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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1881-02-15 · Heft 7 (15.2.1881) · p. Seite 112

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
45 (1881)
Issue
Heft 7 (15.2.1881)
Date
1881-02-15
Page
Seite 112 (sequence 16)
Language
German
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112 Der Lurlaudische Landtag und die Juden. Bon Z. gewinfoßn, Schulvorsteher zu r«ek«m (Die folgende historische Skizze soll keine Geschichte der Inden im Kurlande sein, giebt aber ein sehr interessantes geschichtliches Bild, wie es in seiner Art kaum jemals wieder vorgekommen sein mag. Nach der allgemeinen Seite hin erweist es, daß auch in den früheren Jahrhunderten die Juden nützliche, ja unentbehrliche Glieder der damaligen Gesellschaft gewesen sein müsien. Denn sonst wäre es kaum erklärlich, wie dieselben Männer, die in der gesetzgeberischen Instanz versammelt, gegen sie Gesetze richteten, als Einzelne sie begünstigten und vor ihren eigenen Gesetzen schützten. Redakt.) Im Jahre 1561 wurden die Herzogthümer Kurland und Semgallen der polnischen Krone, als Lehn, einverleibt. Man wäre nun damals zur Vermuthung berechtigt, daß diese Lande für die Söhne Israels, namentlich in Bezug auf das unbeschränkte Niederlasiungsrecht, bald ein zweites Polen werden würden; allein Nichts von allem dem traf ein?- Mehr Bald daraus erhielten die Juden gegen eine alljährlich zu zahlende Steuer, im Betrage von 40i) Rthlr. Alb., das Recht sich bleibend im Lande aufhalten zu dürfen. Ohne nun zu untersuchen, ob diese Abgabenquote, in Anbetracht des derzeitigen Geldwerthes und im Berhältniß. zu der damaligen winzigen kurländischen Jndenschast, sactisch unerschwinglich oder der Jude überhaupt ein saumseliger Zahler war, wollen wir nur die Thatsache constatiren, daß diese Jndensteuer sehr unpünktlich gezahlt wurde. Und so erging in Folge desien ein Befehl, daß Niemand hinfort einen Juden auf seinem Grund und Boden dulden dürfe'). Da nun sowohl die im Lande wohnenden, als auch die daselbst Handel treibenden Juden bald darauf versprachen, nicht nur sämmtliche Rückstände im Betrage von 2000 Rtblr. Alb. baldigst abzutragen, sondern auch in Zukunft die alljährliche Steuer regelmäßig zu entrichten, so wurde von Neuem den Juden fteigeitellt, im Lande zu verbleiben*). Zum Unglück leisteten die Juden den an sie ergangenen als ein Jahrhundert verfloß, ohne daß sich, wenn auch nur i Mahnungen keine Folge, und so erging abermals gegen sie temporär, irgend welche Juden in Kurland aufgehalten ha-! ein Ausweisungsbefehl, kraft desien sie unbedingt bis Io- Den.2) Erst am Ende des XVII. Jahrhunderts finden wir l hannis 1728 das Land vollständig zu räumen habend) Allein so streng dieser Befehl in der Theorie scheinen mag. so wurde doch, allem Anscheine nach, die praktische Ausführung desielben sehr lax betrieben; denn schon nach Verlaus von nur zwei Jahren, also im Jahre 1730, wurden jüdische Brantweinbrenner und Handwerker, „die den christdaselbst die erste Spur einer Judenniederlasiung. Da sie, die Juden, nun anfingen „Zölle zu arrendiren und Commerzen zu treiben" so erging, ohne übrigens ihnen die sonstige Duldung zu entziehen, das strengste Verbot, daß kein Jude sich mit diesen Erwerbszweigen befassen und daß er im Uebertretungsfalle „für infam gehalten werden und! lichen Einwohnern keinen Schaden thaten", von der obligaihm gar kein Schutz, weder vom Landesfürsten noch von ir gend einem Anderen suffragiren sollte?) Laut der „Commisiorialischen Decision" vom Jahre 17 i 7 torischen Räumung des Landes eximirt.'o Aber auch in den Städten, wenigstens in Mitau, scheinen die Juden schon damals en masse sich aufgehalten zu wurde den Juden der Verbleib in Kurland unter folgenden j haben; da doch im selben Jahre die Mitau'sche Judenschaft Einschränkungen gewährt: i ihren noch jetzt existirenden Leichenbestattungsverein gestiftet a) Sind sie, die Juden, „a jure braxandi et cauponandi“ auszuschließen; b) müsien die in Bezug auf jene ertheilten Privilegien*) rcfpeclirt werden, und c) darf der Aufenthalt eines Juden nicht mit etwaigen „Landtäglichen Schlüssen^) im Widerspruch sein'»). 1) Siehe „Ueber die Dnldung der Juden in den Herzogthümern Kurland und Semgallen", Seite 30. 2) Ziegenhorn, Staatsrecht § 176. 3) Landtägl. Abschied v. Jahre 1692 § 6 u. ». Fahre 1699 § 29. 4) So war z. B. Libau von Alters her im Besitze eines Pmvilegiums, traft desien es der „Vergünstigung theilhastig wurde, in seiner Mitte keinen Juden zu dulden"; daher ist es erklärlich, daß in diesem Orte im Jahre 1795 sich thatsächlich nur ein Jude befand, dem der Aufenthalt ausnahmsweise gestattet wurde, um für die in Handelsangelegenheiten anreisenden fremden Juden eine Garküche zu halten, (vid. kurländisches statistisches Jahrbuch pro 1869, pag. 13 in der Anmerkung). 5) Unter diesen „Landtäglichen Schlüffen" sind nach dem Autor der Broschüre „Ueber die Dnldung der Juden rc." Seite 6 solche zu verstehen, in denen nämlich „wider solchen (Juden) etwas überhaupt oder bosonders festgesetzt wurde". 6) vee. Comm. de anno 1717 ad 6rav. 29. in fine. hat"), desien Vorsteher, statutenmäßig, alljährlich gewählt werden müsien und deren Namen, — exclusive der Fahre 1752—1756 und 1761—1764, in denen, aus besonderen Ursachen, keine Neuwahl stattgefunden zu haben scheint,— chronologisch geordnet bis auf die Gegenwart erhalten wurden. Dieses Factum allein ist, meines Erachtens, schon hinreichend, um den evidentesten Beweis zu liefern, daß seit dem Jahre 1730, also seit 150 Jahren, Juden auf kurländischem Boden sich ununterbrochen aufgehalten haben und sollte sich, en passant bemerkt, in Mitau eine berufene Feder veranlaßt fühlen, zu dieser 150jährigen Feier des qu. Vereins zu schreiben, so würden wir uns. meines Wissens, eines sehr interessanten culturhistorischen Bildes zu gewärtigen haben. 7) Landtäglicher Abschied vom Jahre 1719 8 21. 8) Landtäglicher Abschied vom Jahre 1724 8 27. 9) Landtäglicher Abschied vom Jahre 1727 8 7. 10) Ueber die Duldung der Juden u. s. w. Seite 31. 11) Dieses geschah 5491 a. m. nach jüdischer Zeitrechnung — 1730/31 nach der gewöhnlichen Zeitrechnung.

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