Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 45 (1881)
- Issue
- Heft 6 (8.2.1881)
- Date
- 1881-02-08
- Page
- Seite 89 (sequence 9)
- Language
- German
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89 er zwar die Verantwortlichkeit für den intrimmutcu 'Artikel übernehme, aber keine Veranlassung habe, dessen Versasser zu verschweigen. Die Correspondenz rühre von dem jetzt im Orient lebenden Pater Ladislaus Schneider, einer der aus Annaberg ausgewiesenen Franziskanermönche her. Ter -An geklagte versichert, daß er die Mordgeschichre sür wahr gehalten habe, und versucht außerdem noch dem Gerichtshof glauben zu machen, daß er wirklich und allen Ernstes zu denen gehöre, welche sest davon überzeugt sind, daß die Juden mit Passion Christenblut zum Arrangement ihrer Osterkuchen verwenden. Herr Rechtsanwalt Porsch unterstützt den Angeklagten hierin, und berust sich, damit ihm die Richter diese Ueberzeugung Zutrauen sollen, aus die Literatur. „Wenn gesagt wird, daß die Juden Christenkinder morden, nun so kenne ich Bücher, in denen die Behauptung aufgestellt wird, daß glaubwürdige Historiker dies thatsächlich annehmen." — Wer diese „glaubwürdigen Historiker" sind, das erzählen uns weder beide Herren, noch die von ihnen mitgebrachten Bücher, so stattlich deren Zahl auch ist. Herr Porsch überreicht zunächst Stobbe's „Geschichte der Juden", laut welcher gewisse nicht näher namhaft gemachte, aber sehr glaubwürdige Historiker den gedachten Glauben haben. Herr Nowak will ebenfalls seine Bibliothek auspacken und zunächst ein Werk vorlegen, welches „Heiligenlegende" titulirt ist. Der Gerichrshof verzichtet aus diese und alle weiteren literarischen Unterwei- . sungen. Herr Staatsanwalt Assessor Dr. Wehner: Wenn der Artikel lediglich den objektiven Fall wiedergegeben Härte, wie er sich seinerzeit in Damaskus abgespielt, so würde zur Erhebung einer Anklage kein Grund Vorgelegen haben; er enthält jedoch die subjektive Auslastung, daß nach den Vorschrift ten des Talmud Christenblut regelmäßig zur Feier des Osterfestes zur Verwendung gelangen müsse. Früher hat man allerdings dieses Märchen geglaubt, aber die Auffrischung derartiger alten Ammenmärchen ist um so mehr zu verdammen, weil dieselben längst auf die bündigste Weise widerlegt sind, so daß heutzutage der Gebildete nicht mehr an sie glaubt. Nun behauptet der Angeklagte zwar seinen guten Glauben, doch dies schützt ihn nicht vor Strafe, da man auch in gutem Glauben nicht Einrichtungen einer staatlich anerkannten Religionsgesellchaft in solcher Weise beschimpfen darf. Ich beantrage vier Wochen Gefängniß. Herr Rechtsanwalt Dr. Porsch: Der vorliegende Fall ist weder vom sog. philosemitischen noch vom antisemitischen Standpunkt aus zu prüfen, sondern ausschließlich vom Standpunkte des objektiven Rechts. Danach aber ist die Frage, ob durch die qu. Correspondenz der § 166 verletzt werde, zu verneinen. Es ist mir ein außerordentlich reiches historisches Material zur Verfügung gestellt worden, wonach noch in neuerer und neuester Zeit — Gelehrte die Behauptung auft gestellr hätten, es fei im Mittelalter vorgekommen, daß Christen von Juden ermordet worden sind um ihres Blutes willen. (Redner verliest aus diesem „reichen historischen Material" eine einzige Stelle aus dem Stobbe'schen Werke, ans welcher hervorgeht, daß Stobbe einige Leute kennen will, — er nennt freilich nur einen, der eher das direkte Gegentheil sagt die den bewußten Glauben haben, und fährt fort:) Aber ist denn in dem Artikel behauptet worden, daß die Abschlachtung aus religiösen Motiven erfolge? War nicht im Mittelalter der Aberglaube verbreitet, daß zur Herstellung eines Talis man im Kriege Menschenblut erforderlich sei? An diesem Aberglauben haben gewiß auch die Juden theilgenommen. (Redner sucht nun nachzuweisen, daß keine im deutschen Reich anerkannte Religionsgesellschaft beschimpft sei, wenn einer ausländischen Judengemeinde ein Borwurf gemacht werde, der mit der jüdischen Religion nichts zu thun habe, und schließt mir dem Hinweis darauf, daß die Presse, die jetzt die Partei der Juden ergreife, zur Zeit des Culturkampfes die Katholiken ebenfalls geschmäht hätte, ohne auf £ 166 angeklagt zu werden.) Nach sehr langer Berathung verkündet der Vorsitzende, daß der Angeklagte zu 1 Woche Gefängniß verurthcilt worden sei. Es liege der objective Thatbestaud der Beschimpfung einer Religionsgesellschast vor, die im Jnlande anerkannt sei, weil der Artikel ausdrücklich Ceremonien zur Feier deS Pastahfestes in Damaskus in schmähender Weise bespreche und anstelle und im Hinblick auf die Gleichartigkeit deS jüdischen Cultus hierdurch auch das deutsche Judenthum in seinen Religionsgebräuchen beschimpft sei. Ferner sei das Vorhandensein des dolus festgestellt worden; denn der Angeklagte mußte wisten, daß Behauptungen dieser Art beschimpfend für die Juden seien. Breslau, 20. Januar. (Privatmitth.) Für die Rabbiner-Bildungs-Anftalten, ist eS eine Lebeusbedingung, daß sie mit Mitteln versehen werden, um ihren Schülern die Existenz während ihrer Studienzeit möglich zu machen. Es war dies so zu aller Zeit, da sich die Jünger der jüdischen Wissenschaft und des Rabbinenthums zumeist aus der ärmeren Elaste rekrutiren. Auf die Weise nun, wie in früheren Zeiten, lasten sich die Bedürfnisse der Zöglinge dieser Anstalten nicht mehr befriedigen; dazu sind weder die jüdischen Haushaltungen geneigt, noch reicht die Bedürfnißlosigkeit der jetzigen Schüler so weit wie in der Vergangenheit. Schon vor 25 Jahren hat sich daher anr Breslauer Rabbiner-Seminar ein Verein gebildet Livjuth-Chen, der mit der Zeit die Mittel zu einer tüchtigen Wirksamkeit erlangte. Demungeachtet ist in jüngster Zeit bei den stetig sich steigernden Bedürfnisten und der Ungunst der Verhältniste ein Rückgang eingetreten, und im Unterstützungsfond ein Defizit von 439 Mark entstanden. Der Verein erläßt daher mit einem Jahresberichte den Auf- 6