Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 45 (1881)
- Issue
- Heft 8 (22.2.1881)
- Date
- 1881-02-22
- Page
- Seite 128 (sequence 12)
- Language
- German
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128 „Und obgleich die Juden, für die das Vermögen Bürge > stellen könnte, von ihren armen Brüdern den Vorzug bei der Aufnahme fordern möchten: so würden diese, falls sie nur arbeitende Hände hätten und solche auch gebrauchen wollen, nicht schlechterdings abzuweisen sein. Denn der be-! rühmte Mendelssohn versichert es, er habe bei seiner Nation j unter den Armen vergleichungsweise mehr Tugend als bei; den Reichen gefunden. .! „ Sollten nun die aufzunehmenden Juden die Rechte der! Menschheit genießen: so würde ihnen, als aufgenommenen i Einwohnern, wohl um so eher allem zuvor, Religionsfreiheit! und öffentlicher Gottesdienst in den dazu aufzubauenden! Synagogen zn gestatten sein, da sie schon als Flüchtlinge, wenn sie in ihren Versammlungen Gott nach der Weise ihrer Väter gedient haben, vom Publicum nicht gestört worden j sind." Auch können sie ihre eigenen Begräbnißplätze besitzen, wie schon seit vielen Jahren in Mitau ein sogenannter Judenkirchhos gewesen ist. ..." Es müßte ihr (der Juden) Verstand erleuchtet und ihr Herz erwärmt werden ... so müssen die Eltern die Erlaubniß haben l»), ihre Söhne (und Töchter?) in die christlichen Schulen zu schicken ... es müßte ihnen auch auf dem Petrinum (damals Akademie, jetzt Gouvernements-Gymnasium) jede Wissenschaft, jede Kunst offen stehen." „ . . . daß man sie (die Juden) da, wo sie wohnen dürfen, nicht gepreßt aufeinander, sondern mit Christen unter einem Dache wohnen ließe." „Man kann zwar die christlichen Zünfte nicht zwingen,! Inden aufzunehmen, aber in Polen sind jetzt schon jüdische' Handwerker. Bei diesen können sie das Handwerk erlernen | und hernach davon hier auf dem Lande leben." > „In den Städten, wo sie wohnen könnten, würde der! Trödelhandel, wie es bis jetzt in Mitau geschehen ist, ihr! Gewerbe bleiben; allein auch als Künstler und Juweliere > können sie in diesem Staate sich ernähren. Als Branntweini brenner würden auch viele ihr Brod haben. Nur Commerzen zu treiben, würde ihnen nach dem ersten Plane nicht erlaubt sein dürfen, weil der Handel mit neuen in- und ausländischen Maaren, nach allen Privilegien der Städte, nur für die christlichen Bürger derselben bestimmt ist, während nach dem neueren Plane die Juden Waare „in bestimmten Verhältnissen, in Stücken, Pfunden, Schiffspfunden, Kasten, Oxhöften und Ankern verkaufen können." — — — Dieses ist ungefähr ein kurzer Abriß der beabsichttgten „Judenemancipativn". Wir sagen „beabsichtigten", weil es der herzoglichen Regierung in der That nicht beschieden war, iS) Bekanntlich war es in den ehemaligen polnischen Landen, resp. in den Herzogthümern Kurland und Semgallen, dem Juden nicht gestattet, die öffentlichen, cheistlichen Schulen zn besuchen. dieses Project zu realifiren. Theils durch die damals übliche, langsame, büreaukratische Procednr der Gesetzgebung, theils in Folge der derzeitigen politischen Wirren, zog die Verhandlung sich sehr in die Länge. Im Jahre 1784 schien es zwar, daß man die Annullirung der alten beschränkenden, beengenden Gesetze wider die Juden baldigst zu gewärtigen habe; allein mit dem daraus folgenden Jahre hörte Kurland wie bekannt, auf, ein selbstständiger Staat zu sein. Erst der russischen Regierung blieb es Vorbehalten, jene sogenannte „Judenfrage" zu lösen. Wie nun, nach dem Talmud (Tractat. Chulin in fine) jede gute Absicht einer guten That gleichkommt, so kann kein Menschenfreund umhin, auch dem herzoglichen „Gesetzgebenden Körper", dem kurländischen Landtage nämlich, seine Erkenntlichkeit für die beabsichtigte Wohlthat auszudrücken. Mit der Einverleibung Kurlands in den Verband des russischen Kaiserreiches hörte zwar der kurländische Landtag, zumal in Bezug aus die Inden, auf, ein- „Gesetzgebender! Körper" zu sein, und wir könnten somit mit diesem geschichtlichen Acte unsere Studie schließen, wenn wir auch! nicht in der Folge einer Stellungsnahme dieser Corporation,! in Betreff der Juden zu registriren hätten, und die wir hier! unmöglich mit Stillschweigen zu übergehen vermögen; daher j wollen wir auch die ferneren Ereignisse Revue passiren i lassen. Am 14. März erschien der Allerhöchste Befehl, kraft dessen alle bis dahin in Kurland lebenden Juden — und deren mochten laut der Seelen-Revision vom Jahre 1797 circa 10,000 gewesen sein — definitiv und für immer das Recht erworben haben, in den Herzogthümern zu wohnen und sowohl Handel als Gewerbe zu treiben; jedoch mit der Clausel, daß sie eine doppelte Abgabenquote zu entrichten haben, und daß ferner keine andere Juden je in Kurland Aufnahme finden sollen. So äs jure. Und de facto? Ja, da will uns bedünken, daß wir eine zweite vermehrte, vielleicht auch ver besserte Auflage der Gesetzeinschränkungen wider die Juden! vor Augen haben; denn thatsächlich sind von Zeit zu Zeit!neue jüdische Familien in Kurland ausgenommen, und die zweifache Judensteuer — ist factisch nie erhoben worden!! Mit dem Jahre 1804 siel ein zweites Bollwerk, das! Jahrhunderte lang gegen die Juden aufgeworfen und dazu j angethan war, letztere auf's Tiefste zu erniedrigen, wir j meinen, das von Alters her bestandene Verbot, die christlichen Schulen zu besuchen.! Damit hat es folgende Bewandtniß.! Am 9. November 1802 wurde Allerhöchst ein Comitö! zur Verbesserung der Lage der Juden ernannt, das aus den damaligen Herren Ministern der Finanzen und der inneren Angelegenheiten, sowie aus dem Fürsten Adam Czartorysky