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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1881-04-12 · Heft 15 (12.4.1881) · p. Seite 235

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
45 (1881)
Issue
Heft 15 (12.4.1881)
Date
1881-04-12
Page
Seite 235 (sequence 3)
Language
German
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235 für eine schwere Verirrung, durch welche in der Regel die! stimmt die Leistungspslicht der Gemeindemitglieder bei Aende- Jugendzeit vergällt oder doch beschwert wird, ohne einen! ruugcn des Wohnsitzes. — $ o handelt von der Wählbarwesentlichen Bortheil für die wahre Ausbildung des Menschen keit in den Vorstand. — § 9 lautet: „Als Seelsorger, zu bringen.! Rabbiner, Religionslehrer (Religionsweiser), Prediger kann Wien, 3<). März.! Geseheulwurf zur Regelung der äußeren Rechlsver! hältnisse der israelitischen Religions-Genossenschaft. Wie bereits in der vor. Nummer berichtet worden, hat > das k. k österreichische Ministerium eine Vorlage ausgearbei-; tet, welche eine Enquete - Commission zu begutachten hatte.; Die Vorlage enthält im Wesentlichen solgendc Besinn-! muttgen: | 1 lautet: Tie Gesammtheit der Bekenner des israelitischen Glaubens gliedert sich in Cultusgemeindcn. Die Ausgabe der Cultusgemeindcn umsaßt: I. Die Sorge für die Besriedigung der religiösen Bedürsnisse ihrer Mitglieder überhaupt, insbesondere die Erhaltung und Förderung der gottesdienstlichen, Unterrichts' und Wohlthätigkeits Anstalten der Gemeinde; 2. die Aussicht über alle consessionell-israelitischen Anstalten und Einrichtungen, welche nicht von der Gemeinde selbst erhalten werden; einschließlich der Privat-Bethänser: dann über alle rituellen Verrichtungen, insbesondere Beschneidungen, Trauungen und Beerdigungen. Häusliche Religions- Uebungen sind von der Aussicht der Gemeinde ausgenommen. Als solche erscheinen die ReligionS - Hebungen israelitischer Fannlien-Genossen ohne Ausstellung der Thora." «Der letztere Passus wurde von der Enquete gestrichen.- — § 2 handelt von der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Cultusgemeindcn. — tz 3 lautet: „Tic staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Cultusgemeinde ist durch den Nachweis bedingt, daß das bezügliche Gesuch mit Zustimmung| der Mehrheit der Familienhäupter der in dem beantragten Gemeindegebiete wohnhaften Glaubensgenossen cingebrackt wird — daß ferner die zu errichtende Cultusgemeinde bin reichende Mittel besitzt oder aus gesetzlich gestattete Weise anszubringen vermag, um den Bestand der gottesdienstlichen Gebäude und Einrichtungen, die Erhaltung des Seelsorgers (Rabbiners, ReligionsweiferS, sowie der anderen Gemeinde- Funktionäre und die Erthcilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern." — 4 handelt von dem Statut der Cultusgemeindcn und den Bedingungen der Genehmigung desielben. — K 6 lautet: „Mitglieder einer ordnungsmäßig constituirten Cultusgemeinde sind alle im Gebiete derselben wohnhaften israelitischen Glaubensgenossen. Israelitische Glaubensgenossen, welche nicht innerhalb des Gebietes einer Cultusgemeinde wohnen, gehören zu jener Cultusgemeinde, welche der Gemeinde des Wohnsitzes zunächst liegt." — 8 < be in der Cultusgemeinde nur ein österreichischer Staatsbürger angestcllt werden, dessen Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei und dessen allgemeine und theologische Fachbildung hinlänglich erprobt ist. Die näheren Vorschriften über den uachzuweisenden Bildungsgrad und die Art des Nachweises werden vom Cultusminister erlassen." — § 10 normirt, daß die Landesbehördc, welcher die Anzeige von der Anstellung eines Functionärs zu machen ify Einwendungen zu erheben berechtigt ist. Gegen solche Einwendungen steht der Rccurs an das Ministerium ossen. Wird der Berufung nicht Folge gegeben, so darf die Anstellung nicht stattfinden. Tie §§ 11 bis 14 bestimmen hauptsächlich die Fälle, in denen die Entfernung der Gemeinde - Functionäre von ihren Posten, eS sei wegen strafbarer Handlungen, sei cs wegen Handlungen, die ein öffentliches Acrgerniß erregen oder auf Grund deren ein ferneres Verbleiben im Amte als der öffentlichen Ordnung gefährlich erscheinen läßt, zu erfolgen hat. — 1 h lautet: „Zur Einbringung der mit speeiellcr staatlicher Zustimmung für Zwecke der Enltusgemeinden oder Bezirke festgcstcllten Gebühren und i Umlagen, dann der den Gemeinde-Funktionären zustehendcn ■ Einkünfte und Gebühren wird die politische Exeeution gewährt." — £ H> bestimmt, daß die Behörden die Einhaltung des Wirkungskreises der Cultusgemeinden zu überwachen haben. Bei Nichtbcfolgung der behördlichen Anordnungen kann eine Geldbuße in angemessener Höhe verhängt werden und find auch sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung zu bringen. Tie Schlußparagraphen enthalten die UebergaugS-Bestimmungen. Mau ersieht hieraus, daß dieses österreichische Gesetz das preußische über den Austritt auS der jüdischen Gemeinde nicht acceptirt hat. obschon von orthodoxer Seite daraus angetragen worden. Ein ungefähres Bild von den Verhandlungen der Commission giebt uns folgender Bericht: Tic Commission erörterte in mehreren. Sitzungen den Entwurf, roclchem von den liberalen Mitgliedern derselbe großes Lob gespendet wurde. Tie orthodoxen CommissionS mitgliedcr, insbesondere die Rabbiner Spitzer und Guggenheim, machten alle möglichen Einwendungen gegen den Entwurf und versuchten, ein Gesetz zu schaffen, welches die orthodoxen Bestrebungen fördern könnte. So entwickelte sich, wie wir hören, eine längere Debatte über die Bestimmung des Gesetzes, daß von den Gemeinden nur Rabbiner ange-; stellt werden mögen, deren theologische und allgemeine Billdnng nachgewiescn ist. Gegen die Forderung der allgemeinen Bildung waren natürlich die orthodoxen Vertreter des 15.*

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