinowicz berichtet, der eine französische, auszügliche Uebersetzung des Talmuds über die Civil- und Criininalgesetzgebung veröffentlicht und haben dabei auf die wcrthvollen Einleitungen hingewiescn, welche vr. R. jedem Bande vorausschickte und die den Standpunkt der talmudischcn Gesetzgebung beleuchteten. Diese Einleitungen nun hat Herr Sigmund Mayer zusammengestellt und ms Deutsche übersetzt mit einem ausführlichen Vorwort des Verfassers. Man braucht nur einen Blick in das Jnhaltsverzeichniß zu werfen, um die Reichhaltigkeit des Dargebotenen zu bemerken. Wir heben hier das Wichtigere hervor: das Strafrecht und die Organisation der Gerichtsbehörden; die; talmudischen Gesetze betreffend die Heiden; allgemeine Prinzipien über Diebstahl, Raub und Verletzungen; über Wucher; Wohlthätigkeit, Polizei. Erbrecht, Sklaven, die Frauen nach der Bibel und dem Talmud, die Schechita und die Medizin. Gewiß ist es, daß durch diese Abhandlungen richtigere Vorstellungen über das mosaische und talmudische Gesetz verbrei-! tet werden und daß hierin ein wesentliches Verdienst des vorliegenden Buches enthalten ist. Fügen tvir hinzu, daß j die Uebersetzung correkt und flüssig ist., Dennoch können wir einige Bedenken nicht unterdrücken. Der Verfasser hatte, indem er die einzelnen Traktate des Talmuds bearbeitete, Veranlassung bald diesen, bald jenen Gegenstand in den Einleitungen zu seinen Bänden zu behandeln, auch einen schon besprochenen Gegenstand noch einmal vorzunehmen. Wir hätten nun gewünscht, daß dies in der vorliegenden Zusammenstellung berücksichtigt, jeder Gegenstand an einer Stelle besprochen und eine systematische Ordnung hergestellt worden wäre, mit einem Worte, wir hätten die systematische Verarbeitung dieser Einleitungen gewünscht. Andererseits, so sehr wir die Sachkenntniß und den Scharfsinn des Verfassers hochschätzen, erscheint er uns doch allzu apologetisch zu Werke zu gehen, und dadurch den wissenschaftlichen Werth gemindert zu haben. Seine Arbeit wird deshalb bei der Kritik vielfachen Anstoß erregen, und cs werden just nicht blos die Feinde des Talmuds sein, welche an den vorliegenden Abhandlungen Vieles auszusetzen haben werden. Der uns vergönnte Raum gestattet uns nicht, dies im Detail nach zu - weisen. Wir wählen daher als Beispiel nur den Anfang und den Schluß des Werkes. Ter Verfasser beginnt den ersten Abschnitt „das Strafrecht" mit den Worten: „Der Theil des Talmuds, welcher von der Kapitalstrafc handelt, sanctionirt die thatsächliche Abschaffung der Todesstrafe." Dies ist jedoch nicht richtig. Er beruft sich zwar auf die Mischna Makkoth 1, 10, nämlich auf die Aussprüche des Akiba und Tarfon, welche die Todesstrafe nicht zulassen wollen, sowie auf den Ausspruch, der das Sa nhedrin tadelt

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