Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 45 (1881)
- Issue
- Heft 11 (15.3.1881)
- Date
- 1881-03-15
- Page
- Seite 175 (sequence 11)
- Language
- German
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175 Die Strafe wurde auf 50 Mark bemessen, während Basch! auf die erhobene Widerklage Dulon's hin zu 20 Mark verurtheilt wurde. Der Vertreter des Privatangeklagten und1 bezw. Widerklägers, Herr Rechtsanwalt Undeutsch, machte in: seinem Schlußvortrage geltend, daß zum Mindesten aus dein Gesichtspunkte des!§ 100 des Reichsstrafgesetzes (Wahr nehmung berechtigter Interessen :c.) mildernde Umstände für! seinen Dcfendenden Platz zu greifen hätten, weil bekanntlich die; Antisemitenbewegung erst in die studentischen Kreise hinein getragen worden sei, wogegen der Vertreter des Privatanklägers und bezw. Wiederbeklagten, Herr Rechtsanwalt l>r. Wachtel, betonte, daß diese Ansicht durchaus nicht zu billigen fei, im Gegentheil als Strafschärfungsgrund gelten könne, weil Dulon bekannter Maßen an der Spitze der studentischen Bewegung stehe. Und wollten, so führte Redner aus, die deutschen Gerichte diesen Umstand als Milderungsgrnnd gelten lassen, so würden sie, indirekt wenigstens, diese Bewegung geradezu unterstützen. Letzterer "Ansicht schloß sich auch der Gerichtshof an, indem derselbe in den Entscheidungsgründen ausführte, daß ein Grund zur Bcrtheidigung :c., wie sie £ I00 bezeichnet, für den Privatangeklagten gar nicht Vorgelegen habe und der die inkriminirten Beleidigungen enthaltende Brief Dulon's an Basch völlig überflüssig gewesen sei, die Absicht der Beleidigung aber aus dem Briese unzweifelhaft hervorgehe. Bei Abmessung der Strafe habe mau darauf Rücksicht zu nehmen gehabt, daß der Brief nicht in einem Momente der Erregung geschrieben worden sei, sondern erst zu dem in der Verhandlung festgestellteu viel späteren Zeitpunkte, somit eine Planmäßigkeit sich hieraus ergebe. Die Parteistellung endlich könne auch uiäu als Milderungsgrund gelten; im Gegentheil cs sei nicht Sache der Studenten, sich in diese Frage zu mischen. Dieselben hätten vielmehr erst Etwas zu lernen, ehe sic sich zu Partei männern aufwcrfen. Was die Berurtheilung Basch's anlangt, so habe man von der Ansicht ausgehen müssen, das; derselbe keine Veranlassung gehabt habe, sich, nachdem die Sache einmal von der Polizei in die Hand genommen worden, noch in der Weise, wie es der Widerbeklagte gethan, auszusprechen. Die miterkannte Gewährung der üblichen Privatgenngthunng stützte sich auf den $ 200 des Reichs Strafgesetzbuches. Cassel, 1. März. Man schreibt der „Voss. Zeitung": „Dr. Henrici aus Berlin hielt heute Abend in einer die sigen antisemitischen Versammlung eine Hetzrede gegen die Juden. Aus seinen Antrag beschloß die Versammlung, ein Begrüßungslelegramm an den Reichskanzler Fürsten Bismarck zu senden. Man hofft wahrscheinlich, eine ähnliche ausmunternde Antwort wie die antisemitischen Vereine zu Dresden und Leipzig zu erhalten." Fürth, den 1. März. i.Privatmitth.) Tic Relicren der verstorbenen Eheleute „Löb und Karoline Hops" in Nürnberg haben dem Magistrate in Nürnberg den Betrag von M. 10,000 zu einer Stiftung für arme kränkliche Kinder übergeben. Die Zinsen aus dem Gelde sollen vorerst zur besseren Dotirung der demnächst in's Leben tretenden Ferienkolonien für arme kränkliche Schulkinder dem hiefür bestehenden Comitö behändigt -werden. Sollte jedoch das Zustandekommen vorstehender Einrichtung scheitern, so sollen die Zinsen des Capitals dazu verwendet werden, armen kränklichen Kindern ohne Unterschied des Alters, Geschlechts und der Consession den Aufenthalt in einem Heilbade oder die Ausnahme in ein Kinderspital zu ermöglichen. Die Stifter haben gleich-; zeitig M. 200 gesandt, um dem Stiftungszwecke schon in die-- i sein Jahre genügen zu können. Der Magistrat acceptirt; die Stiftung unter Dankcserstattung für bekundeten Wohl-! thätigkeitssinn. — Wird wohl Henrici vorstehendes Material Zn seinen Brandreden auch verarbeiten? — Herr Consul Sigmund Neumark in "Nürnberg wurde für die dem belgischen Staate in Ausübung seiner Functionen als kgl. belgischer Consul geleisteten Dienste zum Ritter des königl. belgischen Leopoldordens ernannt. Mainz, im Februar. Die hiesige israelitische Gemeinde ist in einen beträchtlichen Prozeß mit der Stadt verwickelt. Durch die Stadterweiterung wurde der bisherige jüdische Begräbnißplatz in die Stadt eingezogen und mußte deshalb geschloffen werden. Die Stadt trat der Gemeinde einen noch ungebrauchten Theil ihres Begräbnißplatzes käuflich ab, allerdings zu einem billigen Preise. Durch Gesetz vom 25. Febr. 1*70, wurden die Besitzer aller Grundstücke, welche in Folge der Stadterweiterung innerhalb der neuen Umwallung zu liegen kommen, mit einer Extrasteuer von einer halben Million Gulden belegt, und nunmehr forderte man von der Gemeinde für den Begräbnißplaß die Extrasteuer von 16,205 Mark. Gestützt aus ein älteres Steuergesetz, nach welchem Begrab nißplätzc steuerfrei sind, und das angeführte Gesetz die Extra steuer nur von Denjenigen fordert, welche Grundsteuer be zahlen, bestreitet die Gemeinde die Verpflichtung zur Extra steuer, noch dazu da dieser jüdische Begräbnißplatz nur einen Dheil des städtischen Begräbnißplatzes ausmacht. Man muß daher auf den Ausgang des Prozesses gespannt sein. O öfter re i ch Ungarn. Wien, -1. März. «PrivatmitthO Der Abgeordnete Goulpcrz iuterpellirte jüngst im Budgetausschusse den Cultus minister bezüglich der endgiltigen Regelung der jüdischen Gcmeiudcoerhältnisse, und der Minister versprach eine baldige diesbezügliche Regelung. Wie man übrigens weiß, ist jüngst ein Rundschreiben an die Gemeinden ergangen, in welchem sie aufgefordert wurden, sich zu äußern, ob es wünschenswerth sei, daß die jüdischen Gemeinden, wie dies bis jetzt zumeist der Fall ist, auch ferner als politisch getrennte Gemeinden u*