Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 45 (1881)
- Issue
- Heft 6 (8.2.1881)
- Date
- 1881-02-08
- Page
- Seite 83 (sequence 3)
- Language
- German
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S3 Wickelung nur behindert werden. Hierzu kam, daß auch in unserer Mitte die Bibelforschung sich jener kleinlichen Detailkritik überließ', die zu oft eine Buchstabenkritik wird, wie sie dem Buchstabenglauben an Pedanterie und Einseitigkeit kaum nachsteht und jeden allgemeinen Gesichtspunkt verliert, aus welchem allein alle Monumente aus -er Borzeit richtig beurthcilt werden können. Ihr zur Seite erging es der jüdischen Geschichtsforschung, wie es der Geschichtsschreibung überhaupt zu ergehen pflegt, daß sie sich vielmehr der Darstellung der äußeren Erscheinungen und der Beleuchtung der Specialitäten zugewendet, als den geistigen Gehalt, den inneren Zusammenhang und den Gang der Entwickelung zu erfaßen. Diese Charakterskizze müssen wir im Auge behalten, wenn wir jene Erscheinungen verstehen und beurtheilen wollen. die wir heute zum eigentlichen Gegenstände unserer Erörterung machen wollten. (Fortsetzung folgt). „Die VerlheMguug in Strafsachen" nach jüdischem Recht von 1)r. Julius Vargha. IV. l Schluß-s Der Berf. widmet nun den 8 H dem Prozeß Jesu. Er sagt: „Die dem Judenthum gehässigen, theilweise aus heilig gehaltenen Quellen geschöpften Darstellungen des Prozesses Jesu*) haben von jeher große Jrrthümer über das jüdische Criminalverfahren verbreitet. Man hatte ein doppeltes Interesse, die Leiden Christi in den grellsten Farben zu schildern. Es wuchsen hierdurch einerseits die Verdienste des Erlösers, anderseits die racheheischenden Verbrechen seiner verhaßten Volksgenossen, die man zu seinen Kreuzigern proclamirte und („maßen sie den Herrn Jesum umgebracht") in eorpnr« für seinen qualvollen Tod verantwortlich machte. — Eine kritische Revision des Prozesses Jesu hat, zu wie verschiedenen Resultaten sie gefiihrt haben mag, gewiß das Eine außer allen Zweifel gestellt, daß die Grundsätze des israelitischen Strafprozesses an der Passion Christi keinen Theil haben. Auch diejenigen, welche das von dem jüdischen Gerichtshöfe über Jesum ausgesprochene Todesurtheil nach dem Gesetze wegen Gotteslästerung und Verführung zum Abfall vom wahren Gotte für gerechtfertigt halten-), sind darüber einig, daß all' die Grausamkeiten, die Jesus im Zusammenhänge mit diesem Todesurtheile wirklich oder angeblich zu erdulden hatte, dem jüdischen Gesetze geradezu entgegen gewesen und eventuell nur durch den Um- 1) »gl. bei. Evang. Marth. Cap. 26, 27: Marc. Cap. 14, 15. Berf. 2) Dieser sogen. Rechtfertigungstheorie huldigen unter Anderen auch Salvador, Renan, Schenkel uud Strauß. Berf. stand möglich geworden und erklärlich seien, daß die damals der römischen Herrschaft unterworfenen Juden wohl nach ihren Gesetzen richten konnten, der Vollzug der Todesurtheile aber bei dem mit aller Exekutivgewalt bekleideten römischen Landpfleger stand, dessen entmenschte Soldateska allein die von Christus erlittenen Qualen verschuldete. Andere Kritiker gehen bekanntlich noch weiter und erklären das ganze Verfahren gegen Jesum geradezu für einen Gewaltstreich, den man vom jüdisch-rechtlichen Standpunkte aus gar keinen Prozeß nennen könne. Das Urtheil sei nicht vom competenten Gerichtshof, dem Synedrium, erlassen worden. Fanatische Feinde, an deren Spitze einige Priester, hätten sich erlaubt, nächtlich in der Wohnung eines andern Priesters ein formloses Gericht zu beginnen und ein Urtheil zu fällen, zu dessen Vollzug der charakterlose Pilatus seine grausamen Häscher lieh. Christus fei daher ebensowenig nach jüdischem Rechte gerichtet als hingerichtet worden^). Die Berurtheilung Jesu durch ein Synedrium wird auch schon deshalb für ganz unwahrscheinlich erachtet, weil ein mit einem Todesurtheil endigender Prozeß wegen Glaubensmeinungen in der an religiösen Secten so reichen jüdischen Geschichte ohne Beispiel wäre. Auch die Apostelgeschichte (3, 34) berichtet, daß Petrus und Johannes wegen ihrer Reden an das Volk gefangen genommen und vor das Synedrium gestellt, von demselben jedoch entlassen wurden und zwar -auf Antrag des gelehrten Gamaliel, „weil wegen Glaubensmeinungen eine Berurtheilung nicht eintreten dürfe, sondern Gott überlassen bleiben müsse". Derselbe einflußreiche Gamaliel, wie desgleichen der weise Johann, Sakkai's Sohn, hätte auch in dem über Jesum urtheilenden Synedrium sitzen müssen und auch wohl für ihn, wie ein Weniges später zu Gunsten seiner zwei Jünger, diese aufgeklärten Grundsätze geltend gemacht. Es läßt sich somit nur annehmen, daß es blos die Römer waren, welche Jesum, der unter den nach Freiheit und Selbständigkeit seufzenden Juden als Christus, d. h. Messias, Gesalbter, König, auftrat, aus politischen Gründen unter dem Titel des Hochverraths und Aufruhrs durch Auflehnung gegen die bestehende Staatsgewalt gefangen nahmen und hinrichteten, wozu Pilatus freilich durch Tenunctiationen jüdischer Priester veranlaßt worden sein mag, die unter seiner Aegide auch ein widerrechtliches Gericht improvisirten^). Diese Ansicht vertritt auch neuerdings S. Mayers, welcher nachzuweisen versucht, daß Jesus ob seiner Erklärung, Gottes Sohn zu sein, nach israelitischem Gesetze weder wegen 3) Diese sogen. Jncompetenzth eorie vertritt Jost: Geschichte des Zudemhums und seiner Secten, 1857. Bert. 4) Ludwig Philippson: Haben wirklich die Juden Jesum gekreuzigt? Berlin, Gerschel 1866. Berf. 5) Samuel Mayer: Geschichte der Srrafrechte, 8 57. Trier 1876. Berf. 6*