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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1881-02-22 · Heft 8 (22.2.1881) · p. Seite 129

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
45 (1881)
Issue
Heft 8 (22.2.1881)
Date
1881-02-22
Page
Seite 129 (sequence 13)
Language
German
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und dem Grafen Potocki bestand, und am s. December! 1804 hatte das von ihnen entworfene „Regulativ für diel bürgerliche Verfassung der Ebräer" die Allerhöchste Sanction > erhalten?«) Unter den in diesem „Regulativ" befindlichen, den! Juden verliehenen Rechten prangen oben an die eines! Alexander I. würdigen Worte: „Die Kinder der Ebräer können in allen Volksschulen,! Gymnasien uud Universitäten des Reichs ausgenommen und! unterrichtet werden." „So lange sie die Schulen besuchen, dürfen sie unter keinerlei Vorwand von ihrer Religion abwendig gemacht, noch gezwungen werden, etwas zu lernen, was derselben zutvider oder mit ihr nicht vereinbar ist Daß dieses „Regulativ" auch für Kurland Gesetzeskraft besaß, ist als selbstverständlich zu betrachten. Hatte nun der kurländische Landtag keine Gelegenheit, an dieser ersprießlichen, gesetzgeberischen Thätigkeit Theil zu nehmen, so hatte jener doch nicht unterlassen, in wahrhaft edelmüthiger Weife für den Juden in späteren schweren Zeiten in die Schranken zu treten, resp. für ihn, wo gehörig, Fürbitte zu machen. Es ist genugsam bekannt, wie schwierig die Stellung der städtischen kurischen Juden, während der Dauer einiger Decennien des laufenden Jahrhunderts gewesen war. Während nun, in eben dieser Epoche, die Mitauschen Käufleute und Handwerker höheren Orts um Verringerung der jüdischen Einwohner Mitaus petitionirten und von der örtlichen Verwaltung, zu diesem Behufe, der Plan empfohlen wurde, die betreffenden Juden nach Sibirien übersiedeln zu lassen, während in eben demselben Zeitabschnitt im Mitauschen „Jntelligenzblatt" von amtswegen publicirt wurde, daß so ein christlicher Dienstbote in einem jüdischen Hause Dienste annehme, er mit Ruthen gestrichen werden wird; während in derselben Periode den jüdischen Handwerkern Kurlands von der Administration nicht gestattet wurde, außer ihren eigenen Kindern, nicht einmal die ihrer Glaubensgenossen in die Lehre zu nehmen, welches Verbot, beiläufig bemerkt, erst im Jahre 1850 aufgehoben wurde—), während endlich es den Mitauschen jüdischen Uhrmachern noch außerdem nicht gestattet war, an ihren Geschäftsloealen Schilder anzubringen, welche Einschränkung sieben Jahre lang bestand, und erst im Jahre 1848 ihr Ende erreichtes: während all' dieser und noch vieler anderer Chicanen von Seiten der städtischen Zünfte :c. — fand der kurländische Landtag cs für Recht und billig, bei Gelegenheit des Befehls, die Juden 20) Siehe „Rußland unter Alexander l." Band 6. Lief. X\ III, Seite 364—386. 21) Tit. I, §§ l und 2. 22) ibid m. XXV No. 23.889. 23) ibid XXIII No. 22,213. aus dem Rayon von 50 Werst längs der Seegrenze auszuweisen, für den Juden das Wort zu ergreifen. Und so erging ani 3. April 1853 eine Vorstellung an den Herrn Generalgouverneur, welche auch zum Theil von Erfolg gekrönt war. Ziehen wir nun den llnlstand in Erwägung, daß dieses das Werk eines und desselben Landtages war, der vor einem Säculo (im Jahre 1754) die völlige Verbannung der Juden aus Kurland decretirt hatte, so können wir nicht umhin die Macht des Zeitgeistes zu bewundern und mit dem alten Lateiner auszurufen: „Die Zeiten ändern sich und wir ändern uns mit ihnen!" * * So weit von der eigentlichen Behandlung der Juden von Seiten des kurlälldischen Landtages, die objectiv zu erörtern wir uns nach bestem Wissen und Gewissen befleißigt zu haben glauben, und welche von der gleichzeitigen Stellung der Juden in den Nachbarländern vollständig divergirt. Ist den Juden einerseits keine unbeschränkte Duldung zu Theil geworden, so waren sie aber auch andererseits keinen gräßlichen Leiden ausgesetzt. Haben die Juden in Kurland und Semgallen kein ungeschmälertes Niederlassungs-! recht, gleich ihren Brüdern in Polen, genossen, so waren sie doch nicht aus denselben, wie aus den Ländern der nordischen Nachbarn verbannt. Haben die. Juden an der Aa kein maurisches Spanien, kein altes Portugal gefunden, so ist doch ihre Religion unangetastet, so find sie doch von den schrecklichen Beschuldigungen des Gebrauches christlichen Blutes, der Hostienschändung und der Brunnenvergiftung verschont geblieben; denn nie wurden in Kurland — wie es leider anderwärts so oft vorkam — Juden en masse gefoltert, Synagogen eingeäschert, Thoracollen geschändet rc. Ja noch mehr, in der ganzen Geschichte der Juden in Kurland schimmert der Gedanke und die Annahme durch, daß mährend die Linke gegen den Juden erhoben ward, die Rechte ihn bereits in Schutz nahm. Wie wäre es denn sonst möglich, daß keine der oben erwähnten, zum Nachtheil der Juden erlassenen Ber-! Ordnungen je zur Ausführung resp. zur Anwendung gcj kommen sei?! : Mehrere solche Beispiele anzuführen, ist selbst die an Mannigfaltigkeit so reiche Geschichte der Juden — nicht im! Stande. Wenn es nun wahr ist, daß die Geschichte eines Volkes ihre tiefen Spuren auf das Leben desselben nachläßt, so ist daraus mit Recht zu schließen, daß das sociale und geistige , Leben des kurländischen Juden, vermöge seiner eigenthümlichen Schicksale, sich im Berhältniß zum Leben seiner übrigen Glaubensgenossen im Reiche, eigenartig gestaltet habe.

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